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Rechtsanwaltshaftung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-CELLE – Urteil, 3 U 49/08 vom 21.05.2008

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Rechtsanwaltshaftung, Umfang des Mandats, Umfang der Belehrungspflicht, Beweislast
Stichwort:Rechtsanwaltshaftung
Leitsatz:Zum Umfang der Belehrungspflicht des Anwalts in Abhängigkeit vom Umfang des Mandats, zur Beweislast insoweit und zur Frage, inwieweit der Anwalt außerhalb des Mandats - ausnahmsweise - zur Belehrung seines Mandanten verpflichtet ist.
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 3 U 49/08



OLG-CELLE – Urteil, 3 U 57/06 vom 05.07.2006

Rechtsgebiete:BGB, HGB
Schlagworte:Rechtsanwaltshaftung, Treuhandvertrag, Scheinsozietät, Einzelmandat
Stichwort:Rechtsanwaltshaftung
Leitsatz:Das Mitglied einer Scheinsozietät haftet nicht für Vertragsverletzungen aus einem Treuhandvertrag, wenn der vom sachbearbeitenden Rechtsanwalt übernommene Treuhandauftrag keine anwaltstypische Tätigkeit darstellt.

Eine anwaltstypische Tätigkeit liegt dann nicht vor, wenn es dem Mandanten bei Abschluss des Treuhandvertrages ersichtlich nur auf die reine Vermögensbetreuung ankam und mit dem Treuhandvertrag keine rechtsberatenden Tätigkeiten verbunden sind bzw. diese derartig in den Hintergrund treten, dass ihnen keine eigenständige Bedeutung zukommt.
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 3 U 57/06

OLG-ZWEIBRüCKEN – Urteil, 2 U 6/05 vom 02.06.2006

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Rechtsanwaltshaftung
Stichwort:Rechtsanwaltshaftung
Leitsatz:Zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei der Führung eines Mandats zur güterrechtlichen Auseinandersetzung geschiedener Ehegatten.
Volltext: OLG-ZWEIBRüCKEN - Urteil, 2 U 6/05

OLG-CELLE – Urteil, 3 U 14/06 vom 31.05.2006

Rechtsgebiete:BGB, HGB
Schlagworte:Rechtsanwaltshaftung, Treuhandvertrag, Scheinsozietät, Einzelmandat
Stichwort:Rechtsanwaltshaftung
Leitsatz:Das Mitglied einer Scheinsozietät haftet nicht für Vertragsverletzungen aus einem Treuhandvertrag, wenn der vom sachbearbeitenden Rechtsanwalt übernommene Treuhandauftrag keine anwaltstypische Tätigkeit darstellt.

Eine anwaltstypische Tätigkeit liegt dann nicht vor, wenn es dem Mandanten bei Abschluss des Treuhandvertrages ersichtlich nur auf die reine Vermögensbetreuung ankam und mit dem Treuhandvertrag keine rechtsberatenden Tätigkeiten verbunden sind bzw. diese derartig in den Hintergrund treten, dass ihnen keine eigenständige Bedeutung zukommt.
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 3 U 14/06


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