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Rechtsbeistand

Entscheidungen der Gerichte

BGH – Urteil, 5 StR 263/08 vom 09.07.2009

Ein Mitglied des Leitungsorgans eines Rechtsanwaltsversorgungswerks ist Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 5 Sa 86/08 vom 13.01.2009

Einzelfall einer Klage einer Lehrerin auf Schadensersatz und Entschädigung (Schmerzensgeld) wegen Mobbing durch Vorgesetzte. Das Gericht hat offen gelassen, ob die feststellbaren Handlungen der Vorgesetzten die Klägerin in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt haben, denn es ließ sich weder die Kausalität des Verhaltens für den Eintritt der Gesundheitsschädigung feststellen, noch konnte die besondere Intensität der Verletzung als Voraussetzung des Schmerzensgeldanspruchs festgestellt werden.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 12 LB 48/07 vom 29.04.2008

1. Privilegierung von Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB schließt nicht aus, dass eine derartige Anlage als untergeordnete Anlage eines landwirtschaftlichen Betriebs nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig sein kann.

2. Auch einer Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von annähernd 100 m und einer Leistung von 600 kW kann im Einzelfall eine dienende Funktion im Verhältnis zu einem landwirtschaftlichen Betrieb zukommen, wenn der weit überwiegende Teil der erzeugten Energie zur Versorgung dieses Betriebs bestimmt ist und nur ein geringerer Teil in das öffentliche Netz eingespeist werden soll.

LAG-BREMEN – Urteil, 3 Sa 207/07 vom 03.04.2008

1. Der Arbeitgeber ist berechtigt, vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung wegen des Verdachts einer Straftat den Aus- oder Fortgang eines Strafermittlungs- bzw. Strafverfahrens abzuwarten. Die Frist gem. § 626 Abs. 2 BGB ist so lange gehemmt (Anschluss: BAG, Urteil vom 17.03.2005, 2 AZR 245/04, AP Nr 46 zu § 626 BGB Ausschlussfrist).

2. Beantragt der Arbeitgeber frühzeitig Einsichtnahme in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft, so stellt der erstmalig gewährte Einblick regelmäßig einen sachgerechten zeitlichen Einschnitt dar, um zu entscheiden, ob hinreichende Verdachtsmomente für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung vorliegen. Dies gilt auch, wenn sich aus den Akten keine neuen belastenden oder entlastenden Momente ergeben. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Abschluss der Ermittlungen abzuwarten.

3. Äußert ein Arbeitnehmer zu Beginn einer Anhörung zu den Verdachtsmomenten, er werde sich zum Sachverhalt nicht äußern, sondern alles über seinen Rechtsanwalt regeln, so ist der Pflicht zur Anhörung vor Ausspruch einer Verdachtskündigung regelmäßig genüge getan. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall - auch im Hinblick auf die Einhaltung der Frist gem. § 626 Abs. 2 BGB - nicht verpflichtet, vor Ausspruch der Kündigung einen weiteren Gesprächstermin - ggf. in Anwesenheit des Bevollmächtigten des Arbeitnehmers - durchzuführen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn sich der Arbeitnehmer zumindest im Ansatz mit den Vorwürfen auseinandersetzt und sich hieraus weiterer Aufklärungsbedarf ergibt.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 LA 423/07 vom 12.11.2007

Zu den Anforderungen an das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach erledigtem Verpflichtungsbegehren.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 LA 88/07 vom 08.11.2007

Ein Inkassounternehmer, der in Vermögensverfall geraten und wegen gewerbsmäßigen Betruges verurteilt worden ist, ist unzuverlässig; die ihm nach dem Rechtsberatungsgesetz erteilte Erlaubnis zur Tätigkeit als (Teil-)Rechtsbeistand ist zu widerrufen.

LAG-NUERNBERG – Beschluss, 4 TaBV 66/06 vom 20.06.2007

Der Missbrauch einer Vorgesetztenfunktion durch die Deckung von Vermögensdelikten unterstellter Mitarbeiter zum Nachteil der Arbeitgeberin oder ihrer Kunden und die Anstiftung zu Straftaten zum Nachteil anderer Mitarbeiter führt zur Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 LB 37/07 vom 24.04.2007

Entlassung eines Beamten auf Probe mangels Bewährung; Feststellung der fehlenden fachlichen Eignung; Dauer der Probezeit bei mehrmaliger Verlängerung; unzureichende Darlegung der Anknüpfungstatsachen für die Annahme eines Mobbings durch Vorgesetzte; Ablehnung bedingter Beweisanträge; Mitwirkung des Bezirkspersonalrats.

BSG – Urteil, B 6 KA 78/04 R vom 31.05.2006

1. Sieht eine Prüfvereinbarung für Verfahren der vertrags(zahn)ärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Widerspruchseinlegung ein Abhilfeverfahren vor und hilft der Prüfungsausschuss dem Rechtsbehelf ab, ist eine Kostengrundentscheidung gemäß § 63 SGB X zu treffen.

2. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts in Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung ist notwendig, wenn in der Widerspruchsbegründung nicht allein medizinische Aspekte der Behandlungsweise, sondern schwierige Sachfragen und/oder Rechtsfragen erörtert werden (Fortführung von BSG vom 15.12.1987 - 6 RKa 21/87 = SozR 1300 § 63 Nr 12).

LAG-MUENCHEN – Beschluss, 4 TaBV 6/06 vom 27.04.2006

Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen deren behaupteten Fehlverhaltens als Vorstand einer rechtlich selbstständigen Unterstützungskasse (e. V.) im Rahmen von Gerichtsverfahren gegen diese, mit möglichen finanziellen Folgen für die Muttergesellschaft der Arbeitgeberin.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 LB 119/03 vom 08.12.2005

Berufserfahrene Volljuristen bedürfen zur unentgeltlichen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten keiner Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz.

LAG-NIEDERSACHSEN – Beschluss, 1 TaBV 48/05 vom 25.10.2005

1) Die Betriebspartner entscheiden autonom darüber, ob sie es für sinnvoll erachten Verhandlungen mit der Gegenseite aufzunehmen bzw. weiterzuführen oder die Verhandlungen auf die Einigungsstelle zu delegieren.

2) Das gerichtliche Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG ist darauf angelegt bei Konflikten die Errichtung einer Einigungsstelle zu beschleunigen und jede weitere Verzögerung von Verhandlungen zu vermeiden, § 98 ArbGG überlagert insoweit den Verhandlungsanspruch aus § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG 2001.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 7.04 vom 17.08.2005

Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, entspricht allein die Bestimmung des Mittelwerts der gesetzlichen Rahmengebühr durch den Rechtsanwalt billigem Ermessen. Für die Berücksichtigung einer darüber hinausgehenden Toleranzgrenze bleibt in einem solchen Fall kein Raum (wie Beschluss vom 18. September 2001 - BVerwG 1 WB 28.01 - Buchholz 311 § 20 WBO Nr. 2 = NVwZ-RR 2002, 73).

LAG-MUENCHEN – Beschluss, 10 Ta 191/03 vom 14.03.2005

Wird durch das Arbeitsgericht im Wege der Prozesskostenhilfe ein Rechtsbeistand beigeordnet, leidet der Beiordnungsbeschluss an einem derart gravierenden Mangel, dass daran der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gebunden ist.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 30.03 vom 27.10.2004

Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG enthält eine abschließende Aufzählung der für die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in Betracht kommenden Sachbereiche; eine Erlaubnis für die Insolvenzberatung ist nicht zulässig. Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 6 U 2297/04 vom 12.07.2004

Bei Einlegung der Berufung gegen das die Klage zusprechende und die Widerklage abweisende Urteil, liegt keine Versäumung der Berufungsbegründungsfrist vor, wenn die Berufungsbegründung ausschließlich Ausführungen zur Klage, aber keinerlei Darlegungen zur Widerklage enthält.

Aber selbst bei Annahme eines Falls des § 233 ZPO ist der diesbezügliche Antrag unbegründet, da die Fristversäumung nicht unverschuldet war, wenn der Berufungsbegründungsschriftsatz in mehreren Etappen diktiert und in mehreren Dateien abgelegt wird und beim Zusammenfügen ein Teil übersehen wird.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 238/02 vom 08.06.2004

Ein Berufsbetreuer, dem noch nach Art. 1 § 1 RBerG in der bis zum Inkrafttreten des 5. BRAGebOÄndG vom 18.8.1980 geltenden Fassung die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Erbrechts erteilt worden ist, kann in die höchste Vergütungsgruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG eingestuft

BAYOBLG – Beschluss, 1Z BR 80/03 vom 30.10.2003

Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers aufgrund Ersuchens des Erblassers steht im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts (Bestätigung von BayObLGZ 1964, 153/157).

HESSISCHER-VGH – Urteil, 9 UE 1735/98.A vom 23.01.2003

1. Die Zugehörigkeit zu einer in Opposition zu der äthiopisch-orthodoxen "Staatskirche" unter dem im Jahr 1992 inthronisierten Patriarchen Abuna Paulos stehenden Kirchengemeinde im Exil (hier: äthiopisch-orthodoxe TEWAHIDO-Kirche in Deutschland) begründet jedenfalls dann nicht die beachtlich wahrscheinliche Gefahr politischer Verfolgung, wenn der betreffende Asylbewerber nicht dem Kreis kirchlicher Führungspersönlichkeiten, engagierter Priester und exponierter Laien der Kirchenopposition zuzurechnen ist, der in besonderer Weise als - auch - gegenüber dem gegenwärtigen EPRDF-Regime Äthiopiens kritisch eingestellt öffentlich wahrgenommen wird.

2. Im Übrigen Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach Mitgliedern der AAPO oder ihrer Exilorganisation im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien wegen ihrer Mitgliedschaft oder wegen niederer Funktionärstätigkeiten für die AAPO ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine politische Verfolgung durch die EPRDF-Regierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

BFH – Urteil, III R 1/01 vom 28.11.2002

Die Veräußerung eines 50 %igen Kommanditanteils an einer gewerblich geprägten Grundstücksgesellschaft ist steuerrechtlich als --anteilige-- Übertragung so vieler Objekte im Sinne der Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel (Indizwirkung der sog. Drei-Objekt-Grenze) zu werten, wie sich im Gesamthandseigentum der Personengesellschaft befinden (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 10. Dezember 1998 III R 61/97, BFHE 187, 526, BStBl II 1999, 390).

BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 182/02 vom 13.11.2002

Fehlt in der Rechtsmittelbelehrung der Hibweis auf die Befristung des Rechtsmittels, kann auch ohne ausdrücklichen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

BAYOBLG – Beschluss, 4Z BR 82/02 vom 11.10.2002

Für eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit einer Haftanordnung bleibt das Rechtsschutzbedürfnis auch nach Durchführung der Abschiebung oder Beendigung der Freiheitsentziehung bestehen.

BAG – Urteil, 2 AZR 532/01 vom 10.10.2002

Ein vom Insolvenzgericht nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Altern. InsO angeordneter Zustimmungsvorbehalt, wonach Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, erfaßt auch die Kündigung von Arbeitsverhältnissen.

BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 130/01 vom 05.09.2002

Dem Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer ihn beeinträchtigenden baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums kann der den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen.

BGH – Beschluss, AnwZ (B) 45/01 vom 01.07.2002

Vollrechtsbeistände alten Rechts, die einer Rechtsanwaltskammer angehören, können das Recht zur Führung der Fachgebietsbezeichnung Insolvenzrecht erwerben.

BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 32/02 vom 16.05.2002

Die Wohnungseigentümerversammlung ist nicht öffentlich. Deswegen kann ein Rechtsanwalt als Berater in der Eigentümerversammlung nicht mit dem Hinweis auf dessen berufsrechtliche Bestimmungen hinzugezogen werden.

BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 97/01 vom 10.04.2002

Die in einer Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse sind wegen unrechtmäßigen Ausschlusses von Wohnungseigentümern an der Teilnahme ungültig, es sei denn, dass die Beschlüsse auch bei Anwesenheit der ausgeschlossenen Wohnungseigentümer gefasst worden wären.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 9 UE 1653/98.A vom 28.02.2002

1. Ehemalige Mitglieder, auch Offiziere der Armee des Mengistu-Regimes und ehemalige Mitglieder der Regierungspartei WPE, denen nicht der Vorwurf von Kapitalverbrechen gemacht wird und die nicht an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, müssen im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien wegen ihrer Armee- oder Parteizugehörigkeit oder wegen eines Auslandsstudiums nicht mit der Gefahr politischer Verfolgung durch die EPRDF-Regierung rechnen.

2. Mitgliedern der MEDHIN-Partei droht im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien allein wegen ihrer Mitgliedschaft oder wegen niederer Funktionärstätigkeiten für die MEDHIN-Partei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.

3. Die bloße Mitgliedschaft in der EFSU oder in einer ihrer Exilgruppen führt im
Falle der Rückkehr nach Äthiopien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung durch den äthiopischen Staat (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2001 - 9 UE 1702/98.A -).

4. Im Übrigen Einzelfall eines äthiopischen Asylbewerbers, dem Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt wird, weil er als Vorsitzender der EFSU in der Bundesrepublik Deutschland in herausragender Position exilpolitisches Engagement in einem Umfang zeigt, der ihn in den Augen der äthiopischen Behörden als aktiven Regimegegner ausweist.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 9 UE 1702/98.A vom 29.10.2001

1. Ehemalige Mitglieder, auch Offiziere der Armee des Mengistu-Regimes und ehemalige Mitglieder der Regierungspartei WPE, denen nicht der Vorwurf von Kapitalverbrechen gemacht wird und die nicht an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, müssen im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien wegen ihrer Armee- oder Parteizugehörigkeit oder wegen eines Auslandsstudiums nicht mit der Gefahr politischer Verfolgung durch die EPRDF-Regierung rechnen.

2. Mitgliedern der AAPO oder ihrer Exilorganisation droht im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien wegen ihrer Mitgliedschaft oder wegen niederer Funktionärstätigkeiten für die AAPO, einer in Äthiopien offiziell zugelassenen Oppositionspartei ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine politische Verfolgung durch die EPRDF-Regierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.

3. Die bloße Mitgliedschaft in der EFSU oder in einer ihrer Exilgruppen führt im Falle der Rückkehr nach Äthiopien nicht zu politischer Verfolgung durch den äthiopischen Staat.

4. Im Ausland lebende einfache Mitglieder der EPRP bzw. ihrer Exilorganisation oder eines ihrer Unterstützungskomitees haben bei einer Rückkehr nach Äthiopien ebenso wenig asylrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen seitens der dortigen Staatsorgane mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, wie bloße Teilnehmer an Demonstrationen oder sonstigen Veranstaltungen dieser Gruppen.

5. Die Mitgliedschaft in der äthiopischen Gemeinde Rhein-Main-Gebiet e.V. führt bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht zu politischen Verfolgungsmaßnahmen seitens der EPRDF-Regierung.

6. Aus der Asylantragstellung im Bundesgebiet können äthiopische Staatsangehörige weder einen beachtlichen Nachfluchtgrund herleiten noch führt dieser Umstand zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG.

7. Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG kann nur gewährt werden, wenn der Ausländer im Zielland der Abschiebung Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder einer staatsähnlichen Organisation unterworfen zu werden, wobei der Begriff der Behandlung ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraussetzt.

8. Im Übrigen Einzelfall eines äthiopischen Asylbewerbers, dem Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in analoger Anwendung nicht gewährt werden kann, weil er im Falle seiner Rückkehr über aufnahmebereite Verwandte verfügt.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 5 U 47/01 vom 13.07.2001

1. § 1 Abs. 3 2.AVO ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Werbemöglichkeiten für einen Rechtsbeistand in der Weise bestehen, wie das gemäß § 43b BRAO für Rechtsanwälte geregelt ist.

2. Wie dem Anwalt sind dem Rechtsbeistand nur noch irreführende Werbung und die direkte Mandats-/Auftragswerbung untersagt.

3. Um unzulässige Werbung um ein Einzelmandat handelt es sich, wenn ein Rechtsberater seine Dienste in einem direkten Anschreiben einer Person anbietet, auf die er in seiner weiteren Tätigkeit als Erbensucher aufmerksam geworden ist. Das gilt auch, wenn er auf seine Zulassung als Rechtsberater nicht eigens hinweist, sondern lediglich rechtsbesorgende Tätigkeiten andient.

4. Er tritt damit in Wettbewerb zu Rechtsanwälten.

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