1. Die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 VermG über eine auszugleichende wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage bezieht sich auf das zurückzugebende Unternehmen in seiner bei der Rückgabe vorhandenen rechtlichen Gestalt.
2. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 URüV regelt nicht die Voraussetzungen, unter denen eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 VermG anzunehmen ist, sondern setzt als bloße Rechtsfolgenregelung für ihren Anwendungsbereich eine solche wesentliche Verschlechterung voraus.
Urteil des 7. Senats vom 3. Juni 1999 - BVerwG 7 C 14.98 -
I. VG Leipzig vom 13.03.1998 - Az.: VG 1 K 203/95 -