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Rechtsanwalt (Kostenerstattung für Behörde)

Entscheidungen der Gerichte

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 OA 165/08 vom 25.07.2008

Kosten eines Rechtsanwaltes, der die Landwirtschaftskammer vertreten hat, sind nur dann ausnahmsweise nicht erstattungsfähig, wenn seine Beauftragung offensichtlich nutzlos und bei objektiver Betrachtung allein dazu angetan gewesen ist, dem Kläger Kosten zu verursachen.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit ist dabei nicht, ob der Prozessgegner oder das Gericht die Tätigkeit des bevollmächtigten Rechtsanwalts für nutzlos halten, sondern, ob sie für die von ihm vertretene Partei von Nutzen ist. Es liegt deshalb im eigenen Ermessen der Behörde, ob sie sich im gerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt oder ob sie sich für die Prozessführung eines entsprechend qualifizierten Beamten oder Angestellten bedient.

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Behörde in einer Vielzahl von Verfahren, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen gleich zu beurteilen sind, beteiligt gewesen ist.

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