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Rechtsanwaltsliste

Entscheidungen der Gerichte

BGH – Beschluss, X ZB 18/07 vom 22.04.2008

Ist die vom Prozessbevollmächtigten eingelegte Berufung unwirksam, weil er nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen und aus der beim Berufungsgericht geführten Rechtsanwaltsliste gelöscht ist, muss sich die Partei die schuldhafte Unkenntnis des Prozessbevollmächtigten von der Löschung nicht zurechnen lassen (im Anschluss an BAG, Urt. v. 18.7.2007 - 5 AZR 848/06, NJW 2007, 3226; Abgrenzung zu BVerwG, Beschl. v. 10.6.2005 - 1 B 149/04, NJW 2005, 3018).

OLG-CELLE – Urteil, 5 U 111/05 vom 22.12.2005

1. Wird während eines laufenden Verfahrens ein Rechtsanwalt aus der Liste der zugelassenen Anwälte gelöscht, tritt gemäß § 244 Abs. 1 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens ein.

2. Prozesshandlungen des Gerichts, die während der Unterbrechung vorgenommen werden, sind grundsätzlich wirkungslos. Ein auf Grund einer mündlichen Verhandlung, an der ein nicht mehr zugelassener Anwalt teilgenommen und für die Partei Anträge gestellt hat, ist nicht nichtig, sondern kann mit den zulässigen Rechtsmitteln angefochten werden.

3. Die Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens kann durch Einlegung der Berufung gegen das verfahrensfehlerhaft ergangene Urteil erfolgen.

EUGH – Beschluss, C-173/95 P vom 14.12.1995

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Änderung der Bezeichnung des Beklagten, wie sich diese aus der Klageschrift ergibt, durch das Gericht, die eine Prüfung der Klage, die sonst nur für unzulässig hätte erklärt werden können, in der Sache erst ermöglicht hat, stellt keinen Fehler des Verfahrens vor dem Gericht dar, der die Interessen des Rechtsmittelführers im Sinne des Artikels 51 der Satzung des Gerichtshofes beeinträchtigt hätte und deshalb zur Stützung eines Rechtsmittels angeführt werden könnte.

2. Aus Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes in Verbindung mit Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung folgt, daß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muß.

Dieser Anforderung entspricht ein Rechtsmittel nicht, mit dem lediglich die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, wiederholt oder wörtlich wiedergegeben werden; ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf blosse Überprüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, zu der der Gerichtshof nicht befugt ist.

BGH – Beschluss, AnwZ (B) 63/06 vom 05.02.2007

BGH – Beschluss, AnwZ (B) 22/99 vom 28.05.1999


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