Ein vollständiges Versammlungsverbot ist mit Rücksicht auf die hohe Bedeutung des Grundrechts aus Art. 8 GG unverhältnismäßig, wenn - wie hier - die von gewaltbereiten Gegendemonstranten zu erwartenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Beschränkung der Versammlung auf eine stationäre Kundgebung und andere Auflagen erheblich verringert werden können.
1. Der Verfassungsschutzbericht Berlin ist kein Tätigkeits-, sondern ein Ergebnisbericht.
2. Die Aufnahme einer politischen Partei in den Verfassungsschutzbericht setzt die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegende Feststellung voraus, dass sie verfassungsfeindliche Bestrebungen oder Tätigkeiten zeigt.
3. Im Berichtszeitraum 1997 hat die Partei "DIE REPUBLIKANER" bei der gebotenen Gesamtschau keine Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgt.
1. Die öffentliche Ordnung i.S.d. § 15 Abs. 1 VersG kann verletzt sein, wenn Rechtsextremisten am 28. Januar, also in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Holocaust-Gedenktag des 27. Januar, einen Aufzug mit Provokationswirkung durchführen wollen. In einem solchen Fall kommt ein Versammlungsverbot in Betracht, wenn es unter Berücksichtigung des Art. 8 GG zum Schutz elementarer Rechtsgüter angemessen ist und Auflagen zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen (hier bejaht).
2. Zu den rechtlichen Folgen der Verweigerung eines Kooperationsgespräches durch den Versammlungsveranstalter.