Ist das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers gepfändet und einem Gläubiger zur Einziehung überwiesen, erfasst der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber, wenn dieser seine Nachweispflicht verletzt hat, Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers deshalb aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist verfallen sind und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Schadensersatz in Höhe der verfallenen Vergütungsansprüche zu leisten hat.
Es bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn der Dienstherr die Form des Verwaltungsaktes wählt, um einen kommissarischen Schulleiter bei Nichtbewährung von den ihm übertragenen Dienstobliegenheiten zu entbinden.
Bei einem Streit zwischen einem Unternehmen und dem Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat, ob bei einer bislang aufsichtsratslosen GmbH nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes ein Aufsichtsrat zu bilden ist, muss vor der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer ein Statusverfahren nach § 27 EGAktG, § 98 Abs. 1 AktG vor dem dafür allein zuständigen Landgericht durchgeführt werden. Eine zuvor vorgenommene Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer ist nichtig.
1. Der Träger der Ausbildung hat Schülern nach § 12 Abs. 1 KrPflG eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht zu § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF und § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG nF entwickelt hat, sind nach Wortlaut, Zweck und Gesetzesgeschichte des § 12 Abs. 1 KrPflG auf diese Regelung zu übertragen.
2. Allein die Tatsache, dass der Ausbildungsträger im Krankenhausbereich nur über beschränkte finanzielle Mittel in Form eines ihm zugewiesenen Budgets verfügt, rechtfertigt keine Befreiung von der Pflicht, eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Der reguläre Ausbildungsmarkt darf durch derartige Ausnahmen nicht verfälscht werden.
1. Das Betriebsverfassungsgesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten karitativen und erzieherischen Einrichtungen. Die Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG setzt eine institutionelle Verbindung zwischen der Kirche und der Einrichtung voraus, auf Grund derer die Kirche über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten verfügt, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit kirchlichen Vorstellungen gewährleisten zu können.
2. Das erforderliche Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten der Evangelischen Kirche auf die religiöse Tätigkeit in der Einrichtung wird nicht allein durch die Mitgliedschaft der Einrichtung oder ihres Rechtsträgers im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche begründet. Dies ist nur der Fall, wenn das Diakonische Werk seinerseits über entsprechende Einflussmöglichkeiten gegenüber der Einrichtung oder ihrem Rechtsträger verfügt.
3. Die Heranziehung der Vorschriften der ZPO über die Nebenintervention ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG durch die Verfahrensregelungen in § 81, § 83 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 ArbGG ausgeschlossen.
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann ein Konzernbetriebsrat nur errichtet werden, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Inland hat oder über eine im Inland ansässige Teilkonzernspitze verfügt.
1. Nach § 2 Abs. 2 TV ATZ haben Arbeitnehmer ab Vollendung ihres 60. Lebensjahres Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags. Der Anspruch ist auf die ungekürzte Laufdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bis zum Übergang in den Ruhestand nach § 9 TV ATZ gerichtet.
2. § 2 Abs. 4 Satz 1 TV ATZ räumt dem Arbeitgeber keine Befugnis ein, die Dauer eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf zwei Jahre zu begrenzen.
Während bei gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer nach § 10 Abs. 1 Satz 1, § 9 Nr. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis als zustande gekommen gilt, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hatte, führt eine nach § 1b Satz 1 AÜG unzulässige Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes nicht zu einem Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer. Einer analogen Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1, § 9 Nr. 1 AÜG steht entgegen, dass keine unbewusste, planwidrige Regelungslücke vorliegt.
Enthält eine kirchliche Vergütungsregelung (hier: BAT-KF) hinsichtlich eines an den Familienstand anknüpfenden Vergütungsbestandteils (Ortszuschlag) für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Regelungslücke, kann diese von den staatlichen Arbeitsgerichten nicht durch Gleichstellung der Lebenspartner mit Verheirateten geschlossen werden, solange nicht feststeht, dass ein solcher Lückenschluss mit dem Selbstverständnis der beteiligten Kirchen im Einklang steht.
1. Der Einbau vorgefertigter Türen, Tore und Fenster erfüllt nicht das Tätigkeitsbeispiel "Fertigbauarbeiten" in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV, sondern das Tätigkeitsbeispiel "Trocken- und Montagebauarbeiten" in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV. Fertigbauarbeiten im Tarifsinne werden nur dann ausgeführt, wenn komplette Baueinheiten auf der Baustelle eingebaut oder zusammengefügt werden und dadurch die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau ersetzt wird.
2. Nach dem Grundsatz der Spezialität kommt in einem Fall der Tarifkonkurrenz bzw. Tarifpluralität grundsätzlich allein der Tarifvertrag zur Anwendung, der dem Betrieb räumlich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird.
3. Unterfällt ein Betrieb dem betrieblichen Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich erklärten VTV, ist der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 3 AEntG und somit gesetzlich zur Abführung von Beiträgen zur Urlaubskasse verpflichtet. Im Rahmen dieser gesetzlichen Bindung wird der VTV durch einen für den Betrieb an sich tarifrechtlich geltenden sachnäheren Tarifvertrag nicht verdrängt, wenn die Anwendung der Urlaubsregelungen des § 8 BRTV und die Teilnahme des Arbeitgebers am Urlaubskassenverfahren seinen Arbeitnehmern einen tatsächlichen Vorteil verschafft, der deutlich zu ihrem sozialen Schutz beiträgt.
4. Im Geltungsbereich des AEntG kann der Grundsatz der Tarifeinheit durchbrochen sein.
5. Unterfällt sein Betrieb sowohl dem betrieblichen Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich erklärten VTV als auch einem gegenüber dem VTV sachnäheren, baufremden Tarifvertrag, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, an die ZVK Beiträge für Lohnausgleich und für die Erstattung von Kosten der Berufsausbildung abzuführen.
1. Über die Beteiligung eines Arztes an der besonderen unfallmedizinischen Behandlung entscheidet der zuständige Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften durch Verwaltungsakt.
2. Zur Rechtsnatur des nach § 34 Abs 3 SGB VII abzuschließenden Vertrages über die unfallmedizinische Heilbehandlung.
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses eines programmgestaltenden Mitarbeiters einer Rundfunkanstalt kann nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt sein.
1. Verweise in Formulararbeitsverträgen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen sind im Regelfall dynamisch auszulegen. Sie verweisen dann - soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen - auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen.
2. Soweit danach auf Tarifverträge verwiesen wird, ist auch dies rechtlich unbedenklich. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese geeignet sind, für die Belegschaft eine repräsentative Regelung herbeizuführen.
3. Nach § 70 LPVG NW und nach § 72 Abs. 4 Eingangssatz LPVG NW gilt der Vorrang des Tarifvertrages vor Dienstvereinbarungen. In sich abschließende tarifliche Regelungen über die betriebliche Altersversorgung verdrängen Dienstvereinbarungen, die den gleichen Regelungsgegenstand haben.
4. Tarifverträge, die in laufende Betriebsrenten eingreifen, sind an die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden.
Ein maßgeblich von der Bundesrepublik Deutschland gefördertes Unternehmen (hier: Großforschungseinrichtung) verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn es unabhängig von einer beiderseitigen Tarifbindung das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes einschließlich der unterschiedlichen Anknüpfungspunkte für die Geltung von BAT und BAT-O anwendet.
Ordnet ein Gesetz zwingend die Überleitung von Arbeitsverhältnissen vom Land auf eine Stiftung öffentlichen Rechts an, so verstößt dieser Eingriff in die Freiheit der Arbeitsplatzwahl des Arbeitnehmers jedenfalls dann nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, wenn die Nichteinräumung eines Widerspruchsrechts der Erhaltung der Funktionsfähigkeit einer Einrichtung der Daseinsvorsorge dient, sich die Arbeitsbedingungen nicht wesentlich ändern und dem Arbeitnehmer mit dem neuen Arbeitgeber ein vergleichbar potenter Schuldner gegenübersteht.
Die Aufrechterhaltung des Ersuchens um Zustimmung zur Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG steht zur Disposition des Arbeitgebers. Zieht der Arbeitgeber sein Ersuchen gegenüber dem Betriebsrat zurück, hat sich ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren auch dann erledigt, wenn der Betriebsrat zu diesem Zeitpunkt bereits einem weiteren Ersuchen um Zustimmung zur Einstellung desselben Bewerbers widersprochen hatte.
1. Zur Beurteilung der "wirtschaftlichen Lage" iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG kann auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die der Senat zu Eingriffen in die "erdiente Dynamik" aufgestellt hat. Liegen infolge der wirtschaflichen Lage Gründe vor, die solche Eingriffe rechtfertigen, so kann der Arbeitgeber auch die Anpassung laufender Betriebsrenten ablehnen.
2. Gewerkschaften dürfen die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nur zu den satzungsgemäßen koalitionspolitischen Zwecken verwenden. Bei der Festlegung und Erfüllung ihrer Aufgaben sind sie durch das Grundrecht der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) geschützt. Eine Überprüfung und Bewertung solcher Entscheidungen steht den Gerichten für Arbeitssachen jedenfalls dann nicht zu, wenn es nur um die Aufrechterhaltung der bisherigen Aktivitäten geht.
1. Eine Gewerkschaft kann auf Grund ihrer Satzungs- und Tarifautonomie frei entscheiden, für welche Arbeitnehmer und in welchen Wirtschaftsbereichen sie tätig werden will. Sie hat auch das Recht, den Zuständigkeitsbereich zu ändern. Eine Änderung ist nicht deshalb unzulässig, weil für den neu erfassten Bereich bereits eine andere Gewerkschaft tarifzuständig ist.
2. Den Gewerkschaften ist es grundsätzlich nicht verwehrt, sich in ihrer Satzungskompetenz zu beschränken und Änderungen der Satzung von der Zustimmung Dritter abhängig zu machen. Ein Verstoß gegen einen derartigen Zustimmungsvorbehalt führt im Außenverhältnis nicht notwendig zur Unwirksamkeit der Satzungsänderung.
Eine ordentliche Beendigungskündigung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen, wenn die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz auch zu geänderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
Eine solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anzubieten. Das Angebot kann lediglich in Extremfällen (zB offensichtlich völlig unterwertige Beschäftigung) unterbleiben. Der Arbeitgeber kann Angebot und Kündigung miteinander verbinden, indem er ohne vorherige Verhandlungen mit dem Arbeitnehmer sofort eine Änderungskündigung ausspricht.
Macht der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung dem Arbeitnehmer das Angebot, den Vertrag der noch bestehenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit anzupassen, und lehnt der Arbeitnehmer dieses Angebot ab, so ist der Arbeitgeber regelmäßig nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet, trotzdem eine Änderungskündigung auszusprechen. Eine Beendigungskündigung ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, er werde die geänderten Arbeitsbedingungen im Fall des Ausspruchs einer Änderungskündigung nicht, auch nicht unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung annehmen.
Spricht der Arbeitgeber ohne vorheriges oder gleichzeitiges Angebot der geänderten Arbeitsbedingungen sofort eine Beendigungskündigung aus, so ist diese Kündigung regelmäßig sozialwidrig. Es unterliegt Bedenken, in derartigen Fällen fiktiv zu prüfen, ob der Arbeitnehmer die geänderten Arbeitsbedingungen bei einem entsprechenden Angebot vor oder mit Ausspruch der Kündigung zumindest unter Vorbehalt angenommen hätte (gegen BAG 27. September 1984 - 2 AZR 62/83 - BAGE 47, 26).
Sind mehrere Gesellschafter an mehreren Unternehmen paritätisch beteiligt , so dass sie die Gemeinschaftsunternehmen nur gemeinsam iSd. §§ 15 ff. AktG beherrschen können, kommt die Bildung eines Konzernbetriebsrats bei der gesamten Unternehmensgruppe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG iVm. § 18 Abs. 1 AktG nicht in Betracht. Denn die Gemeinschaftsunternehmen bilden jeweils im Verhältnis zu jedem Gesellschafter als herrschendem Unternehmen einen Konzern (mehrfache Konzernbildung). Damit kann grundsätzlich nur bei jedem der herrschenden Unternehmen ein Konzernbetriebsrat gebildet werden.
Führen mehrere Unternehmen mit jeweils weniger als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern gemeinsam einen Betrieb, in dem insgesamt mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, so ist die Vorschrift des § 99 BetrVG auf Versetzungen in diesem Betrieb analog anwendbar.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEntG besteht ein Anspruch auf die Mindestentgelte einschließlich der Überstundensätze auch dann, wenn die Überstundensätze nicht in demselben Tarifvertrag wie die Mindestentgeltsätze, sondern in einem anderen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag geregelt sind.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die kraft ihrer Rechtsform nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig sind, erfüllen allein mit Rücksicht darauf das für die Kammerzugehörigkeit nach § 2 Abs. 1 IHKG begriffskonstitutive Tatbestandsmerkmal, "sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind", ohne dass sie einen Gewerbebetrieb tatsächlich unterhalten und zu versteuernde Einnahmen daraus erzielen müssten.
1. Die Auslegung des schuldrechtlichen Teils eines Koalitionsvertrages zwischen tariffähigen Parteien für dessen Einordnung als Tarifvertrag oder schuldrechtlicher Normenvertrag richtet sich nach den allgemeinen Regeln über die Vertragsauslegung (§§133, 157 BGB).
2. Eine von tariffähigen Parteien geschlossene Vereinbarung, die nicht ausdrücklich als Tarifvertrag bezeichnet ist, kann nicht gegen den eindeutig erklärten Willen einer Vertragspartei als Tarifvertrag gewertet werden (Bestätigung Senat 5. November 1997 - 4 AZR 872/95 - BAGE 87, 45 = AP TVG § 1 Nr. 29 = EzA TVG § 1 Nr. 41).
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Auskünfte verlangen, die er benötigt, um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für die Errichtung eines Europäischen Betriebsrats oder die Vereinbarung eines Verfahrens zur grenzüberschreitenden Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen oder Unternehmensgruppen vorliegen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine gewisse tatsächliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Voraussetzungen des EBRG erfüllt sind.
1. Bereitschaftsdienst ist seit dem 1. Januar 2004 Arbeitszeit iSv. § 2 ArbZG.
2. § 7 Abs. 4 ArbZG ermächtigt die Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, in ihren Regelungen abweichend von der gesetzlichen Höchstarbeitszeit in § 3 ArbZG die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt.
3. Schließt das Kuratorium einer Katholischen Krankenhausstiftung mit der Mitarbeitervertretung einen "Hausvertrag", ist das jedenfalls dann keine Regelung iSv. § 7 Abs. 4 ArbZG, wenn die kirchenrechtliche Mitarbeitervertretungsordnung keine Delegation der Regelungsbefugnis für Abweichungen iSv. § 7 Abs. 4 ArbZG enthält.
Die Normen des Tarifvertrages über das Prüf- und Beratungsstellenver-
fahren im Berliner Gebäudereiniger-Handwerk sind von der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien gemäß § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 2 TVG gedeckt und verstoßen weder gegen Grundrechte noch gegen das Rechtsberatungsgesetz.