1. § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG findet auf Veräußerungen durch den staatlichen Verwalter eines Unternehmens nur Anwendung, wenn diese das Unternehmen oder einen Unternehmensteil zum Gegenstand hatten. Die Veräußerung einzelner Gegenstände des Unternehmensvermögens erfüllt den Schädigungstatbestand nicht.
2. Schloss sich an die staatliche Verwaltung eines Unternehmens dessen Entziehung durch DDR-Behörden an, gilt für die Ausgleichsregelung des § 6 Abs. 2 bis 4 VermG in entsprechender Anwendung des § 12 Satz 2 VermG anstelle des Zeitpunkts der Enteignung der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.