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Rechtsaufsichtsbehörde

Entscheidungen der Gerichte

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 BS 243/07 vom 16.07.2007

Gestützt auf § 115 SächsGemO kann die Rechtsaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen einschreiten, wenn eine Gemeinde mit der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten in Verzug geraten ist (im Anschluss an SächsOVG, Beschl. v. 12.9.2005 - 4 BS 449/04 -, SächsVBl. 2006, 45 = JbSächsOVG 13, 294).

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 B 637/05 vom 25.04.2006

1. Der private Vertragspartner einer Gemeinde kann die Genehmigungsbedürftigkeit eines von der Rechtsaufsichtsbehörde als kreditähnlich (§ 82 Abs. 5 SächsGemO) eingestuften Rechtsgeschäfts durch eine Feststellungsklage klären lassen.

2. Zum Begriff des kreditähnlichen Rechtsgeschäfts i.S.v. § 82 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO.

THUERINGER-OVG – Urteil, 4 KO 877/01 vom 23.11.2005

1. Wird eine kommunale Satzung der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt (gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO bzw. § 2 Abs. 5 ThürKAG), so ist die Nichtbeanstandung innerhalb der Monatsfrist als negatives Tatbestandsmerkmal für die Wirksamkeit der Satzung und ihrer Inkraftsetzung anzusehen. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und ggf. Anfechtungsklage führt nicht dazu, dass die Satzung als unbeanstandet gelten könnte.

2. Zur Systematik und Reichweite der Ermächtigungsgrundlage für kommunalaufsichtliche Maßnahmen gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürKO.

3. Die rechtsaufsichtliche Prüfung einer Satzung im Anzeigeverfahren nach § 2 Abs. 5 ThürKAG lässt die möglichen Maßnahmen auf Grund der allgemeinen kommunalaufsichtlichen Ermächtigungsgrundlage gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 ThürKO unberührt.

4. Ein Maßstab, der die Einleitungsgebühr nach Einwohnergleichwerten (EGW) bemisst, ist im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip dem sog. Frischwassermaßstab unterlegen. Er erfüllt zudem nicht das durch § 12 Abs. 5 Satz 1 ThürKAG angeordnete Gebot, dass die Gebührenbemessung dem schonenden und sparsamen Umgang mit Wasser zu dienen hat (hier Sonderfall, in dem der EGW-Maßstab wegen besonderer Umstände des Einzelfalls bei der Einleitungsgebühr ausnahmsweise zulässig ist).

5. Die mit der Festlegung eines Gebührenmaßstabs verbundene Wahrscheinlichkeitsannahme setzt nicht voraus, dass die zugrunde gelegten Tatsachen ihrerseits erwiesen sind. Vielmehr reicht es grundsätzlich aus, wenn der Satzungsgeber plausible und stichhaltige Anhaltspunkte vorweisen kann, die die Tatsachengrundlage so wahrscheinlich machen, wie es eine sachgerechte Auswahl unter mehreren in Betracht kommenden Maßstäben erfordert.

6. Der EGW-Maßstab ist bei der Beseitigungsgebühr für die dezentrale Entsorgung unzulässig.

THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 194/03 vom 06.10.2003

Ein gerichtlicher Eilantrag oder eine etwaige Anfechtungsklage gegen einen im Wege der Ersatzvornahme erlassenen Abgabenbescheid ist gegen den Freistaat Thüringen als Träger der Kommunalaufsichtsbehörde zu richten.

Das Landratsamt handelt bei dem Erlass eines Abgabenbescheides im Wege der Ersatzvornahme kraft der ihm gesetzlich zugewiesenen Kompetenz im eigenen Namen und eigenverantwortlich.

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 BS 49/03 vom 01.07.2003

1. Das Sicherheitsneugründungsgesetz - SiGrG - ermächtigt die Rechtsaufsichtsbehörde nicht, die zur Sicherheitsneugründung eines Zweckverbandes gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SiGrG erforderliche Vereinbarung einer Verbandssatzung durch die beteiligten Gemeinden durch Anordnungen gegen Gemeinden herbeizuführen.

2. Kommt die Sicherheitsneugründung in dem Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 SiGrG nicht zu Stande, weil sich nicht alle beteiligten Gemeinden auf eine genehmigungsfähige Verbandssatzung einigen können, so muss die Rechtsaufsichtsbehörde die Sicherheitsneugründung gemäß § 4 Abs. 1 SiGrG im Wege der Ersatzvornahme durchführen.

3. Der Einsatz von Maßnahmen der Rechtsaufsicht gemäß § 111, §§ 113 ff. SächsGemO zur Durchführung einer Sicherheitsneugründung ist ausgeschlossen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 1 S 2189/02 vom 16.12.2002

Für die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen des Bürgermeisters gegen ein Mitglied des Gemeinderats aus einem vorangegangenen Kommunalverfassungsstreitverfahren ist eine Zuständigkeit der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 126 Abs. 1 Satz 1 GemO nicht gegeben.

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