Auch bei der Anordnung einer Ratenzahlung bei einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder einer Beiordnung nach § 11a ArbGG gilt der Grundsatz, dass der Antragsteller dann, wenn ihm eine spezielle Auflage erteilt und er diese erfüllt, darauf vertrauen darf, dass ihm die Bewilligung nicht aus anderen Gründen bei der Darlegung und Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse verweigert wird. Das Gericht muss in diesem Fall grundsätzlich eine weitere Auflage erteilen.
Die Einsetzung eines Rechtsanwalts als Treuhänder in der Verbraucherinsolvenz ist kein Kriterium, um diesem eine Anwaltsbeiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu versagen. Diese hat vielmehr zu erfolgen, wenn die Gegenseite durch einen Anwalt vertreten ist (§ 11 a ArbGG, § 121 Abs. 2 ZPO). Im übrigen ist sie dann erforderlich, wenn ein Treuhänder/Insolvenzverwalter, der nicht Anwalt ist, wegen der Schwierigkeit des Rechtsstreits einen Rechtsanwalt eingeschaltet hätte.
Die Einsetzung eines Rechtsanwalts als Treuhänder in der Verbraucherinsolvenz ist kein Kriterium, um diesem eine Anwaltsbeiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu versagen. Diese hat vielmehr zu erfolgen, wenn die Gegenseite durch einen Anwalt vertreten ist (§ 11 a ArbGG, § 121 Abs. 2 ZPO). Im übrigen ist sie dann erforderlich, wenn ein Treuhänder/Insolvenzverwalter, der nicht Anwalt ist, wegen der Schwierigkeit des Rechtsstreits einen Rechtsanwalt eingeschaltet hätte.
Eine Rechtsanwaltsbeiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn eine einfache Rechenoperation benötigt wird, um die Forderung gegen den Arbeitgeber zu ermitteln.
Die weite Entfernung zwischen dem Wohnort einer Partei und der Rechtsantragsstelle des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts kann nicht die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung begründen.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren vor den Arbeitsgerichten ist gem. § 121 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich, wenn der Gegner nicht anwaltlich vertreten ist und die Forderung einfach zu berechnen ist. Die Notwendigkeit der Beiordnung im Erkenntnisverfahren kann nicht mit der Schwierigkeit der Durchsetzung der titulierten Forderung begründet werden.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet es, auch bei einem einfach gelagerten Sachverhalt einem hörbehinderten Kläger zur Wahrnehmung seiner Rechte einen Rechtsanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe beizuordnen, wenn der hörbehinderte Kläger der mündlichen Verhandlung nur schwer folgen kann und der Rechtsanwalt über Erfahrungen in der Verständigung mit Hörbehinderten verfügt.
Eine Partei, bei der die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vorliegen, ist berechtigt, sobald ihr Gegner anwaltlich vertreten ist, ihrerseits Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO zu beantragen.
Beantragt die Partei lediglich, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ohne auch anzugeben, ob sie Beiordnung wünscht, so kann in einem Verfahren, das nicht Anwaltsprozess ist, nicht unterstellt werden, dass zugleich auch Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt wird.