JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > R > Rechtsbeschwerdegericht
| Rechtsgebiete: | BGB, GBO |
| Schlagworte: | Rechtsbeschwerdegericht, Bindung, Bindungswirkung, Rückübertragungsvormerkung, Erlöschen, Urkunde, Auslegung |
| Stichwort: | Rechtsbeschwerdegericht |
| Leitsatz: | 1. Das Landgericht ist grundsätzlich an seine Rechtsauffassung gebunden bei einer Beschwerdeentscheidung über einen Beschluss, durch den das Grundbuchamt einen Eintragungsantrag aus den Gründen einer Zwischenverfügung zurückgewiesen hat, die das Landgericht in einer ersten Beschwerdeentscheidung sachlich bestätigt hat. Diese Bindung gilt nicht für das Rechtsbeschwerdegericht, wenn die erste Beschwerdeentscheidung nicht angefochten werden konnte. 2. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Auslegung einer Urkunde gebunden, die das Landgericht verfahrensfehlerfrei vorgenommen hat. 3. Eine Vormerkung kann nicht bestellt werden, um Ansprüche gegen den Einzelrechtsnachfolger des Grundstückseigentümers zu sichern. Eine Rückübertragungsvormerkung erlischt, wenn der gesicherte bedingte Anspruch nicht entstanden ist oder nicht mehr entstehen kann. Ist eine Übertragung auf einen Einzelrechtsnachfolger dem Grundstückseigentümer ohne Zustimmung des Vormerkungsberechtigten gestattet, erlischt ein Rückübertragungsanspruch und damit die zu seiner Sicherung eingetragene Vormerkung jedenfalls mit Eintragung. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 286/05 | |
| Rechtsgebiete: | FGG, ZPO |
| Schlagworte: | Tatsachenwürdigung, Rechtsbeschwerdegericht, Testament |
| Stichwort: | Rechtsbeschwerdegericht |
| Leitsatz: | 1. Die Frage, ob ein als letztwillige Verfügung in Betracht kommendes Schriftstück von dem Erblasser eigenhändig ge- und unterschrieben worden ist, ob es also als formgültiges Testament angesehen werden kann, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Die diesbezügliche Tatsachenwürdigung des Beschwerdegerichts ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüfbar, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend ermittelt (§ 12 FGG), sich bei der Beurteilung des Beweisstoffs mit allen wesentlichen Umständen auseinandersetzt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften (§ 15 FGG) sowie gegen Denkgesetze und zwingende Erfahrungssätze oder den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat. 2. Mit der weiteren Beschwerde kann also nicht geltend gemacht werden, dass die tatsächlichen Folgerungen des Tatrichters nicht die einzig möglichen, d.h. nicht zwingend sind, oder dass eine andere Schlussfolgerung ebenso nah oder noch näher gelegen hätte. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 195/04 | |
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