Der in die Abwicklung eines Unfallschadens eingeschaltete Versicherungsmakler muss den Versicherungsnehmer regelmäßig auf die Frist zur ärztlichen Feststellung einer Invalidität und ihrer Geltendmachung gegenüber dem Versicherer nach § 7 I (1) AUB (1994) hinweisen, wenn für ihn erkennbar ist, dass Ansprüche wegen Invalidität gegen den Unfallversicherer ernsthaft in Betracht kommen.
Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO wegen Ernennung zum (Fach-) Hochschulprofessor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG, Art. 1 ZP 1 EMRK) noch gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer andere Regelungen getroffen worden sind.
1. Zur Frage der Wirksamkeit einer gesondert erteilten Vollmacht zugunsten einer Treuhänderin im Zeichnungsschein, mit dem der Beitritt zu einem Immobilienfonds erklärt wird.
2. Zur Problematik eines Widerrufs dieser Vollmacht nach dem HWiG.
3. Zum Problem, ob die finanzierende Bank aus einer Bilanz der Mietgarantin auf deren Überschuldung schließen muss.
Das Verschulden eines (Prozess-)Bevollmächtigten an der Versäumung der gesetzlichen Klagefrist (§ 4 Satz 1 KSchG) bei einer Kündigungsschutzklage ist dem klagenden Arbeitnehmer nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Rechtsberatende Tätigkeiten unter Strafgefangenen sind geeignet, die Ordnung der Vollzugsanstalt zu stören. Hieran hat sich nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes nichts geändert.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit des Rechtsanwalts bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist.
Auch Treuhandtätigkeit gehört zum (typischen) Berufsbild eines Rechtsanwalts, sofern die Rechtsberatung nicht weitgehend hinter die wirtschaftliche Geschäftsabwicklung zurücktritt.
1. Zur Haftung des Anlegers als Gesellschafter eines Immobilienfonds (GbR), dem er zu Steuersparzwecken beigetreten ist.
2. Zur Wirksamkeit der in einem Zeichnungsschein gegebenen Vollmacht, die einen Dritten zur Abgabe der Beitrittserklärung für den Anleger bevollmächtigt.
Ein Inkassounternehmer, der in Vermögensverfall geraten und wegen gewerbsmäßigen Betruges verurteilt worden ist, ist unzuverlässig; die ihm nach dem Rechtsberatungsgesetz erteilte Erlaubnis zur Tätigkeit als (Teil-)Rechtsbeistand ist zu widerrufen.
1. Das in den §§ 60, 61 HGB für Handlungsgehilfen geregelte Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses gilt für alle Arbeitnehmer. Es schützt auch Arbeitgeber, die kein Handelsgewerbe betreiben.
2. Solche Arbeitgeber können in analoger Anwendung von § 61 Abs. 1 HGB die einem Prinzipal bei einem Wettbewerbsverstoß eines Handlungsgehilfen zustehenden Ansprüche geltend machen. Für die Verjährung der Ansprüche gilt die dreimonatige Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB.
Zu den Indizien, die dafür sprechen können, dass der Bank bei Abschluss des Darlehensvertrages eine notarielle Ausfertigung einer Vollmacht vorlag, die die für den Kreditnehmer handelnde Treuhänderin bevollmächtigte, für diesen zu handeln, obwohl sie hierfür keine Erlaubnis nach dem RBerG besaß.
Zur Wirksamkeit eines sog. "Managementvertrages" mit einem Berufssportler, insbesondere im Hinblick auf den darin vereinbarten langfristigen Kündigungsausschluss.
1. Wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur und im Konzept können im Rahmen des § 613a Abs. 1 BGB der Identitätswahrung entgegenstehen.
2. Haben Merkmale eines Anforderungsprofils einen nachvollziehbaren Bezug zur Organisation und zum Inhalt der auszuführenden Arbeiten, kann ein Betriebsübernehmer ein geändertes Anforderungsprofil gegenüber einem Wiedereinstellungsanspruch einwenden.
Misst der Kammervorsitzende einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu und lässt aus diesem Grunde in einem Gerichtsbescheid die Sprungrevision zu, verkennt er die Voraussetzungen der Kompetenzregelung des § 105 Abs 1 S 1 SGG iVm § 12 Abs 1 S 2 Regelung 2 SGG, ohne die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden zu dürfen.
Für den Nachweis besonderer praktischer Erfahrung im Steuerrecht genügt es, wenn der Rechtsanwalt die in § 5 Satz 1 Buchst. b genannten Fälle ausschließlich als Angestellter einer Steuerberatungsgesellschaft bearbeitet hat.
Zur Beweiswürdigung (hier: Aussagen zweier Zeugen) bei der Frage, ob der Bank bei Abschluss eines Darlehensvertrages vor über 13 Jahren eine Ausfertigung einer notariellen Vollmachtsurkunde vorgelegen hat, auf deren Bestand sie hat vertrauen dürfen.
Zu den Rückabwicklungsansprüchen des Darlehensnehmers bei einem wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksamen Darlehensvertrages, mit dem ein Fondsbeitritt finanziert wurde.
Zu den Rückabwicklungsansprüchen des Darlehensnehmers bei einem wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksamen Darlehensvertrages, mit dem ein Fondsbeitritt finanziert wurde
Zu den Voraussetzungen irreführender Werbung eines Unternehmens, das ohne Erlaubnis zur Rechtsberatung Beratungsdienstleistungen gegenüber verschuldeten Verbrauchern anbietet und hierfür wirbt.
Schon die einmalige Einnahme von Cannabis genügt für eine "gelegentliche Einnahme" im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV. Mit "gelegentlich" ist jede Einnahme bezeichnet, die hinter regelmäßiger Einnahme zurückbleibt.
Die Fahrerlaubnisbehörde darf nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einschließlich eines Drogenscreenings anordnen, wenn der Betroffene unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, selbst wenn zunächst nur dieser eine Drogenkonsum feststeht.
a) Zur Finanzierung der anwaltsbezogenen Referendarausbildung dürfen die Rechtsanwaltskammern von ihren Mitgliedern Umlagen erheben.
b) Die Rechtsanwaltskammern sind befugt, sich im Rahmen ihrer Mitwirkung nach § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO auch finanziell an der Ausbildung der Rechtsreferendare zu beteiligen, soweit dadurch die grundsätzliche Finanzierungsverantwortung des Staates für die Juristenausbildung unberührt bleibt.
1. Zeugnisverweigerungsrecht eines Notars und seines Gehilfen gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 53a StPO bei amtspflicht- und gesetzeswidriger Umsetzung eines dem Notar erteilten Auftrags.
2. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO wird durch die Anzeigepflicht des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GwG eingeschränkt.
Zur Heilung einer wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtigen Vollmacht nach den Rechtsscheingrundsätzen der §§ 172, 173 BGB sowie zur Beweiswürdigung in einem solchen Fall
Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG enthält eine abschließende Aufzählung der für die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in Betracht kommenden Sachbereiche; eine Erlaubnis für die Insolvenzberatung ist nicht zulässig. Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
1. Die Versammlung der Wohnungseigentümer ist nicht öffentlich. Diesem Grundsatz widerspricht es nicht, wenn der Verwalter im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer zu bestimmten Tagesordnungspunkten Berater (z.B. Rechtsanwälte oder Architekten) zur Meinungsbildung heranzieht, solange nicht ein konkreter Interessengegensatz zwischen einem einzelnen Wohnungseigentümer und der Gesamtheit der übrigen Wohnungseigentümer hervorgetreten ist. Die beabsichtigte Heranziehung solcher außenstehender Berater braucht in der Ladung zur Eigentümerversammlung nicht angekündigt zu werden.
2. Inhalt und Ordnungsmäßigkeit eines Eigentümerbeschlusses, der den Verwalter dazu ermächtigt, die Beseitigung eines von einem Wohnungseigentümer errichteten Wintergartens durchzusetzen.
1. Gegen die Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten ist die Beschwerde sowohl des vertretenen Beteiligten als auch des Bevollmächtigten statthaft; sie unterliegt dem Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
2. Ein Baubetreuer, der seine jeweiligen Auftraggeber in baurechtlichen Streitverfahren vor dem Verwaltungsgericht vertritt, verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz und ist als Prozessbevollmächtigter zurückzuweisen.
Bestimmte fremde Rechtsangelegenheiten besorgt auch, wer die durch den Erhalt gebührenpflichtiger Verwarnungen wegen eines gleichen ordnungswidrigen Verhaltens konkretisierte Personenmehrheit in identischen, jedoch an den einzelnen Kraftfahrzeugführer adressierten Schreiben über das Erfolg versprechende Vorgehen gegen eine Belangung im Bußgeldverfahren aufklärt.
Die Normen des Tarifvertrages über das Prüf- und Beratungsstellenver-
fahren im Berliner Gebäudereiniger-Handwerk sind von der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien gemäß § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 2 TVG gedeckt und verstoßen weder gegen Grundrechte noch gegen das Rechtsberatungsgesetz.