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Rechtsfrage

Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 O 153/08 vom 12.12.2008

1. Im Falle einer Aussetzung des Verfahrens gemäß oder analog § 94 VwGO ist die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 146 Abs. 1 VwGO eröffnet.

2. Die Frage der Gültigkeit einer Rechtsnorm stellt kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 94 VwGO dar.

3. Die Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde oder einer Richtervorlage beim Bundesverfassungsgericht, vergleichbarer landesverfassungsgerichtlicher Streitigkeiten, von Normenkontrollverfahren im Sinne von § 47 VwGO oder einer Vorlage bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vermag die Aussetzung eines (Parallel-)Verfahrens analog § 94 VwGO zu rechtfertigen.

4. Stellt sich jedoch in einem bei einem Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren lediglich dieselbe (verfassungs-)rechtliche Frage, scheidet die analoge Anwendbarkeit von § 94 VwGO aus.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 330/03 vom 02.12.2004

Über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der weiteren Beschwerde nach § 156 Abs. 2 Satz 1 KostO ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Dabei tritt das voraussichtliche Unterliegen eines Beteiligten in den Hintergrund, wenn es darauf beruht, dass der BGH zwischenzeitlich eine bisher in Rechtsprechung und Literatur kontrovers behandelte Rechtsfrage nach Vorlage zu Lasten des Beteiligten entschieden hat.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 5 L 11/03 vom 02.04.2004

1. Zum Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung einer vorläufigen Regelung gem. § 61 Abs. 5 PersVG LSA im Beschlussverfahren gem. § 83 ArbGG.

2. Der Personalrat kann die Zustimmung zur Einstellung einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an einer Universität aus jedem sachlichen Grund verweigern, der im Aufgaben- und Pflichtenkreis des Personalrats eine Grundlage findet. Die Freiheit von Forschung und Lehre gem. Art. 5 Abs. 3 GG entbindet nicht von der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens.

3. Die Begründung für eine vorläufige Regelung gem. § 61 Abs. 5 Satz 2 PersVG LSA muss die Gründe erkennen lassen, aus denen die Maßnahme aus Sicht der Dienststelle der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 5 L 10/03 vom 02.04.2004

1. Zum Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung einer vorläufigen Regelung gem. § 61 Abs. 5 PersVG LSA im Beschlussverfahren gem. § 83 ArbGG.

2. Der Personalrat kann die Zustimmung zur Einstellung einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an einer Universität aus jedem sachlichen Grund verweigern, der im Aufgaben- und Pflichtenkreis des Personalrats eine Grundlage findet. Die Freiheit von Forschung und Lehre gem. Art. 5 Abs. 3 GG entbindet nicht von der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens.

3. Die Begründung für eine vorläufige Regelung gem. § 61 Abs. 5 Satz 2 PersVG LSA kann nicht nachgeholt werden.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 NB 48.96 vom 04.11.1997

Leitsätze:

Ein Bebauungsplan kann außerhalb des Anwendungsbereichs des § 215 Abs. 3 BauGB nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Ein wegen eines Fehlers im Abwägungsvorgang für nichtig erklärter Bebauungsplan kann grundsätzlich auch durch eine neue fehlerfreie Abwägung und Wiederholung des dem Satzungsbeschluß nachfolgenden Verfahrens in Kraft gesetzt werden. Das vorangegangene Verfahren muß dann wiederholt werden, wenn es seinerseits bereits durch den Fehler "infiziert" ist.

Auch bei der Parallelbeteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB genügt die bloße Benachrichtigung über die Auslegung des Planentwurfs grundsätzlich nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 BauGB.

Beruht die Abwägungsentscheidung der Gemeinde auf rechtlich fehlerhaften Überlegungen, so ist ein darin liegender Fehler im Abwägungsvorgang nicht deshalb gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB mangels Offensichtlichkeit unbeachtlich, weil die rechtliche Beurteilung der Vorfrage Schwierigkeiten bereitet.

Beschluß des 4. Senats vom 7. November 1997 - BVerwG 4 NB 48.96

I. VGH Mannheim vom 18.07.1996 - Az.: VGH 5 S 1786/94 -

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