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BAG – Beschluss, 9 AZN 29/05 vom 01.03.2005

Rechtsgebiete:ArbGG
Schlagworte:Gehörsrüge, Rechtsausführungen
Stichwort:Rechtsausführungen
Leitsatz:Hat ein Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör damit begründet, das Landesarbeitsgericht habe in der mündlichen Verhandlung eine bestimmte Rechtsfrage nicht angesprochen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Inhalt des gesamten Rechtsgesprächs dargelegt wird.

Ob eine Nichterörterung von Rechtsfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht sich als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellen kann, hat der Senat nicht entschieden.
Volltext: BAG - Beschluss, 9 AZN 29/05




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