Auch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz wird die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Streit um eine Duldung bzw. um Nebenbestimmungen zu einer Duldung nach Nr. 3309 VV nur mit einer 3/10-Gebühr vergütet (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 03.05.1999 - 13 S 2427/98 - EzAR 613 Nr. 37).
1. Beim Fehlen einer vertraglichen Grundlage kommt ein Gebührenanspruch des Rechtsanwalts nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht.
2. Bei der Bestimmung des Umfangs der Vergütung gilt auch insoweit § 7 RVG.
Im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ist die für das vorangegangene Widerspruchsverfahren gemäß Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG entstandene Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.
1. Der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts bei außergerichtlicher Tätigkeit richtet sich auch dann nach Nr. 2300 VV-RVG (und nicht nach Nr. 3309), wenn die Tätigkeit Verhandlungen über den Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen betrifft.
2. Für die Bemessung des der anwaltlichen Gebührenforderung zu Grunde zu legenden Gegenstandswertes können insoweit die Grundsätze, die die Rechtsprechung für die Wertbestimmung bei der einstweiligen Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen entwickelt hat, angewendet werden.
Der Rechtsanwalt erhält im Strafbefehlsverfahren keine zusätzliche Verfahrenserledigungsgebühr nach Nr. 4141 Anm. 1 Ziffer 3 RVG-VV, wenn er nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO einer Entscheidung im Beschlusswege zustimmt.
Im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ist die für das vorangegangene Widerspruchsverfahren gemäß Nr. 2300 VVRVG entstandene Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbem. 3 Abs. 4 VVRVG anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.
1. Der Senat lässt unentschieden, ob der mittlerweile wohl überwiegenden Auffassung (vgl. z. B. Nds. OVG, B. v. 8.10.2007 - 10 OA 73/07 -; BayVGH, B. v. 14.5.2007 - 25 C 07.754 -) zu folgen ist, die Vorbemerkung 3 Abs. 4, Anlage 1 zum RVG sei im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren unter anderem aus systematischen Gründen nicht anzuwenden.
2. Eine Anwendung dieser Vorschrift kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Verfahrensbevollmächtigte des Normenkontrollantragstellers für diesen schon im Planaufstellungsverfahren Einwendungen vorgebracht hatte; denn das Planaufstellungs- ist nicht als Verwaltungsverfahren im Sinne der Nummern 2300 f. der Anlage 1 zum RVG anzusehen.
Maßgeblich ist für die anwaltliche Vergütung das RVG, wenn der Rechtsanwalt zunächst nur beauftragt war, einen PKH-Antrag zu stellen und erst nach dem 1. Juli 2004 PKH gewährt wird, denn der Auftrag für das Verfahren steht regelmäßig unter der Bedingung der positiven PKH-Entscheidung.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden kann, dass der Mandant den von ihm beauftragten Rechtsanwalt über seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des § 263 StGB getäuscht hat (hier: Feststellungsantrag von Rechtsanwälten, dass ihre Honorarforderungen gegen den Mandanten auch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet sind).
Ein Rechtsanwalt, der dem Zeugen nur bei dessen Vernehmung in der Haupotverhandlung beisteht, erhält die Vergütung eines Verteidigers (regelmäßig nach Teil 4 Abschnitt 1 VV-RVG; Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).
Wird ein Rechtsanwalt nach § 68b StPO einem Zeugen zur Beistandleistung für die Dauer seiner Vernehmung beigeordnet, so steht dem Anwalt nur eine Verfahrensgebühr wegen einer Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG zu.
Wird ein Rechtsanwalt sowohl im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §§ 36, 37 ZPO als auch im anschließenden Hauptsacheverfahren tätig, so erhält der Rechtsanwalt für die Tätigkeit im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren selbst dann keine gesonderte Vergütung, wenn der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zurückgewiesen wird.