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Rechtsanwaltsgebühren bei Verhandlung zur Hauptsache nach Einspruch und vorangegangener mündlicher Verhandlung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 4 W 12/01 vom 01.03.2001

Rechtsgebiete:BRAGO
Schlagworte:Rechtsanwaltsgebühren bei Verhandlung zur Hauptsache nach Einspruch und vorangegangener mündlicher Verhandlung
Stichwort:Rechtsanwaltsgebühren bei Verhandlung zur Hauptsache nach Einspruch und vorangegangener mündlicher Verhandlung
Leitsatz:BRAGO §§ 13 Abs. 2, 31 Abs. 2, 33 Abs. 1, 38 Abs. 2,

Ist vor Erlass eines Versäumnisurteils in der Sache verhandelt worden und wird nach Einspruch und streitiger Verhandlung zur Hauptsache das Versäumnisurteil aufrechterhalten,, so erhält der Prozessbevollmächtigte der obsiegenden Partei als Verhandlungsgebühr nicht mehr als eine volle und eine halbe Gebühr.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken 4. Zivilsenat
Beschluss vom 1. März 2001 4 W 12/01
Volltext: OLG-ZWEIBRüCKEN - Beschluss, 4 W 12/01




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