Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO wegen Ernennung zum (Fach-) Hochschulprofessor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG, Art. 1 ZP 1 EMRK) noch gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer andere Regelungen getroffen worden sind.
a) Ein ordnungsgemäß berufenes richterliches Mitglied des Anwaltsgerichtshofs verliert sein richterliches Nebenamt nicht schon durch den Wechsel in ein anderes richterliches Hauptamt bei seinem Dienstherrn.
b) Der Rechtsanwalt kann die Nichtvorlage des Gutachtens nicht mit fehlendem Anlass für die Gutachtenanordnung verweigern, wenn die Anordnung bestandskräftig geworden ist.
c) In der Gutachtenanordnung müssen die zu untersuchenden Fragen nicht im Einzelnen benannt werden, wenn sie sich auf tatsächliche Vorkommnisse bezieht, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, welche Fragen untersucht werden sollen.
Das Verschulden eines Rechtsanwalts, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit sofortiger Wirkung widerrufen worden ist, kann der von ihm vertretenen Partei nicht gem. § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden.
1. Für die Geltendmachung des Anspruchs eines europäischen Rechtsanwalts auf Zulassung zur Rechtanwaltschaft ist allein der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem Anwaltsgerichtshof statthafter Rechtsbehelf.
2. Der Anwaltsgerichtshof und der Senat für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof entsprechen den gemeinschaftsrechtlichen Kriterien, die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 19.06.2006 - C 506/04 - (Wilson) maßgeblich sind, um die Voraussetzungen des Gerichtsbegriffs nach Art. 9 der Richtlinie 98/5/EG und nach der Parallelvorschrift des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG zu erfüllen.
3. Anwaltsgerichtshöfe sind besondere, von den Organen der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt verschiedene Organe des Staates, die ihre rechtsprechende Tätigkeit in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit ausüben.
4. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.06.2006- C 506/04 - lässt sich nicht folgern, dass die vom Europäischen Gerichtshofs aufgezeigte Gefahr von Interessenkollisionen die Beteiligung von Rechtsanwälten in Rechtsbehelfsverfahren über die Zulassung eines europäischen Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft generell ausschließt.
5. Es besteht kein Anlass, gemäß Art. 234 Abs. 3 EGV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Auslegung des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG und des Art. 81 i. V. m. Art. 10 EGV im Hinblick auf die Regelungen über den Rechtsweg zu den Anwaltsgerichtshöfen bei Streitigkeiten über die Zulassung eines europäischen Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft einzuholen.
a) Ein Rechtsanwalt kann mit einer in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft geführten Steuerberatungsgesellschaft eine Bürogemeinschaft bilden.
b) Eine derartige Bürogemeinschaft ist jedoch dann unzulässig, wenn der Rechtsanwalt zugleich Mitglied dieser Steuerberatungsgesellschaft ist.
a) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, festgestellten Verstößen eines Kammermitglieds gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen.
b) Zur Verwendung des Domain-Namens "www.presserecht.de" durch eine Anwaltskanzlei, wenn die Homepage vor allem allgemeine Informationen über das Presserecht anbietet.
§ 17a GVG ist im Normenkontrollverfahren und bei Verweisung an ein Berufsgericht anwendbar. Das Mitglied einer Rechtsanwaltskammer kann die Feststellung der Nichtigkeit der Beitragsordnung in dem Verfahren des § 90 BRAO erreichen. Dieser spezielle Rechtsweg verdrängt das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO.
Vollrechtsbeistände alten Rechts, die einer Rechtsanwaltskammer angehören, können das Recht zur Führung der Fachgebietsbezeichnung Insolvenzrecht erwerben.
Der vom Erblasser mandatierte Rechtsanwalt kann gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO eine erhöhte Geschäftsgebühr verlangen, wenn eine Erbengemeinschaft in ein vom Erblasser beantragtes aktienrechtliches Spruchverfahren eintritt.
Der vom Erblasser mandatierte Rechtsanwalt kann gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO eine erhöhte Geschäftsgebühr verlangen, wenn eine Erbengemeinschaft in ein vom Erblasser beantragtes aktienrechtliches Spruchverfahren eintritt.
Die Rechtsanwaltskammer macht von ihrem Ermessen gemäß § 15 FAO einen fehlerhaften Gebrauch, wenn sie den Widerruf der Fachanwaltserlaubnis lediglich darauf stützt, daß der Rechtsanwalt den Fortbildungsnachweis mit den in § 15 FAO bestimmten Inhalten nicht vorgelegt hat, und solche Umstände des Einzelfalles außer Betracht läßt, die, ähnlich wie dieser formalisierte Fortbildungsnachweis, eine Qualitätssicherung gewährleisten.
BGH, Beschluß vom 2. April 2001 - AnwZ(B) 37/00 -
AGH des Landes
Nordrhein-Westfalen
a) Die Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung kann bei einer Verletzung der Fortbildungspflicht gemäß § 14 (§ 15 n.F.) FAO auch dann widerrufen werden, wenn sie vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 erteilt worden ist.
b) Zur Ausübung des der Rechtsanwaltskammer eingeräumten Ermessens, das Führen einer Fachanwaltsbezeichnung bei einem Verstoß gegen die Fortbildungspflicht zu widerrufen.
BGH, Beschluß vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 78/99 -
AGH Hamm
Bestimmt die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer, daß die Wahl der Mitglieder ihres Vorstandes geheim zu erfolgen hat, ist der Grundsatz der geheimen Wahl strikt zu beachten.
Er ist verletzt, wenn durch Numerierung von Anwesenheitsliste und Stimmzetteln die Person des Wählers und seiner Wahlentscheidung aufgedeckt werden kann.
BGH, Beschl. vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 63/99 -
AGH Sachsen-Anhalt
Mit der Behauptung, der Vorstand der Rechtsanwaltskammer habe vor Abstimmung der Kammerversammlung über die Entlastung des Vorstands, den Nachtragshaushalt und den Haushaltsplan den Anforderungen an eine geordnete Rechnungslegung, Haushaltsaufstellung und an eine nachvollziehbare Vermögensverwaltung nicht genügt, ist eine Verletzung des Kammermitglieds in eigenen Rechten (§ 90 Abs. 2 BRAO) nicht dargetan.
BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 71/99 -
AGH Nordrhein-Westfalen
BRAO §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 3, 42 Abs. 1 Nr. 1, 224 a Abs. 1
Auch nach der Zuständigkeitsänderung im Zulassungsverfahren bleibt der Antrag auf Feststellung, daß der im Gutachten der Rechtsanwaltskammer geltend gemachte Versagungsgrund nicht vorliegt, dann zulässig, wenn die Rechtsanwaltskammer an ihrer Meinung festhält.
BGH, Beschluß vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 55/99 -
Bayerischer
Anwaltsgerichtshof
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist bei der Entscheidung über die Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung an das Votum des Fachausschusses nicht gebunden.
BRAO § 43 c; FAO § 4 Abs. 3
Der Rechtsanwalt kann den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse in Ausnahmefällen auch durch Stellungnahmen von amtlichen Vertretern der Justiz führen; diese müssen belegen, daß die Kenntnisse sich auf alle Fachbereiche erstrecken, für die der Anwalt den Nachweis zu führen hat.
BGH, Beschluß vom 19. Juni 2000 - AnwZ (B) 59/99 -
Niedersächsischer
Anwaltsgerichtshof
a) Stellt ein Rechtsanwalt den Antrag, ihm die Befugnis zu erteilen, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, bevor er drei Jahre ununterbrochen als Rechtsanwalt zugelassen und tätig gewesen ist, ist die Kammer in der Regel befugt, solange die Dreijahresfrist nicht erfüllt ist, das Gesuch ohne weiteres zurückzuweisen.
b) Erfüllt der Rechtsanwalt die Voraussetzungen einer ununterbrochenen dreijährigen Zulassung und Berufstätigkeit erst nach Antragstellung, darf die Rechtsanwaltskammer von diesem Zeitpunkt an das Gesuch nicht mehr allein wegen eines Verstoßes gegen § 3 FAO ablehnen; sie kann es jedoch verfahrensmäßig so behandeln, als wäre es erst zu einem Zeitpunkt eingereicht worden, zu dem der Bewerber bereits drei Jahre ununterbrochen als Rechtsanwalt gearbeitet hatte.
BGH, Beschluß vom 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 33/99 -
Anwaltsgerichtshof
Sachsen-Anhalt
a) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Rechtsbeistands, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, und der im Rahmen dieses Verfahrens gestellte Antrag auf Restschuldbefreiung rechtfertigen für sich allein nicht die Annahme, die Interessen der Rechtsuchenden seien nicht mehr gefährdet.
b) Daß Rechtsbeiständen neuen Rechts grundsätzlich nur noch eine beschränkte Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung erteilt wird, hindert den Widerruf einer nach früherem Recht erteilten "Vollerlaubnis" nicht, wenn in der Person ihres Inhabers die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erfüllt sind.
BGH, Beschluß vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 28/99 -
Anwaltsgerichtshof
Nordrhein-Westfalen
Stellt das Gericht auf einen Antrag gemäß § 9 Abs. 2 BRAO rechtskräftig fest, daß der von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund der Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO) nicht vorliegt, so kann die Landesjustizverwaltung den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft dennoch wegen Unwürdigkeit zurückweisen, wenn diese aus einem anderen Lebenssachverhalt hergeleitet wird, als er von der Rechtsanwaltskammer zur Grundlage ihres ablehnenden Gutachtens gemacht worden war.
BGH, Beschluß vom 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 79/98 -
Anwaltsgerichtshof
Nordrhein-Westfalen
Die Berufsordnung und die Fachanwaltsordnung für Rechtsanwälte sind nach Ablauf der Frist für die Prüfung durch das Bundesministerium der Justiz in Kraft getreten; einer erneuten Ausfertigung der Beschlüsse der Satzungsversammlung bedurfte es nicht.
FAO § 3
Auch ein Rechtsanwalt, der früher im höheren Verwaltungsdienst tätig war, muß in der Regel drei Jahre ununterbrochen als Rechtsanwalt zugelassen und tätig gewesen sein, bevor er den Antrag auf Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung stellen kann.
BGH, Beschluß vom 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 85/98 -
Anwaltsgerichtshof
Nordrhein-Westfalen
a) Durch den erfolgreichen Abschluß der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung erbringt der Rechtsanwalt in der Regel den Nachweis besonderer Kenntnisse im Steuerrecht, wenn er in der Zwischenzeit seinen Kenntnisstand durch geeignete Maßnahmen gesichert und fortentwickelt hat.
b) Das Ergebnis eines zu Unrecht angeordneten Fachgesprächs darf in der Regel nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts verwertet werden.
BGH, Beschluß vom 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 91/98 -
Anwaltsgerichtshof
Baden-Württemberg
Eine Rechtsanwaltskammer ist nicht berechtigt, bei einer auf berufliche Umsätze abstellenden Bemessung der Kammerbeiträge Einnahmen von zugleich als Steuerberater zugelassenen Mitgliedern aus typisch steuerlicher Tätigkeit in gleicher Weise wie Einnahmen aus typisch anwaltlicher Tätigkeit zu berücksichtigen.
BGH, Beschl. v. 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 48/98 -
Anwaltsgerichtshof Rheinland-Pfalz
Rechtsbeistände alten Rechts, deren Erlaubnis einen anderen Bereich als den des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts ausnimmt, können grundsätzlich nicht Mitglied der Rechtsanwaltskammer werden.
BGH, Beschl. v. 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 53/98 -
Niedersächsischer
Anwaltsgerichtshof in Celle
1. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG ist dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen. Fehlt eine tarifliche Regelung, kann zur Ermittlung der angemessenen Ausbildungsvergütung auf Empfehlungen von Kammern und Innungen zurückgegriffen werden (Bestätigung von BAG Urteil vom 25. April 1984 - 5 AZR 540/82 - EzB BBiG § 10 Abs. 1 Nr. 45).
2. Liegt die Ausbildungsvergütung um mehr als 20 % unter den Empfehlungen der zuständigen Kammer - hier Rechtsanwaltskammer -, so ist zu vermuten, daß sie nicht mehr angemessen im Sinne von § 10 Abs. 1 BBiG ist.
3. Bei der Prüfung der Angemessenheit von Ausbildungsvergütungen ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit und nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen.
4. Eine nicht unterschriebene Rechtsmittelbelehrung in dem Spruch eines Schlichtungsausschusses für Ausbildungsstreitigkeiten ist nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 111 Abs. 2 Satz 4, § 9 Abs. 5 ArbGG.
Aktenzeichen: 5 AZR 690/97
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 30. September 1998
- 5 AZR 690/97 -
I. Arbeitsgericht
Düsseldorf
- 11 Ca 5822/96 -
Urteil vom 06. Februar 1997
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 9 Sa 532/97 -
Urteil vom 15. August 1997