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Rechtsbehelfsbelehrung

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 B 14.08 vom 07.07.2008

Ob die einem begünstigenden Verwaltungsakt mit drittbelastender Wirkung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung auch gegenüber dem Dritten gilt, richtet sich danach, ob der Dritte sie in Anbetracht der Gesamtumstände eindeutig auch auf sich beziehen musste.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 LA 3/08 vom 11.04.2008

Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung trotz Unvollständigkeit ihres Hinweises auf den gesetzlichen Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 VwGO.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 20 ZD 8/06 vom 19.11.2007

In förmlichen Disziplinarverfahren nach der Niedersächsischen Disziplinarordnung ist eine Vertretung des Vertreters der Einleitungsbehörde durch Rechtsanwälte nicht möglich; Rechtsbehelfsbelehrungen müssen sich hier auch auf die Form der Anfechtung erstrecken.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 LA 269/04 vom 12.03.2007

Zur Gebotenheit einer Wiedereinsetzung bei Prozessrechtsänderungen nach Urteilsverkündung.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 B 65.05 vom 31.05.2006

Der systematische Verstoß der Wehrverwaltung gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 VwZG a.F. (= § 5 Abs. 1 Satz 3 VwZG n.F.) bei der Aushändigung von Musterungsbescheiden an Wehrpflichtige ohne Empfangsbekenntnis stellt den Zustellungswillen bei der zustellungspflichtigen Behörde nicht in Frage. Deshalb kann der Verstoß nach § 9 VwZG a.F. (= § 8 VwZG n.F.) geheilt werden.

Die Rechtsbehelfsbelehrung eines nach § 5 Abs. 1 VwZG zugestellten Musterungsbescheides, nach welcher der Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach "Bekanntgabe" des Bescheides erhoben werden kann, ist nicht unrichtig.

LAG-KOELN – Beschluss, 2 Ta 9/05 vom 14.03.2005

Die verspätete Klageerhebung ist dann verschuldet, wenn die Partei die Rechtsbehelfsbelehrung des Integrationsamtes dahin versteht, zur Wahrung der Rechte gegenüber einer Kündigung sei der Widerspruch beim Integrationsamt ausreichend. Auch wenn das Integrationsamt zusätzlich noch auf die Notwendigkeit der rechtzeitigen Meldung bei der Agentur für Arbeit hinweist, wird nicht der Anschein erweckt, die Belehrung erfasse alle denkbaren Rechtsgebiete.

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 B 831/04 vom 17.01.2005

Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist im Sinne von § 58 Abs. 1 VwGO richtig, wenn sie den prozessrechtlichen Regelungen entspricht, die im Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung maßgeblich waren.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 TG 1420/03 vom 18.05.2004

1. Die einem verwaltungsgerichtlichen Beschluss im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung entspricht nicht den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO, wenn sie keinen Hinweis auf die Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO enhält. Die Beschwerde kann dann innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründet werden.

2. Im Beschwerdeverfahren ist eine gem. § 91 VwGO zulässige Antragsänderung zu berücksichtigen, wenn die Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses durch die form- und fristgerecht dargelegen Beschwerdegründe erfolgreich in Zweifel gezogen ist und das Beschwerdegericht im Rahmen der abgestuften Prüfung eine eigene, umfassende Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzantrags vornimmt (Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 8 TG 2413/02 - NWwZ-RR 2003 S. 756, juris).

3. Der uneingeschränkten Erfüllung einer noch unter dem früheren Hessischen Hochschulgesetz unbefristet abgeschlossenen Berufungsvereinbarung mit einem Hochschullehrer kann grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 60 Abs. 1 HVwVfG ein Leistungsverweigerungsrecht entgegengehalten werden.

Die dafür erforderlichen engen Voraussetzungen können etwa bei einer umfassenden, mit einer neuen Schwerpunktbildung verbundenen Strukturveränderung eines oder mehrerer Fachbereiche einer Hochschule und gleichzeitig gekürzten Haushaltsmitteln gegeben sein.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 1 L 234/03 vom 01.04.2004

Die Berichtigung des Rubrums kommt nur in Betracht, wenn die Bezeichnung des Klägers oder der sonstige Inhalt der Klageschrift mehrdeutig sind.

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 S 21/04 vom 28.01.2004

1. Die Belehrung über den Rechtsbehelf, der gegen einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss eingelegt werden kann, mit dem über die Bestätigung von Ersatzzwangshaft entschieden worden ist, ist unrichtig erteilt, wenn in ihr nicht darauf hingewiesen worden ist, dass die Einlegung der Beschwerde dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 VwGO unterliegt.

2. Minderjährige Schüler sind für Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung der Schulpflicht nicht durch Vorschriften des bremischen öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt.

3. Ein Zwangsgeld darf nicht in einer solchen Höhe angedroht und festgesetzt werden, die seine Beitreibung von vornherein als aussichtslos erscheinen lässt.

4. Die Anordnung zur Ersatzzwangshaft gegen eine 16jährige Schülerin zur Durchsetzung der Schulpflicht kommt nicht in Betracht, wenn nicht zuvor versucht worden ist, die Schülerin durch die Zuführung zur Schule im Wege des unmittelbaren Zwangs nach § 64 BremSchulG zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht zu veranlassen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11239/03.OVG vom 25.11.2003

1. Ist ein Gewerbesteuermessbescheid von einem örtlich unzuständigen Finanzamt erlassen worden, so ist dies nach § 127 AO 1977 unbeachtlich; der Bescheid ist deswegen nicht nichtig (§ 125 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977).

2. Wird in einem Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes die hebeberechtigte Gemeinde unter vollständiger Anschrift genannt, so bestimmt er damit für die Beteiligten bindend die Hebeberechtigung der Gemeinde (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997, 8 B 161/97; BFH, Urteil vom 14.11.1984, I R 151/80; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.02.1981, I 283/79).

3. Infolge der Bindungswirkung des Grundlagenbescheides sind Einwendungen des Steuerpflichtigen gegen die in einem Gewerbesteuermessbescheid festgelegte Hebeberechtigung der Gemeinde im Rahmen der Anfechtung des Gewerbesteuerbescheides unbeachtlich; derartige Einwendungen sind im Rahmen eines Zuteilungs- bzw. Zerlegungsverfahrens gemäß §§ 185 ff. AO 1977 geltend zu machen.

OVG-BRANDENBURG – Beschluss, 2 B 332/02 vom 07.10.2003

Den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 58 Abs. 1 VwGO an die Bezeichnung der Verwaltungsbehörde kann im Einzelfall auch die alleinige Bezeichnung der Körperschaft genügen, deren Verwaltungsorgan den Bescheid erlassen hat, wenn damit eindeutig und unzweifelhaft die Stelle bezeichnet ist, bei welcher der Rechtsbehelf eingelegt werden muss (hier: "Zweckverband" statt "Verbandsvorsteher des Zweckverbandes").

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 B 638/02 vom 26.03.2003

1. Voraussetzung für die Fiktion der Bekanntgabe eines durch die Post im Inland übermittelten Verwaltungsaktes ist ein feststellbarer Zeitpunkt seiner Aufgabe zur Post.

2. Zur Nichtigkeit einer Abwasserbeitragssatzung, in deren Gebiet die Abwasserbeseitigung als eine öffentliche Einrichtung betrieben wird, wenn rund 98 % der Fläche schmutz- und niederschlagswasserentsorgt werden.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 9 UZ 3294/00.A vom 22.11.2000

Auch bei Übertragung der Ausübung der Aufgabe des Vormundes durch das Jugendamt auf einen seiner Beamten oder Angestellten (§ 55 Abs. 2 SGB VIII) kann dem Jugendamt als Amtsvormund des Kindes/Jugendlichen wirksam zugestellt werden.

Auf die sich aus den individuellen Besonderheiten eines Klägers ergebende Notwendigkeit der Vertretung in einem Klageverfahren muss in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht hingewiesen werden.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 7 B 200.99 vom 14.02.2000

Leitsatz:

Eine dem Restitutionsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, daß der Widerspruch "schriftlich oder zur Niederschrift" eingelegt werden könne, setzt die Widerspruchsfrist nicht in Lauf.

Beschluß des 7. Senats vom 14. Februar 2000 - BVerwG 7 B 200.99 -

I. VG Chemnitz vom 07.09.1999 - Az.: VG 1 K 478/95 -

BVERWG – Beschluss, BVerwG 7 B 30.98 vom 11.02.1998

Leitsätze:

Eine im übrigen ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht deswegen im Sinne des § 58 VwGO fehlerhaft, weil sie dem Bescheid mit gesondertem Anschreiben beigefügt ist.

Die Widerspruchsbehörde ist nach dem Vermögensgesetz nicht befugt, über einen unheilbar verspäteten Widerspruch gegen einen drittwirkenden Restitutionsbescheid in der Sache zu entscheiden.

Beschluß des 7. Senats vom 11. Februar 1998 - BVerwG 7 B 30.98

I. VG Halle vom 11.11.1997 - Az.: VG A 2 K 29/96 -

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