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Rechtsanspruch

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 LC 93/07 vom 20.08.2008

Rechtsgebiete:SGB XII, BSHG
Schlagworte:Abschlussermessen, Ermessensspielraum, Festsetzung, Festsetzung der Vergütung, Kostensteigerungssätze, Kündigungsgrund, Leistungsmerkmale, Leistungsvereinbarung, Pflegesätze, Rechtsanspruch, Sach- und Rechtslage, Schiedsstelle, Vergütung, Vergütungsvereinbarung, maßgeblicher Zeitpunkt, prospektive Berechnung
Stichwort:Rechtsanspruch
Leitsatz:1. Ein Einrichtungsträger hat gegen den Träger der Sozialhilfe keinen Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG F. 1999, sondern lediglich Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Annahme eines gesetzeskonformen Angebots.

2. Das Abschlussermessen kann der Sozialhilfeträger nur ausüben, wenn das ihm unterbreitete Leistungsangebot den gesetzlichen Vorgaben für den Inhalt einer Leistungsvereinbarung entspricht. Ist das nicht der Fall, darf er das Leistungsangebot nicht annehmen.

3. Der Wunsch des Sozialhilfeträgers nach der Vereinbarung eines Kündigungsgrundes der mangelnden Auslastung ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgabe, dass die Vereinbarungen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen müssen, sachlich begründet.

4. Bei einer Klage, die auf die Annahme eines Angebots zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung für die Zukunft gerichtet ist, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung abzustellen.

5. Eine Vergütungsvereinbarung nach § 93 a Abs. 2 BSHG F. 1999/§ 76 Abs. 2 SGB XII setzt ebenso wie eine Festsetzung der Vergütung durch die Schiedsstelle nach § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG F. 1999/§ 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII eine Vereinbarung über die Leistungen nach § 93 a Abs. 1 BSHG F. 1999/§ 76 Abs. 1 SGB XII voraus und baut auf dieser auf.

6. Die Schiedsstelle ist nicht befugt, unabhängig von einer wirksamen Leistungsvereinbarung die Leistungsmerkmale als "Vorfrage" der ihr nach § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG F. 1999 nur noch obliegenden Entscheidung über die Vergütung zu bestimmen.

7. Aus der Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, nur wirtschaftliche und sparsame Pflegesätze zu vereinbaren, ergibt sich die Notwendigkeit eines externen Vergleichs, d. h. des Vergleichs mit Entgelten, die andere Einrichtungen für vergleichbare Leistungen erheben. Ist eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende prospektive Berechnung der Vergütung nicht erfolgt, kann die Vergütung in den Folgejahren nicht anhand von Kostensteigerungssätzen festgesetzt werden.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 LC 93/07



BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 31.06 vom 31.01.2008

Rechtsgebiete:BGleiG, BPersVG
Schlagworte:Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, Antrag, Anwesenheit, Arbeitserleichterung, Arbeitszeitmodelle, Ausnahmefall, Beschäftigte mit Familienpflichten, Betreuungs- und Erziehungsauftrag, Bundespolizei, dienstliche Belange, dienstliche Möglichkeiten, Dienstvereinbarung, familiengerechte Rahmenbedingungen, Gleichstellung von Frauen und Männern, Hauptpersonalrat, Lehrgruppenleiter, Lehrtätigkeit, Organisationsermessen, Organisationsrecht, permanente Anwesenheit, Personalvertretung, Polizeifachlehrer, Polizeivollzugsdienst, Rahmenbedingungen, Rechtsanspruch, Teilzeitarbeit, Telearbeit, Telearbeitsplatz, Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit, zwingende dienstliche Belange
Stichwort:Rechtsanspruch
Leitsatz:Das Gleichstellungsgesetz verpflichtet die Dienststellen des Bundes, Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die Frauen und Männern die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben erleichtern. Diese generelle Pflicht entfällt nur, wenn zwingende dienstliche Belange entgegenstehen.

Zur Einrichtung von Telearbeitsplätzen sind die Dienststellen einzelnen Beamten gegenüber nach pflichtgemäßem Ermessen nur im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten verpflichtet.

Eine im Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei tätige Beamtin hat, auch wenn sie als Fachlehrerin an einem Ausbildungs- und Fortbildungszentrum Polizeianwärter unterrichtet, keinen Anspruch auf Zuweisung eines Telearbeitsplatzes.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 31.06

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 10351/07.OVG vom 05.11.2007

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, GG, LBauO
Schlagworte:ALDI-Markt, Annahme, Auswirkungen, Außenbereich, Bauleitplanung, Bebauungsplan, Beeinträchtigung, Bevölkerung, Bundesstraße, EAG Bau, Einvernehmen, Einzelhandel, Einzelhandelsbetrieb, Einzelhandelskonzept, Einzelhandelsnutzung, Einzugsbereich, Entfernung, Entwicklungskonzept, erheblich, Erschließung, Erschließungsangebot, Erschließungsanlage, Erschließungslast, Erschließungspflicht, Fernwirkung, Fiktion, Gemeinde, Gemeindegebiet, Größe, großflächig, Großflächigkeit, Innenbereich, Leichtigkeit, Lebensmitteldiscounter, Linksabbiegespur, nachteilig, Nahversorgung, Nahversorgungsbereich, Nutzbarkeit, Parkplätze, Planung, Planungshoheit, Privilegierung, privilegiertes Vorhaben, Prognoseentscheidung, räumlich, Rechtsanspruch, schädliche Auswirkungen, Sicherheit, Sortimentsgruppe, Sperrwirkung, Standort, städtebauliches Entwicklungskonzept, städtebauliches Interesse, Straße, Umsatzverteilung, Verdichtung, Verkaufsfläche, Verkehr, Verkehrsaufkommen, Versorgungsfunktion, Versorgungsbereich, Verwaltungspraxis, Vorhaben, Willkür, zentraler Versorgungsbereich, Zentrenkonzept, zentrenrelevant, Zentrum, Zufahrt, Zufahrtsfrequentierung, Zumutbarkeit, Zweckbestimmung
Stichwort:Rechtsanspruch
Leitsatz:1) Ein zentraler Versorgungsbereich i.S. von § 34 Abs. 3 BauGB kann durch ein städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB in Gestalt eines Einzelhandels- oder Zentrenkonzepts festgelegt werden.

2) Zur Rechtsnatur eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts

3) Schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich i.S. von § 34 Abs. 3 BauGB sind bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben i.d. Regel anzunehmen; insoweit kann auf die Regelungssystematik des § 11 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BauNVO zurückgegriffen werden.

4) Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verpflichtung der Gemeinde, in Plangebieten nach § 30 Abs. 1 BauGB und bezüglich privilegierter Außenbereichsvorhaben ein zumutbares Erschließungsangebot anzunehmen, lässt sich grundsätzlich auf den unbeplanten Innenbereich nicht übertragen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 A 10351/07.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 B 10703/07.OVG vom 13.08.2007

Rechtsgebiete:KiTaG, GemO, VwVfG
Schlagworte:Kindergarten, Kindergartenplatz, Zulassung, Beendigung, Wechsel des Kindergartens, Widerruf, öffentliches Interesse, Planungssicherheit, Vertrauensschutz, Rechtsanspruch, Kinder unter 3 Jahren, Tageseinrichtung, freier Träger, Gemeinde, Zuständigkeit, Kindergartenrecht
Stichwort:Rechtsanspruch
Leitsatz:1. Die Beendigung einer rechtmäßigen Aufnahme in einen Kindergarten auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses (durch Satzung geregelter Betrieb eines gemeindlichen Kindergartens) ist wegen Fehlens einer spezialgesetzlichen Ermächtigung nur auf der Grundlage des § 49 Abs. 2 VwVfG möglich.

2. Zu den Voraussetzungen nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG, wenn durch den Widerruf einem Bedürfnis der Sicherstellung der Planungsvorstellungen von Jugendhilfeträger und Gemeinde Rechnung getragen werden soll.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 B 10703/07.OVG


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