Nimmt ein Versicherungsunternehmen einen Arbeitnehmer auf Schadensersatz für die Beschädigung des vom Arbeitgeber geleasten Firmenfahrzeugs aus übergegangenem Recht des Leasinggebers in Anspruch, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben.
1. Ein in einem Kündigungsschutzverfahren ausgeurteilter Weiterbeschäftigungsanspruch ist hinreichend bestimmt, wenn die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist.
2. Im Zwangsvollstreckungsverfahren können gegen die Zwangsvollstreckung Gründe, aus denen die Beschäftigung des Vollstreckungsgläubigers unmöglich sein soll, nicht angeführt werden, soweit sie bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens bis zum Erlass des Titels waren.
Die Abgabe inhaltlich standardisierter Erklärungen, in denen sich Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zum Stillschweigen über bestimmte betriebliche oder geschäftliche Vorgänge verpflichten, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn die Schweigepflicht das sog. Arbeitsverhalten betrifft oder gesetzlich geregelt ist.
Für die Satzung einer nach dem Berufsgruppenprinzip organisierten Gewerkschaft gelten die allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen. Eine über den verlautbarten Satzungsinhalt hinaus in Anspruch genommene ungeschriebene Annex-Zuständigkeit besteht nicht.
1. Die Beurteilung, ob eine einfachste Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 1 TVöD ausgeübt wird, ist anhand einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Maßgebende Kriterien sind dabei neben einer nicht erforderlichen Vor- oder Ausbildung vor allem eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase in die übernommene Tätigkeit und das Fehlen eines eigenständigen, nicht gänzlich unbedeutenden Entscheidungs- und Verantwortungsbereichs.
2. Einer Eingruppierung eines Beschäftigten in die Entgeltgruppe 1 TVöD steht nicht entgegen, dass die ausgeübte Tätigkeit keinem der Tätigkeitsbeispiele zugeordnet werden kann. Bei den in der Entgeltgruppe 1 TVöD aufgeführten Tätigkeitsbeispielen handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist nur dann gegeben, wenn die erlassene Entscheidung des Tatrichters auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Partei hat.
Zur ausreichenden Begründung der Rechtsbeschwerde, mit der eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dadurch geltend gemacht wird, dass dem Betroffenen nicht ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung der Hauptverhandlung gegeben worden sei.
Die zulässige Erhebung einer Verfahrensrüge erfordert eine bestimmte Tatsachenbehauptung. Es darf nicht offen bleiben, ob ein bestimmtes Verfahrensgeschehen tatsächlich stattgefunden hat bzw. nicht stattgefunden hat oder ob dieses nur nicht oder nicht richtig im Sitzungsprotokoll festgehalten worden ist.
Wird mit der Rechtsbeschwerde mit der ausschließlich geltend gemachten Verfahrensrüge die Ablehnung eines Beweisantrages nach § 77 Abs. 3 OWiG beanstandet, muss auch mitgeteilt werden, wie die Ablehnung im Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung begründet worden ist.
1. Im Enforcementverfahren ist eine Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht.
2. Den Umfang ihrer Ermittlungen kann die BaFin nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmen.
3. Die Auskunftspflicht des Abschlussprüfers ist gegenüber der Auskunftspflicht der Organe der Gesellschaft nicht subsidiär. Sie kann auch die Vorlage der Arbeitspapiere umfassen, soweit dies erforderlich ist (Bestätigung der Senatsentscheidung im Eilverfahren vom 12.02.2007, WpüG 1/06).
4. Der Erforderlichkeitsgrundsatz setzt die begründete Erwartung voraus, dass dadurch die Untersuchung besser abgeschlossen werden und das Prüfungsergebnis nicht in gleicher Weise durch eine weniger beeinträchtigende Maßnahme erzielt werden kann.
5. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet im gerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen im Enforcementverfahren ergangene Verfügungen der BaFin nicht statt.
Die schlichte Übernahme einer vom Beschwerdeführer selbst gefertigten Rechtsbeschwerdeschrift ohne eigenverantwortliche Mitwirkung des Urkundsbeamten genügt auch dann nicht den Anforderungen des § 118 Abs. 3 StVollzG an eine wirksame Erhebung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle, wenn der Beschwerdeführer zwar Jurist, aber kein zugelassener Rechtsanwalt ist.
Die schlichte Übernahme einer vom Beschwerdeführer selbst gefertigten Rechtsbeschwerdeschrift ohne eigenverantwortliche Mitwirkung des Urkundsbeamten genügt auch dann nicht den Anforderungen des § 118 Abs. 3 StVollzG an eine wirksame Erhebung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle, wenn der Beschwerdeführer zwar Jurist, aber kein zugelassener Rechtsanwalt ist.
Bei grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache muss der Einzelrichter sie nach § 14 Abs. 7 Satz 2 KostO zur Entscheidung auf die Kammer übertragen. Entscheidet er selbst und lässt die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, ist die Zulassung für das Rechtsbeschwerdegericht bindend. Auf die entsprechend eingelegte weitere Beschwerde ist die Entscheidung des Einzelrichters wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG aufzuheben.
Zur ausreichenden Begründung der Rüge, mit der eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch geltend gemacht, dass trotz Verhinderung des Verteidigers der Hauptverhandlungstermin nicht verlegt worden ist.
Wird als Beschränkung der Verteidigung die Gewährung nur unvollständiger Akteneinsicht gerügt, so ist zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge die konkretkausale Beziehung zwischen diesem geltend gemachten Verfahrensfehler und einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt darzutun.
1. Im Falle der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Rechtsbeschwerdegericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG richtet sich das Verfahren nicht nach § 33 a StPO, sondern nach § 356 a StPO.
2. Im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG ist eine Übersendung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht an den Betroffenen vor der Entscheidung regelmäßig nicht geboten.
Mit der Rechtsbeschwerde kann weder beanstandet werden, der Betroffene sei entgegen der Überzeugung des Tatrichters nicht mit der auf dem Radarfoto abgebildeten Person identisch, noch kann gerügt werden, dass das Amtsgericht aufgrund der persönlichen lnaugenscheinnahme einer anderen Person diese im Vergleich mit dem vorliegenden Lichtbild als Täter der Ordnungswidrigkeit zu Unrecht ausgeschlossen habe.
Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei einem mit einem standardisierten Messverfahren festgestellten Rotlichtverstoß.
Zur ausreichenden Begründung der Rechtsbeschwerde, mit der geltend gemacht wird, der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt, dass ein Ablehnungsantrag des Betroffene in rechtswidriger Weise verworfen worden sei.
Ein Urteil ist, nachdem zunächst wegen eines Vorwurfs einer Straftat ein Strafbefehl ergangen ist, im Strafverfahren ergangen, auch wenn der Angeklagte - nach Erteilung eines entsprechenden rechtlichen Hinweises im Hauptverhandlungstermin - nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt worden ist.
Verwirft das Amtsgericht einen Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG, obwohl dieser wirksam zurückgenommen worden ist, rechtfertigt dieser Rechtsfehler nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde, da der Betroffene dadurch nur einen Kostennachteil erlitten hat, nicht aber in der Hauptsache beschwert ist.
1. Ein Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung kann noch zu Beginn der Hauptverhandlung nach Aufruf der Sache gestellt werden, sofern noch nicht zur Sache selbst verhandelt worden ist.
2. Der Einspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn das Gericht über den Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen nicht oder ohne eine auf § 73 Abs. 2 OWiG zurückführbare Begründung ablehnend entscheidet und sich im Urteil mit den Gründen, die hierfür geltend gemacht wurden, nicht befasst.
3. Zur Frage der Anforderung an eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG.
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Rechtsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen fehlt, da die weitere Beschwerde formgerecht auch zu Protokoll der Instanzgerichte eingelegt werden kann.
Zum notwendigen Vorbringen gehört bei der Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrages die genaue Wiedergabe des Inhalts des gestellten Beweisantrages nach Beweistatsache und Beweismittel sowie des Inhaltes des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses sowie der die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergebenden Tatsachen durch die Rechtsbeschwerde.
1. Die Entscheidung des Landgerichts, durch die es einem Beteiligten für ein Erstbeschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (WEG-Verfahren) Prozesskostenhilfe versagt, ist nur bei Zulassung durch das Landgericht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.
2. Dies gilt sowohl, wenn das Landgericht die Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Amtsgerichts zurückweist, als auch wenn es für das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnt.
1. Zur Frage, wann ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung eines Spitzbodens zu Wohnzwecken gegenüber einem Wohnungseigentümer vorliegen und wann seine Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstoßen oder verwirkt sein kann
2. Im Wohnungseigentumsverfahren bedarf es in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich nicht der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.