1. Ein Anspruch auf Prozesszinsen in analoger Anwendung des § 291 Satz 1 BGB besteht bei einer Klage auf Verpflichtung zum Erlass eines die Zahlung einer Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts nur dann, wenn die Geldsumme der Höhe nach beziffert ist oder ihre Höhe allein rechnerisch ermittelt werden kann.
2. Die Notwendigkeit einer weiteren Rechtsanwendung zur Ermittlung der Höhe der Geldschuld schließt die Gewährung von Prozesszinsen aus.
3. Ein Zahnarzt, der die Zahnärztekammer Niedersachsen erfolgreich auf erstmalige Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nach Maßgabe der Alterssicherungsordnung der Zahnärztekammer verklagt hat, kann grundsätzlich keine Prozesszinsen verlangen.
1. Die Rüge unvorschriftsmäßiger Besetzung der Richterbank ist nicht verzichtbar.
2. Ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters liegt nicht schon bei unrichtiger Handhabung formaler Vorschriften über die Zuständigkeit vor, sondern erst dann, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Entscheidung bestimmend gewesen sind oder wenn sie nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.
3. Für die Übertragung auf den Einzelrichter reicht es aus, dass der Geschäftsverteilungsplan des Spruchkörpers die Kriterien bestimmt, nach denen die Mitglieder des Spruchkörpers zuständig werden.
4. Die Begründungspflicht ist erst verletzt, wenn eine Begründung ganz unterblieben ist oder die beigefügten Gründe, dem Kernanliegen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht mehr genügen, die tragenden Entscheidungsgründe knapp, aber verständlich zu vermitteln.
Davon kann erst ausgegangen werden, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen.