1. Kosten des von der Behörde bestellten Rechtsanwalts sind in der Regel auch dann erstattungs-fähig, wenn die Behörde über eigene Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt verfügt. Eine Prüfung, ob im konkreten Fall die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich war, findet nicht statt.
2. Das gilt nicht, wenn die Hinzuziehung des Rechtsanwalts gegen Treu und Glauben verstoßen würde, weil sei offensichtlich nutzlos ist und nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen.