JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > R > Rechtsanwaltshaftung
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Rechtsanwaltshaftung, Umfang des Mandats, Umfang der Belehrungspflicht, Beweislast |
| Stichwort: | Rechtsanwaltshaftung |
| Leitsatz: | Zum Umfang der Belehrungspflicht des Anwalts in Abhängigkeit vom Umfang des Mandats, zur Beweislast insoweit und zur Frage, inwieweit der Anwalt außerhalb des Mandats - ausnahmsweise - zur Belehrung seines Mandanten verpflichtet ist. |
| Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 3 U 49/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, HGB |
| Schlagworte: | Rechtsanwaltshaftung, Treuhandvertrag, Scheinsozietät, Einzelmandat |
| Stichwort: | Rechtsanwaltshaftung |
| Leitsatz: | Das Mitglied einer Scheinsozietät haftet nicht für Vertragsverletzungen aus einem Treuhandvertrag, wenn der vom sachbearbeitenden Rechtsanwalt übernommene Treuhandauftrag keine anwaltstypische Tätigkeit darstellt. Eine anwaltstypische Tätigkeit liegt dann nicht vor, wenn es dem Mandanten bei Abschluss des Treuhandvertrages ersichtlich nur auf die reine Vermögensbetreuung ankam und mit dem Treuhandvertrag keine rechtsberatenden Tätigkeiten verbunden sind bzw. diese derartig in den Hintergrund treten, dass ihnen keine eigenständige Bedeutung zukommt. |
| Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 3 U 57/06 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Rechtsanwaltshaftung |
| Stichwort: | Rechtsanwaltshaftung |
| Leitsatz: | Zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei der Führung eines Mandats zur güterrechtlichen Auseinandersetzung geschiedener Ehegatten. |
| Volltext: OLG-ZWEIBRüCKEN - Urteil, 2 U 6/05 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, HGB |
| Schlagworte: | Rechtsanwaltshaftung, Treuhandvertrag, Scheinsozietät, Einzelmandat |
| Stichwort: | Rechtsanwaltshaftung |
| Leitsatz: | Das Mitglied einer Scheinsozietät haftet nicht für Vertragsverletzungen aus einem Treuhandvertrag, wenn der vom sachbearbeitenden Rechtsanwalt übernommene Treuhandauftrag keine anwaltstypische Tätigkeit darstellt. Eine anwaltstypische Tätigkeit liegt dann nicht vor, wenn es dem Mandanten bei Abschluss des Treuhandvertrages ersichtlich nur auf die reine Vermögensbetreuung ankam und mit dem Treuhandvertrag keine rechtsberatenden Tätigkeiten verbunden sind bzw. diese derartig in den Hintergrund treten, dass ihnen keine eigenständige Bedeutung zukommt. |
| Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 3 U 14/06 | |
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