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Rechtsfortbildung

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 2 U 11/07 R vom 27.05.2008

Rechtsgebiete:SGB VII, SGB IV, SGB III, RVO, AEntG
Schlagworte:Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragshaftung gem § 150 Abs 3 SGB VII - Geltendmachung des Haftungsanspruchs durch Verwaltungsakt - Gesamtunternehmer im Baugewerbe - Bürgenhaftung - Exkulpation -Verweisungsvorschrift - Redaktionsversehen - Gesetzeslücke - Rechtsfortbildung - analoge Anwendung des für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge geltende Haftungssystem
Stichwort:Rechtsfortbildung
Leitsatz:Das für Gesamtsozialversicherungsbeiträge geltende Haftungssystem im Baugewerbe nach § 28e Abs 3a - 3f SGB IV findet auch für die Beitragshaftung in der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechende Anwendung.
Volltext: BSG - Urteil, B 2 U 11/07 R



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 5 L 7/04 vom 14.07.2004

Rechtsgebiete:LSA, BPersVG, GG
Schlagworte:Beurteilungsrichtlinien, Mitbestimmungsrecht, Landesrecht, Auslegung, Rechtsfortbildung
Stichwort:Rechtsfortbildung
Leitsatz:Bei der im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gebotenen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage steht dem Allgemeinen Hauptpersonalrat beim Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt kein Mitbestimmungsrecht beim Erlass der Beurteilungsrichtlinien vom 1. Juli 2003 (MBl. LSA 2003, 544 ff.) zu.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 5 L 7/04

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ss 221/02 vom 22.01.2003

Rechtsgebiete:POG, Gefahrenabwehrverordnung
Schlagworte:Rechtsbeschwerde, Zulassung, Zulassung der Rechtsbeschwerde, Rechtsfortbildung, Fortbildung des Rechts, Gefährliche Hunde, Gefahrenabwehrverordnung, Verfassungsmäßigkeit, Landesverfassung, Verfassungsgerichtshof, Bindungswirkung
Stichwort:Rechtsfortbildung
Leitsatz:1. Unter Rechtsfortbildung wird nicht nur die Aufstellung von Leitsätzen für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts sowie die rechtsschöpferische Ausfüllung von Gesetzeslücken verstanden, sondern auch die Klärung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, wobei nicht nur formelle, sondern alle Gesetze im materiellen Sinn, mithin auch Verordnungen, gemeint sind.

2. Die Bindungswirkung einer Entscheidung des Landesverfassungsgerichts (Verfassungsgerichtshofs) reicht nicht weiter als dessen Entscheidungskompetenz; hat er gemäß Art. 130 a der Landesverfassung geprüft, ob der Antragsteller durch eine Rechtsverordnung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt ist, ist damit über die Vereinbarkeit der Verordnung mit dem Grundgesetz nicht entschieden.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ss 221/02


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