1. Nach der Wertung des Landesgesetzes über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung bemessen sich die Pflichtbeiträge zum Rechtsanwaltsversorgungswerk bei einem Rechtsanwalt, der vorwiegend als Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH tätig ist, nicht nach der Summe seines Arbeitseinkommens oder -entgeltes, sondern nach seinem anwaltlichen Berufseinkommen.
2. Bei dieser Gesetzeslage überschreitet es die Grenzen der autonomen Rechtsetzungsbefugnis des Rechtsanwaltsversorgungswerkes, wenn dieses die Beitragsbemessungsgrundlage kraft Satzungsrechts auf sämtliche Einkünfte aus juristischer Tätigkeit erstreckt.