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HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 A 2522/08.Z vom 17.07.2009

Rechtsgebiete:GG, Hess. RAVG, Satzung Versorgungswerk Rechtsanw. Hessen, SGB VI
Schlagworte:Adoption, Altersrente, Geburt, Kindererziehungszeit, Rechtsanwältin, Satzung, Versorgungswerk, Zusatzzeit
Stichwort:Rechtsanwältin
Leitsatz:1. Eine Satzungsbestimmung, nach der für jede Geburt eines Kindes einer Rechtsanwältin, die bei einem Versorgungswerk Mitglied ist, eine Zusatzzeit von einem Jahr für die Berechnung der Altersrente gewährt wird, aber keine Kindererziehungszeiten anerkannt werden, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.

2. Die Adoption eines Kindes ist dabei der Geburt eines Kindes nicht gleichzustellen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 3 A 2522/08.Z




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