1. Zur Anfechtbarkeit der Ablehnung der Änderung einer Kennziffer im automatisierten Mahnverfahren durch den Direktor des Amtsgerichts als Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG.
2. Jedenfalls nicht gänzlich unzweifelhafte Rechtsfragen können nicht durch die Justizbehörden in einem außerhalb des Gerichtsverfahrens durchgeführten (Verwaltungs-)Verfahren mit Wirkung für eine Mehrzahl von gerichtlichen (Mahn-) Verfahren entschieden werden.