1. Sozialpläne dürfen eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen. Sie dürfen für rentenberechtigte Arbeitnehmer Sozialplanleistungen reduzieren oder ganz ausschließen. Die damit verbundene unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist durch § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gedeckt.
2. § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Die Regelung ist iSv. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG durch ein vom nationalen Gesetzgeber verfolgtes legitimes Ziel gerechtfertigt. Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren.
Sind die in Geld geleistete Nettovergütung und der Sachbezug aus der Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung in ihrer Summe nach § 850c Abs. 1, § 850e Nr. 3 ZPO unpfändbar, verstößt eine Anrechnung des Sachbezugs auf das Arbeitseinkommen gegen das Verbotsgesetz des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO.
1. Ein Anspruch des Arbeitnehmers nach § 15 Abs. 2 AGG gegen den Arbeitgeber auf Entschädigung wegen eines Nichtvermögensschadens aufgrund eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot setzt kein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers voraus.
2. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist nicht, dass der Arbeitnehmer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist. Bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot ist grundsätzlich das Entstehen eines immateriellen Schadens beim Arbeitnehmer anzunehmen, welcher zu einem Entschädigungsanspruch führt.
1. Der Restitutionsanspruch aus §§ 1, 3 Abs. 2 StrRehaG i.V.m. § 1 Abs. 7 VermG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Antragsteller nicht das Rehabilitierungsverfahren betrieben hatte bzw. daran nicht beteiligt war.
2. Sind durch ein DDR-Strafurteil unmittelbar auch Vermögenswerte Dritter eingezogen worden, so hat nach erfolgter Aufhebung der (gesamten) vermögenseinziehenden Maßnahme im Wege der Rehabilitierung auch der Drittbetroffene oder dessen Rechtsnachfolger gemäß § 1 Abs. 7 VermG einen Anspruch auf Rückübertragung seines Vermögens.
Ein vom Insolvenzgericht nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Altern. InsO angeordneter Zustimmungsvorbehalt, wonach Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, erfaßt auch die Kündigung von Arbeitsverhältnissen.
Ein Rundfunkgebührenbeauftragter kann arbeitnehmerähnliche Person sein. Für dessen Klage auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.
Aktenzeichen: 5 AZB 12/00
Bundesarbeitsgericht 5. Senat
Beschluß vom 30. August 2000
- 5 AZB 12/00 -
I. Arbeitsgericht
Beschluß vom 27. Oktober 1999
Köln
- 15 Ca 5608/99 -
II. Landesarbeitsgericht
Beschluß vom 7. Februar 2000
Köln
- 13 Ta 396/99 -
Eine Verlängerung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG muß vor Ablauf des zu verlängernden Zeitvertrags nach dem BeschFG vereinbart werden und darf den bisherigen Vertragsinhalt nicht ändern. Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluß eines Zeitvertrags nach dem BeschFG, der dem Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Altern. BeschFG unterfällt.
Aktenzeichen: 7 AZR 51/99
Bundesarbeitsgericht 7. Senat
Urteil vom 26. Juli 2000
- 7 AZR 51/99 -
I. Arbeitsgericht
Urteil vom 16. Juli 1997
Marburg
- 1 Ca 112/97 -
II. Hessisches
Urteil vom 10. Juli 1998
Landesarbeitsgericht
- 7 Sa 1642/97 -
Angestellte im Einzelhandel in Rheinland-Pfalz, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und auch keine dreijährige Berufstätigkeit nachweisen können, sind gemäß § 2 Abs. 2 GTV in die Gehaltsgruppe I einzugruppieren, auch wenn die von ihnen ausgeübte Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Gehaltsgruppe erfüllt.
Aktenzeichen: 10 ABR 47/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat
Beschluß vom 19. Juli 2000
- 10 ABR 47/99 -
I. Arbeitsgericht
Beschluß vom 22. Januar 1999
Koblenz
- 2 BV 1745/98 -
II. Landesarbeitsgericht
Beschluß vom 21. September 1999
Rheinland-Pfalz
- 2 TaBV 11/99 -
Nachdem § 13 AÜG mit Wirkung vom 1.April 1997 ersatzlos gestrichen worden ist, entsteht in den Fällen der nach § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG vermuteten Arbeitsvermittlung zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher kein Arbeitsverhältnis mehr. Es fehlt an der hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses läßt sich weder mit § 1 Abs. 2 AÜG allein noch mit einer entsprechenden Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG begründen.
Aktenzeichen: 7 AZR 100/99
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 28. Juni 2000
- 7 AZR 100/99 -
I. Arbeitsgericht
Heilbronn
- 5 Ca 49/98 -
Urteil vom 28. Mai 1998
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 15 Sa 77/98 -
Urteil vom 5. Oktober 1998
1. Eine Verurteilung zum Abschluß eines in der Vergangenheit liegenden Arbeitsvertrags ist nicht möglich (Bestätigung von BAG 14. Oktober 1997 - 7 AZR 298/96 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 154 = EzA BGB § 611 Einstellungsanspruch Nr. 10 und - 7 AZR 811/96 - BAGE 87, 1 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 155).
2. Dem betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer kann ein Wiedereinstellungsanspruch zustehen, wenn sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergibt. Entsteht diese erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, besteht grundsätzlich kein Wiedereinstellungsanspruch (Bestätigung von BAG 6. August 1997 - 7 AZR 557/96 - BAGE 86, 194 ff.).
3. Dem Wiedereinstellungsanspruch können berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Diese können auch darin bestehen, daß der Arbeitgeber den in Betracht kommenden Arbeitsplatz bereits wieder besetzt hat.
4. Der Arbeitgeber kann sich auf die Neubesetzung des Arbeitsplatzes nicht berufen, wenn hierdurch der Wiedereinstellungsanspruch treuwidrig vereitelt wird.
5. Bei der Auswahl des wiedereinzustellenden Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber gem. § 242 BGB die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist, von sich aus einen Arbeitnehmer über eine sich unvorhergesehen ergebende Beschäftigungsmöglichkeit zu unterrichten, hängt ebenfalls gem. § 242 BGB von den Umständen des Einzelfalls ab.
6. Ein Abfindungsvergleich kann dem Wiedereinstellungsanspruch entgegenstehen. Der Arbeitgeber kann ihn auch bei der Auswahl des wiedereinzustellenden Arbeitnehmers berücksichtigen.
7. Nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage entfällt ein Abfindungsvergleich nur dann, wenn das Festhalten an ihm für eine Partei unzumutbar ist.
Aktenzeichen: 7 AZR 904/98
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 28. Juni 2000
- 7 AZR 904/98 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 7 Ca 2423/97 -
Urteil vom 17. Dezember 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 7 Sa 396/98 -
Urteil vom 21. Oktober 1998
1. Die vom Arbeitgeber gemäß § 2 BeschSchG zu treffenden vorbeugenden Schutzmaßnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz berechtigen ihn nicht, der sexuellen Belästigung beschuldigte Arbeitnehmer zu entlassen, wenn ihnen eine entsprechende Tat nicht nachgewiesen werden kann. Auch § 4 BeschSchG gewährt insoweit kein Kündigungsrecht.
2. Eine Kündigung wegen des Verdachts sexueller Belästigung bleibt nach allgemeinen Grundsätzen zulässig.
Hinweise des Senats:
vgl. Senatsbeschluß vom 16. September 1999 - 2 ABR 68/98 -
Aktenzeichen: 2 ABR 1/00
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Beschluß vom 8. Juni 2000
- 2 ABR 1/00 -
I. Arbeitsgericht
Wuppertal
- 4 BV 90/98 -
Beschluß vom 15. Januar 1999
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 12 TaBV 35/99 -
Beschluß vom 8. Dezember 1999
1. Auch das um vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 937 ff. ZPO ersuchte Gericht hat die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gem. § 17 a GVG zu prüfen; dies gilt auch dann, wenn die Hauptsache schon anhängig und es das Gericht der Hauptsache iSd. § 937 ZPO ist.
2. Für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anspruchs einer beim Freistaat Sachsen angestellten Lehrerin auf Zulassung zur wissenschaftlichen Ausbildung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet.
Aktenzeichen: 5 AZB 66/99
Bundesarbeitsgericht 5. Senat
Beschluß vom 24. Mai 2000
- 5 AZB 66/99 -
I. Arbeitsgericht Leipzig
Beschluß vom 3. September 1999
- 6 Ga 62/99 -
II. Sächsisches Landesarbeitsgericht
Beschluß vom 26. Oktober 1999
- 4 Ta 296/99 -
Liegt bei einer nach §§ 17 ff. KSchG anzeigepflichtigen Massenentlassung im vorgesehenen Entlassungszeitpunkt nicht die erforderliche Zustimmung der Arbeitsverwaltung vor, so darf der Arbeitgeber trotz privatrechtlich wirksamer Kündigung den Arbeitnehmer so lange nicht entlassen, bis die Zustimmung erteilt ist. Ist die Zustimmung weder vor noch nach dem vorgesehenen Entlassungszeitpunkt beantragt worden, steht damit fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die entsprechende Kündigung nicht aufgelöst worden ist.
Aktenzeichen: 2 AZR 215/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 13. April 2000
- 2 AZR 215/99 -
I. Arbeitsgericht
Pforzheim
- 1 Ca 671/96 -
Urteil vom 21. November 1997
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 18 Sa 2/98 -
Urteil vom 25. Februar 1999
Die gemäß § 67 Abs. 2 PersVG LSA vor einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit gebotene Anhörung des Personalrats ist gemäß § 108 Abs. 2 BPersVG Wirksamkeitsvoraussetzung für eine entsprechende Kündigung.
Aktenzeichen: 2 AZR 828/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 16. März 2000
- 2 AZR 828/98 -
I. Arbeitsgericht
Magdeburg
- 10 Ca 3091/97 -
Urteil vom 30. Oktober 1997
II. Landesarbeitsgericht
Sachsen-Anhalt
- 10 Sa 1224/97 -
Urteil vom 28. September 1998
1. Die Pflicht eines Arbeitnehmers, eine erhaltene Zuwendung gemäß § 1 Abs. 5 TV-Zuwendung Arb-O "in voller Höhe" zurückzuzahlen bezieht sich auch auf die vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer.
2. Der Anspruch auf Rückzahlung einer Zuwendung verjährt nicht wie der Anspruch auf Rückzahlung eines Vorschusses gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 8 oder 9 BGB in zwei Jahren, sondern gemäß § 195 BGB in 30 Jahren. Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die kurze Verjährungsfrist scheidet aus.
Aktenzeichen: 10 AZR 101/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat
Urteil vom 15. März 2000
- 10 AZR 101/99 -
I. Arbeitsgericht Rostock
Urteil vom 15. Dezember 1997
- 4 Ca 300/97 -
II. Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil vom 17. Dezember 1998
- 3 Sa 22/98 -
Das Richtbeispiel "Berufskraftfahrer mit Prüfung" in § 3 VergGr. 7 des Bundesentgelttarifvertrags für die Entsorgungswirtschaft ist nur dann erfüllt, wenn dem Arbeitnehmer eine entsprechende Tätigkeit übertragen worden ist und er diese überwiegend ausübt.
Eine entsprechende Tätigkeit ist eine Tätigkeit, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, wie sie durch die Berufskraftfahrerprüfung nachgewiesen werden.
Aktenzeichen: 10 AZR 150/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 15. März 2000
- 10 AZR 150/99 -
I. Arbeitsgericht
Koblenz
- 2 Ca 2178/97 -
Urteil vom 5. Juni 1998
II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 2 (4) Sa 1018/98 -
Urteil vom 19. Januar 1999
Der Begriff der Befähigungsvoraussetzungen in § 4 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung betrifft die Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen einer Laufbahn. Diese müssen alle in den alten Bundesländern erworben sein. Dies folgt aus dem Zweck der Norm.
Aktenzeichen: 6 AZR 611/98
Bundesarbeitsgericht 6. Senat
Urteil vom 24. Februar 2000
- 6 AZR 611/98 -
I. Arbeitsgericht
Urteil vom 17. Juni 1997
Mannheim
- 1 Ca 432/96 -
II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 30. April 1998
Baden-Württemberg (Mannheim)
- 16 Sa 93/97 -
Ehemalige Zwangsarbeiter, die gegen ihren Willen nach Deutschland verbracht und ohne vertragliche Grundlage zur Arbeit herangezogen wurden, können Entschädigungsansprüche gegen deutsche Unternehmen gerichtlich geltend machen.
Hierfür ist nicht der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen, sondern zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (§ 13 1. Alt. GVG).
Aktenzeichen: 5 AZB 71/99
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Beschluß vom 16. Februar 2000
- 5 AZB 71/99 -
I. Arbeitsgericht
München
- 8 Ca 4661/99 -
Beschluß vom 22. Juli 1999
II. Landesarbeitsgericht Beschluß vom 29. November 1999
München - 5 Ta 352/99 -
Der Arbeitgeber kann mit einem Arbeitnehmer in einem Aufhebungsvertrag rechtswirksam vereinbaren, daß er gegen ihn einen Anspruch auf Rückforderung einer Überbrückungszahlung hat, soweit er Erstattungsleistungen nach § 128 AFG an das Arbeitsamt erbringt; eine solche Vereinbarung ist nicht nach § 32 SGB I nichtig (Fortführung und Abgrenzung zu BAG 22. Juni 1989 - 8 AZR 761/87 - EzA AFG § 128 Nr. 2).
Aktenzeichen: 9 AZR 144/99
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 25. Januar 2000
- 9 AZR 144/99 -
I. Arbeitsgericht
Hannover
- 9 Ca 330/97 -
Urteil vom 18. Februar 1998
II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 16 Sa 1042/98 -
Urteil vom 20. Januar 1999
1. a) Für die gem. § 5 Abs. 2 PostSVOrgG von der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung auf die Unfallkasse Post und Telekom übergeleiteten Angestellten und Arbeiter gelten nach § 5 Abs. 3 PostSVOrgG seit 1. Januar 1995 der Bundes-Angestelltentarifvertrag - Bund, Länder, Gemeinden - (BAT) und der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II).
b) § 5 Abs. 4 PostSVOrgG enthält keine Besitzstandsregelung im Sinne der Fortgeltung der bisher einschlägigen Posttarifverträge.
c) Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG.
2. a) Die auf die Unfallkasse Post und Telekom übergeleiteten Arbeitnehmer besitzen keinen Anspruch auf den dynamischen Fortbestand der im Zeitpunkt des Übergangs der Arbeitsverhältnisse bestehenden tarifvertraglichen Regelungen.
b) Die Angestellten steigen nach dem 1. Januar 1995 nicht mehr nach den Regelungen des Tarifvertrages für Angestellte der Deutschen Bundespost auf. Ihnen bleiben jedoch die im Zeitpunkt der Überleitung gewährten Vergütungen als Besitzstände erhalten.
3. § 5 Abs. 5 PostSVOrgG iVm. § 28 Abs. 2 BAPostG sieht nur den Besitzstand im sozialen Bereich ("Sozialbesitzstand") vor. Diese Bestimmung enthält keine Besitzstandsregelung im Sinne einer Weitergeltung der bisher einschlägigen Posttarifverträge wie zB Tarifvertrag für Angestellte.
Aktenzeichen: 4 AZR 752/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 19. Januar 2000
- 4 AZR 752/98 -
I. Arbeitsgericht
Reutlingen
- 2 Ca 153/97 -
Urteil vom 21. Oktober 1997
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 3 Sa 77/97 -
Urteil vom 19. August 1998
Ein programmgestaltender Rundfunkmitarbeiter ist nicht deshalb Arbeitnehmer, weil er zur Herstellung seines Beitrags auf technische Einrichtungen und Personal der Rundfunkanstalt angewiesen ist und aus diesem Grunde in Dispositions- und Raumbelegungspläne aufgenommen wird.
Aktenzeichen: 5 AZR 644/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 19. Januar 2000
- 5 AZR 644/98 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 18 Ca 10593/96 -
Urteil vom 31. Oktober 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 4 Sa 139/98 -
Urteil vom 12. Juni 1998
1. Wird im Arbeitsvertrag eine Weihnachtsgratifikation als freiwillige Leistung bezeichnet, die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt wird, so kann der Arbeitgeber in jedem Jahr erneut eine Entscheidung darüber treffen, ob, unter welchen Voraussetzungen und an welche Arbeitnehmer eine Gratifikation gezahlt werden soll (Fortführung von BAG 5. Juni 1996 - 10 AZR 883/95 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 193 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 141).
2. Weder der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz noch das europarechtliche Lohngleichheitsgebot für Männer und Frauen verbieten es, von der Gewährung einer Weihnachtsgratifikation Arbeitnehmer auszunehmen, deren Arbeitsverhältnisse wegen Erziehungsurlaubs ruhen (Bestätigung von BAG 24. Mai 1995 - 10 AZR 619/94 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 175 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 124; EuGH 21. Oktober 1999 - Rs C-333/97 - AuR 2000, 66).
Hinweise des Senats:
Zu Leitsatz 1.: Klarstellung von BAG 10. Mai 1995 - 10 AZR 648/94 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 174 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 125 und 14. August 1996 - 10 AZR 70/96 - AP BErzGG § 15 Nr. 19 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 145
Aktenzeichen: 10 AZR 840/98
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 12. Januar 2000
- 10 AZR 840/98 -
I. Arbeitsgericht
Stuttgart
- 22 Ca 1491/97 -
Urteil vom 22. Oktober 1997
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 20 Sa 181/97 -
Urteil vom 7. Oktober 1998
Ein auf Besorgnis der Befangenheit des Richters gestütztes Ablehnungsgesuch bewirkt keine Unterbrechung des Verfahrens und keine Hemmung von Notfristen
Aktenzeichen: 9 AZN 739/99
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Beschluß vom 28. Dezember 1999
- 9 AZN 739/99 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 94 Ca 9693/96 -
Urteil vom 28. August 1996
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 16 Sa 115/96 -
Urteil vom 13. Februar 1997
1. Ob ein Versicherungsvertreter (Einfirmenvertreter) Arbeitnehmer oder Selbständiger ist, bestimmt sich nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
2. Vertragliche Pflichten des Versicherungsvertreters, die nicht die geschuldete Tätigkeit, sondern sein sonstiges Verhalten betreffen, sind zur Abgrenzung regelmäßig nicht geeignet.
Aktenzeichen: 5 AZR 3/99
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 15. Dezember 1999
- 5 AZR 3/99 -
I. Arbeitsgericht
Siegburg
- 4 Ca 2757/96 -
Teilurteil vom 6. November 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 12 (2) Sa 779/98 -
Urteil vom 23. Oktober 1998
Wird ein Angestellter des öffentlichen Dienstes im Anschluß an das Angestelltenverhältnis als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Schulen übernommen, so tritt er in ein neues mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis, das nach § 62 Abs. 2 Buchst. f BAT den Anspruch auf Übergangsgeld (§ 62 Abs. 1 BAT) ausschließt.
Aktenzeichen: 6 AZR 195/98
Bundesarbeitsgericht 6. Senat
Urteil vom 9. Dezember 1999
- 6 AZR 195/98 -
I. Arbeitsgericht Dortmund
Urteil vom 21. August 1996
- 7 Ca 6307/95 -
II. Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil vom 12. September 1997
- 5 Sa 98/97 -
1. Die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub schließt das rechtliche Interesse des Arbeitnehmers daran, daß der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde, nicht aus.
2. Ob bei Schließung und Neueröffnung von Einzelhandelsgeschäften die Identität der wirtschaftlichen Einheit gewahrt wird, hängt von einer Gesamtwürdigung aller Umstände ab. Im Vordergrund steht dabei der Erhalt der regelmäßig durch Geschäftslage, Warensortiment und Betriebsform geprägten Kundenbeziehungen (im Anschluß an die Senatsurteile 18. Mai 1995 - 8 AZR 741/94 - EzA BGB § 613 a Nr. 139 und 22. Mai 1997 - 8 AZR 101/96 - BAGE 86, 20).
Aktenzeichen: 8 AZR 796/98
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 2. Dezember 1999
- 8 AZR 796/98 -
I. Arbeitsgericht
Wesel
- 4 Ca 3504/97 -
Urteil vom 12. November 1997
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 5 Sa 2225/97 -
Urteil vom 19. März 1998
Ist dem Angestellten Versorgung entsprechend den beamtenrechtlichen Bestimmungen zugesagt, die ihm außer bei Kündigung aus wichtigem Grund auch bei vorzeitigem Ausscheiden zustehen soll, so verliert er seine Versorgungsansprüche nicht schon allein aufgrund einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung, die bei Beamten zur Beendigung des Beamtenverhältnisses und zum Verlust der Versorgungsansprüche führen würde (§§ 49 ff. BremBG; §§ 48 f. BBG, § 24 BRRG). Diese Rechtsfolge tritt vielmehr nur dann ein, wenn dem Angestellten deshalb aus wichtigem Grund wirksam gekündigt wird.
Aktenzeichen: 3 AZR 553/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat
Urteil vom 9. November 1999
- 3 AZR 553/98 -
I. Arbeitsgericht Bremen
Urteil vom 19. Juni 1997
- 1 Ca 1216/97 -
II. Landesarbeitsgericht Bremen
Urteil vom 4. Juni 1998
- 4 Sa 210/97 -
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung, wenn er seine Teilnahmeabsicht dem Arbeitgeber nicht spätestens vier Wochen vor deren Beginn nach § 5 Abs. 1 AWbG mitgeteilt hat; zwischen dem Zugang des Freistellungsantrags beim Arbeitgeber und dem Beginn der Bildungsmaßnahme müssen volle vier Wochen liegen. Die verspätete Inanspruchnahme der Arbeitnehmerweiterbildung für die vom Arbeitnehmer benannte Bildungsveranstaltung läßt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung für eine andere Bildungsveranstaltung unberührt.
Vereinbarung über die Entgeltfortzahlung für die Dauer einer Bildungsveranstaltung - Auslegung
Aktenzeichen: 9 AZR 917/98
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 9. November 1999
- 9 AZR 917/98 -
I. Arbeitsgericht
Hagen
- 5 Ca 357/96 -
Urteil vom 3. September 1996
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 15 Sa 2156/96 -
Urteil vom 11. September 1998
Für Klagen eines beim Freistaat Sachsen angestellten Lehrers auf Zulassung zur wissenschaftlichen Ausbildung und Prüfung in einer sonderpädagogischen Fachrichtung für das Lehramt an Förderschulen sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht zuständig.
Aktenzeichen: 5 AZB 27/99
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Beschluß vom 22. September 1999
- 5 AZB 27/99 -
I. Arbeitsgericht
Leipzig
- 16 Ca 178/99 -
Beschluß vom 06. Mai 1999
II. Sächsisches
Landesarbeitsgericht
- 4 Ta 163/99 -
Beschluß vom 28. Juni 1999
Das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters eines Unternehmens aus dem Wach- und Sicherheitsgewerbe wird aufgrund einer tarifvertraglichen Norm, wonach das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung endet, wenn die Erlaubnisbehörde die Zustimmung zur Beschäftigung eines Arbeitnehmers verweigert oder entzieht, nur zum Ablauf einer der zwingenden Mindestkündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist beendet, wenn für den Arbeitnehmer keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit besteht.
Aktenzeichen: 7 AZR 75/98
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 25. August 1999
- 7 AZR 75/98 -
I. Arbeitsgericht
Gießen
- 5 Ca 488/96 -
Urteil vom 3. Dezember 1996
II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 11 Sa 317/97 -
Urteil vom 13. Oktober 1997