In den Verfahren in Landwirtschaftssachen nach den §§ 9 ff. LwVG entsteht keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Satz 1 RVG wenn weder das Gericht von Amts wegen eine mündliche Verhandlung angeordnet hat noch die Beteiligten nach § 15 Abs. 1 LwVG einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt haben.
Erstattungsfähig sind nach den Vorschriften der §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO ausschließlich die Kosten, die dem Kostengläubiger tatsächlich entstanden sind.
Auch wenn die Regelungen des RVG nur das Innenverhältnis zwischen Rechtssuchendem und Anwalt regeln, kann kostenrechtlich im Außenverhältnis nur das geltend gemacht werden, was im Innenverhältnis geschuldet wird.
Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VVRVG wird die gerichtliche Verfahrensgebühr, nicht die vorgerichtliche Geschäftsgebühr gemindert (im Anschluss an BGH, Urteil vom 07.03.2007, VIII ZR 86/06).
Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen des RVG hinsichtlich der Anrechnung vorgerichtlicher Tätigkeiten eine planwidrige Regelungslücke enthalten, bestehen bereits deshalb nicht, da der Vorschrift augenscheinlich die Überlegung zugrunde liegt, die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren auch danach zu bemessen, ob der Bevollmächtigte bereits im Ausgangsverfahren tätig war und bereits im Ausgangsverfahren erbrachte Leistungen nicht nochmals im gerichtlichen Verfahren honoriert werden sollen.
1. Hat der Rechtsanwalt des Klägers während eines laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an einer außergerichtlichen, auf die Erledigung des Verfahrens zielenden (telefonischen) Besprechung mit einem Behördenvertreter teilgenommen und ist daraufhin der angefochtene Bescheid von der Behörde aufgehoben sowie das verwaltungsgerichtliche Verfahren erledigt worden, so ist neben der Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV-RVG auch eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 VV-RVG entstanden.
2. Ist in diesem Fall im Kostenfestsetzungsbeschluss eine Terminsgebühr nicht anerkannt worden, so ist ein dagegen eingelegter Rechtsbehelf im Zweifel als in Namen des kostenerstattungsberechtigten Klägers eingelegt anzusehen.