Für die bei der Frage der rechtserhaltenden Benutzung zu verlangende kennzeichenrechtliche Selbstständigkeit der betreffenden Dienstleistung genügt es, wenn deren Herkunft von dem Erbringer der Hauptleistung für den Verkehr nicht selbstverständlich ist, sondern die Herkunft von einem dritten Unternehmen möglich erscheint.
1. Zur Rechtserhaltung einer Gemeinschaftsmarke genügt die Benutzung in einem Mitgliedsland. Eine Benutzung in allen oder auch nur mehreren EU-Ländern ist nicht erforderlich.
2. Zur Frage, wann eine markenmäßige Benutzung eines Zeichens vorliegt.