Die Pflicht eines Beamten zur Zahlung eines Entgeltes für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn im Rahmen der Ausübung von Nebentätigkeiten setzt den Erlass eines Festsetzungsbescheides voraus.
Die Rückforderung einer Zuwendung gemäß § 49a i.V.m. § 49 Abs. 3 VwVfG M-V setzt nicht voraus, dass der Zuwendungsbescheid mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Bewilligung oder der Auszahlung der Zuwendung widerrufen wird. Es reicht aus, wenn der Widerruf mit Rückwirkung auf einen innerhalb der Zweckbindungsfrist für die Zuwendung liegenden Zeitpunkt erfolgt. Durch einen solchen Widerruf entfallt der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zuwendung, auch wenn der Rechtsgrund für die Auszahlung bestehen bleibt.
Eine selbstständige Nebenabrede, durch die sich das Land von einem Angestellten eine monatliche Zahlung an den Pensionsfonds als Gegenleistung für die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft versprechen lässt, ist wirksam. Die Zahlungsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die in einem separat abgeschlossenen Arbeitsvertrag enthaltene Verbeamtungszusage.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die kraft ihrer Rechtsform nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig sind, erfüllen allein mit Rücksicht darauf das für die Kammerzugehörigkeit nach § 2 Abs. 1 IHKG begriffskonstitutive Tatbestandsmerkmal, "sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind", ohne dass sie einen Gewerbebetrieb tatsächlich unterhalten und zu versteuernde Einnahmen daraus erzielen müssten.