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LAG-KOELN – Beschluss, 9 Ta 356/07 vom 20.12.2007

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Kündigung - Rechtsbedingung - Weiterbeschäftigung - einstweilige Verfügung - wirtschaftliche Notlage
Stichwort:Rechtsbedingung
Leitsatz:1. Kündigung ein Arbeitgeber nach der Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil, mit dem der Klage des Arbeitnehmers gegen eine erste Kündigung stattgegeben worden war, "hilfsweise und erneut" das Arbeitsverhältnis, so kann dies dahin zu verstehen sein, er werde prüfen, ob eine Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend §§ 578 ff. ZPO in Betracht komme. Jedenfalls ist die zweite Kündigung an eine zulässige Rechtsbedingung geknüpft.

2. Es fehlt der für eine einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung erforderliche Verfügungsgrund, wenn der Arbeitnehmer die Dringlichkeit mit seiner wirtschaftlichen Notlage begründet, er tatsächlich aber nach rechtskräftigem Obsiegen im ersten Kündigungsrechtsstreit seinen Vergütungsanspruch aus Annahmeverzug für die Zeit bis zum Ausspruch der erneuten Kündigung gegen den Arbeitgeber durchsetzen kann, ggf. in einem gerichtlichen Eilverfahren, und er erneut einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben hat.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 9 Ta 356/07




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