Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer Einstellung oder Versetzung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern, wenn eine tarifliche Regelung die Beschäftigung als solche verbietet oder nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Als tarifliche Verbotsnormen kommen insbesondere qualitative Besetzungsregelungen in Betracht. Hierzu gehören nicht solche Tarifbestimmungen, die der tarifgerechten Eingruppierung dienen.
Die gewerkschaftliche Mitgliederwerbung ist durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt. Die Grenzen zulässiger Werbung werden überschritten, wenn sie mit unlauteren Mitteln erfolgt oder auf die Existenzvernichtung einer konkurrierenden Gewerkschaft gerichtet ist.
Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn es für die abgeurteilten Zeiträume einer Unterhaltspflichtverletzung an einer Anklage fehlt bzw. die erhobene Anklage diese Zeiträume nicht mehr umfasst. Voraussetzung einer Verurteilung wegen der Dauerstraftat der Unterhaltspflichtverletzung nach § 170 StGB ist, dass mindestens eine Einzelhandlung bereits im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses begangen war.
Wird bei der Geschwindigkeitsmessung durch ein nachfahrendes Polizeifahrzeug ein geeichtes Messgerät des Typs "Provida Proof Electronic PDRS-1245" verwendet, erfasst ein Toleranzwert von 5 % bei der Berechnung der Geschwindigkeit alle gerätetypischen Betriebsfehler; dazu gehören auch Abweichungen aufgrund des Reifendrucks. Entfernt sich das gemessene Fahrzeug sichtbar, bedarf es über den gerätebedingten Toleranzwert von 5 % hinaus keines weiteren Abschlags.
Keine Verletzung des Willkürverbots und des Gebots schuldangemessenen Strafens durch die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe bei Straftaten mit geringer Schadenshöhe, wenn der Täter mehrfach, überwiegend einschlägig vorbestraft und zudem einschlägiger Bewährungsbrecher ist.
Bei der Anordnung des Wertersatzverfalles hat der Tatrichter nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB eine vom Revisionsgericht überprüfbare Ermessensentscheidung zu treffen, soweit der Wert des Erlangten zum Zeitpunkt der Anordnung im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist. Diese setzt konkrete tatrichterliche Feststellungen dazu voraus, in welchem Umfang und zu welchem Zweck das Erbangte ausgegeben wurde.
1. Mindestinhalt einer Gesamtwürdigung im Sinne von StGB § 56 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2;
2. stellt der Tatrichter zur Tat und Täterpersönlichkeit fest, dass
- der zur Tatzeit bereits 23 Jahre und neun Monate alte Angeklagte in den letzten sechs Jahren davor schon wegen zweier schwerer Gewalttaten zu insgesamt zweieinhalb Jahren Jugendstrafe verurteilt wurde, wovon er 20 Monate verbüßte, und
- die Brutalität der Tatausführung dadurch gekennzeichnet ist, dass der Angeklagte
- nachdem sein Begleiter das Opfer aus reiner Rauflust zusammengeschlagen hatte,
dem bereits verteidigungsunfähig zusammengesackten Opfer "im Lauf" mit der Sohle seines festen Turnschuhs so heftig gegen die rechte Gesichtshälfte trat,
- dass das Opfer eine Gehirnerschütterung mit retrograder Amnesie bei "potentieller Lebensgefahr" erlitt,
und bewertet das Gericht dennoch die Tat als "jugendtypische, völlig spontane und unüberlegte Handlung", in der zudem zur Strafaussetzung nach StGB § 56 Abs. 2 führende besondere Umstände zu sehen seien, so überschreitet es den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum.
Bei diesem Vorleben und der besonderen Brutalität der in einem öffentlichen Verkehrsmittel (U-Bahn) begangenen Straftat gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der - hinsichtlich des Strafmaßes bereits rechtskräftig - erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten (§ 56 Abs. 3 StGB).
3. Diese Sachentscheidung trifft das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung von StPO § 354 Abs. 1 selbst, wenn - wie hier - die nicht ergänzungsbedürftigen tatrichterlichen Feststellungen von der Aufhebung nicht betroffen sind und als einzige rechtsfehlerfreie Entscheidung nur noch die Bewährungsversagung zulassen.
Es liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler vor, wenn das Berufungsgericht ohne nähere Begründung eine gleich hohe Strafe wie der Erstrichter verhängt, obwohl es von einem wesentlich geringeren Strafrahmen ausgeht.
1. Wird der Angeklagte verurteilt, weil er seine Wohnung vorsätzlich Dritten zum Rauschgiftkonsum zur Verfügung gestellt hat, ist in den schriftlichen Urteilsgründen neben der Angabe der Zahl der Teilnehmer, bei Minderjährigen auch ihres Alters und ihrer Erfahrung mit Rauschgift, des konsumierten Rauschgifts, sowie der Mitteilung, ob Gelegenheit zum Rauschgiftkonsum geboten oder Rauschgift zur eigenständigen Verfügung abgegeben wurde (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 oder Nr. 10 BtMG), auch die Feststellung erforderlich, dass der Angeklagte diese Tatmodalitäten zumindest billigend in Kauf genommen hat.
2. Fehlt ein Teil dieser Feststellungen im angefochtenen Urteil, ist eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch regelmäßig unwirksam.
Der in eine Organisation eingebundene Transporteur, der Zigaretten von einem Zwischenlager zum Bestimmungsort schmuggelt, erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung, aber nicht den der Steuerhehlerei.
Die öffentliche Verwendung eines Kennzeichens im Sinne des § 86 a Abs. 1 Satz 1 StGB setzt die Wahrnehmung durch einen größeren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis voraus.
Zur Frage der Strafbarkeit von Steuerhinterziehungen durch Nichtangabe von Einkünften aus der Veräußerung von Zero-Bonds sowie durch Nichtangabe von Spekulationsgewinnen.
Die Beschränkung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn das Amtsgericht nicht die naheliegende Möglichkeit geprüft hat, daß der Angeklagte wegen der Höhe der Blutalkoholkonzentration schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB war.
Fehlen Ausführungen zum gesamten Bild des Täters und sein gesamtes Verhalten zur Tat, so bieten die Feststellungen zur Schuldfrage keine ausreichende Grundlage für die Strafzumessung. Deswegen ist eine Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgenentscheidung unwirksam.
Das tatrichterliche Urteil muss Feststellungen zu den persönlichen, insbesondere den beruflichen Verhältnissen des Betroffenen enthalten. Anderenfalls ist es dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich zu prüfen, ob die Verhängung eines Fahrverbotes etwa wegen besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt.
Ein auf den Rechtsfolgenausspruch beschränktes Rechtsmittel bindet das Berufungsgericht auch hinsichtlich der rechtliche Einordnung der Tat als gewerbsmäßig.
1. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil steht der Wirksamkeit einer Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch nicht entgegen.
2. Bei einem Absehen von Strafe muss im Urteil zunächst unter Berücksichtigung aller Zumessungsgesichtspunkte bestimmt werden, in welchem Rahmen sich die Strafe bewegt hätte.
3. Eine enge Täter-Opfer-Beziehung reicht für sich allein noch nicht aus, ein Absehen von Strafe zu rechtfertigen; entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung ihrer näheren Umstände einschließlich der Tatfolgen.
4. Drängt sich die Annahme eines bestimmten Eignungsmangels des Angeklagten auf, ist es rechtsfehlerhaft, die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen.
5. Die Anordnung eines Fahrverbots setzt als Nebenstrafe voraus, dass der Täter zu Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden ist; bei einem Absehen von Strafe ist die Anordnung unzulässig.
Wird die Geschwindigkeit unmittelbar vor der das Ende der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit markierenden Ortstafel (Zeichen 311) gemessen, so kann darin ein besonderer Tatumstand liegen , der die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigt
Von einem Kraftfahrzeugführer, der in den durch Wechsellichtzeichen geschützten Bereich einer belebten innerstädtischen Kreuzung mit mehreren Fahrspuren einfährt, muss eine gesteigerte Aufmerksamkeit verlangt werden; missachtet er dennoch das Rotlicht, so kommt in aller Regel die Annahme nur leichter Fahrlässigkeit im Sinne eines sog. Augenblicksversagens nicht in Betracht (im Anschluß an BayObLGSt 1998, 194/196).
1,2 Gramm (120 Konsumeinheiten zu je 10 mg)Psilocin erfüllt im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG das Merkmal der nicht geringen Menge. Die nicht geringe Menge Psilocybin beträgt 1,7 Gramm (120 Konsumeinheiten zu je 14 mg).
Läßt ein Sportverein als Idealverein seine aktiven Sportler einheitliche Trainingsanzüge tragen, so handelt er nicht im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 143 MarkenG, selbst wenn die Aktiven zu höherer sportlicher Leistung motiviert oder der Verein sein Ansehen in der Öffentlichkeit steigern will.
Die durchgeführte Berichtigung einer Rechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG wirkt nur dann als Rücktritt vom Versuch im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB oder als Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO, wenn auch die zeitliche Schranke einer dieser Normen eingehalten ist.