Frühere Wehrpflichtige der NVA der DDR unterstehen nach einer Rechtsänderung grundsätzlich dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie infolge des Wehrdienstes Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten erlitten haben, die vor dem 1.1.1992 eingetreten sind und nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren.
1. Zinsgutschriften aus Sparguthaben sind Einnahmen in Geld und als Einkommen des Hilfebedürftigen zu berücksichtigen, wenn sie diesem nach Antragstellung zugeflossen sind. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim verzinsten Kapital um Schonvermögen handelt.
2. Entfällt durch die Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme die Bedürftigkeit des Hilfebedürftigen und Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers im Zuflussmonat nicht in vollem Umfang, besteht kein Anspruch auf Verteilung der einmaligen Einnahme auf künftige Zeiträume.
1. Der am 28. Juli 2000 in Kraft getretene § 123 Abs. 3 ThürKO ist auch auf vor diesem Zeitpunkt gestellte Anträge anwendbar.
2. Die Sechswochenfrist des § 123 Abs. 3 ThürKO begann frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Norm zu laufen.
3. Der in § 123 Abs. 3 ThürKO genannte Begriff der "erforderlichen Antragsunterlagen" ist in der Weise zu konkretisieren, dass es sich um die Unterlagen handelt, die die Entscheidungsreife des Antrages herbeiführen. Die Genehmigungsbehörde bestimmt, welche Antragsunterlagen in diesem Sinne erforderlich sind. Auf die objektive Erforderlichkeit kommt es nicht an.
4. Auch wenn die Gründung einer GmbH unter Beteiligung einer Kommune vor Erteilung der erforderlichen kommunalaufsichtlichen Genehmigung in das Handelsregister eingetragen wird, besteht weiterhin ein Interesse daran, eine solche Genehmigung zu erlangen.
Wird das Gesetz, das bei Beendigung der beanstandeten Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist gemäß § 4 Abs. 3 OWiG das mildeste Gesetz anzuwenden.
1. Der Wechsel eines Unternehmens in die Zuständigkeit eines anderen Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung erfordert auch im Fall einer Zuständigkeitsänderung durch Gesetz eine Überweisung durch den bisherigen Träger, es sei denn, das Gesetz selbst sieht etwas anderes vor.
2. Soweit es zur Herbeiführung des Zuständigkeitswechsels einer Überweisung bedarf, fehlt für eine mit dem Ziel der gerichtlichen Feststellung des zuständigen Unfallversicherungsträgers geführte Klage das Rechtsschutzbedürfnis.
3. Ein beigeladener Versicherungsträger kann nicht zu einer Leistung verurteilt werden, die sich nach Anspruchsgrund und Rechtsfolgen von der ursprünglich mit der Klage geforderten Leistung wesentlich unterscheidet.
Ausweisungen von Unionsbürgern, die vor dem 1. Januar 2005 bestandskräftig geworden sind, bleiben auch nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU wirksam.
Bei einem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG sind nur die von dem Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen.
1. Welchen gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensanforderungen die Behörde bei der Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen genügen muss, richtet sich nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung geltenden Recht.
2. Auch nach dem 30. April 2006 kann sich ein assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger auf Art. 9 RL 64/221/EWG berufen, sofern die Ausweisungsverfügung vor diesem Zeitpunkt erlassen und noch nicht bestandskräftig geworden ist.
Hat der Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bereits vor dem 1.1.1992 auch eine - noch nach den Vorschriften der RVO berechnete - Rente wegen Berufsunfähigkeit bezogen und schließen sich hieran in der Zeit nach dem 1.1.1992 zunächst Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (erste Folgerente) und später Altersrente (zweite Folgerente) an, ist für beide Folgerenten der dem Berechtigten günstigere Grenzbetrag durch vergleichende Gegenüberstellung der Anrechnungsbeträge alten und neuen Rechts iS des § 266 SGB VI zu ermitteln.
Haben die Ausländerbehörden einen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines befristeten Aufenthaltstitels vor dem 1.1.2005 aus Ermessensgründen abgelehnt, sind für die Frage, ob der Aufenthaltstitel zwingend versagt und erteilt werden muss, als gerichtlicher Prüfungsmaßstab die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes maßgebend.
Im Verfahren der Berufungszulassung ist - bezogen auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - das neue Recht des Zuwanderungsgesetzes nur bei entsprechendem Vortrag innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO zu berücksichtigen (Konkretisierung von BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744).
In sozialhilferechtlichen Streitigkeiten sind die Verwaltungsgerichte seit dem Außerkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes und des Grundsicherungsgesetzes und dem Inkrafttreten der Neuregelungen in den Sozialgesetzbüchern II und XII, ferner der Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und der Übertragung des Rechtsschutzes in diesen Rechtsgebieten auf die Sozialgerichte - jeweils mit Wirkung ab dem 01.01.2005 - nicht mehr befugt, in diesen Rechtsgebieten vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Insoweit sind nunmehr die Sozialgerichte zuständig. Das gilt in der Regel auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die bereits vor dem 01.01.2005 bei den Verwaltungsgerichten anhängig gewesen sind und mangels Übergangsvorschriften zur Änderung des Rechtswegs dort anhängig geblieben sind.
Die Konzentrationsplanung von Windenergieanlagen in einem Flächennutzungsplan ist insgesamt unwirksam, wenn dem Plan mangels ausreichender Darstellung von Positivflächen kein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegt.
Die Änderung eines Flächennutzungsplans, mit dem Ausweisungen an anderer Stelle vorgenommen werden und der damit die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeiführen soll, stellt eine im Revisionsverfahren beachtliche Rechtsänderung dar.
Ob nachträglich eingetretene Tatsachen i.S. des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 zur Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis "hätten führen müssen", ist nicht nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts der Tatsachen, sondern nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf zu beurteilen. Dies gilt auch in Fällen, in denen die die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Tatsachen (hier: strafrechtliche Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage) bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Waffengesetzes (1.4.2003) eingetreten sind (a.A. Bayerischer VGH, Beschl. v. 14.11.2003 - 21 CS 03.2056 -).
1. Die Verjährung beginnt nicht bereits mit der endgültigen Herstellung der Anlage zu laufen; es müssen vielmehr alle Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erfüllt sein.
2. Fehlte es für eine Straße, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, an der nach § 125 Abs. 2 BauGB alter Fassung notwendigen Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde, so wurde dieser Mangel (erst) durch die Rechtsänderung zum § 125 Abs. 2 BauGB geheilt, wonach die Anlage mit den Grundsätzen des § 1 Abs. 4-6 BauGB übereinstimmen muss.
3. Eines bestätigenden Ratsbeschlusses, dass die Planungsgrundsätze des § 1 BauGB eingehalten sind, wird es auch mit Blick auf § 1 Abs. 6 BauGB nicht bedürfen, der nicht nur die Richtigkeit des Abwägungsergebnisses, sondern auch eine Abwägung (im Rahmen des Abwägungsvorgangs) verlangt. Notwendig, aber wahrscheinlich auch ausreichend, ist eine verwaltungsinterne Dokumentation, die etwa in Aktenvermerken zum Ausdruck kommen kann.
4. Für den Beitrag haftet das "Buchgrundstück"; es kann aus mehreren Flurstücken bestehen, sofern diese im Grundbuch unter einer Nummer zusammengefasst sind.
5. Über die Frage, ob ein Bevollmächtigter im Vorverfahren notwendig war, ist nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss zu entscheiden.
Ist die Notwendigkeit durch Urteil verneint worden und wendet sich der Unterlegene dagegen mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung, so ist dieser nur im Rahmen des § 124 Abs. 2 VwGO statthaft.
1. Wegen des Kostenüberschreitungsverbots des Kommunalabgabenrechts sind nur die für die Leistungserbringung erforderlichen Kosten der Einrichtung gebührenpflichtig.
2. Der Kostenbegriff des Gebührenrechts nach dem Kommunalabgabengesetz wird durch das Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt erweitert, indem die Bildung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Nachsorge als berücksichtigungsfähig anerkannt werden.
3. Bis zum In-Kraft-Treten des Zweiten Investitionserleichterungsgesetzes 2003 durften nur solche Kosten der Nachsorge eingestellt werden, die - "leistungsbezogen" - für eine noch im Betrieb befindliche Deponie entstehen (betriebsbedingte Kosten).
4. Die Rechtsänderung durch das Zweite Investitionserleichterungsgesetz 2003 enthält keine Rückwirkung.
1. Auf ein sog. Bestandsinteresse aus der zeitweiligen Geltung von § 3a WoZuG 1996, der die Hilfe zum Lebensunterhalt bei einem Aufenthaltswechsel eines Spätaussiedlers auf die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe beschränkt, kann sich der örtliche Träger der Sozialhilfe gegenüber der späteren, rückwirkenden Einschränkung des Anwendungsbereichs auf nach bestimmten Stichtagen eingereiste Spätaussiedler (§ 6 WoZuG 1997, § 5 WoZuG 2000) nicht berufen.
2. Schutzwürdiges Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage kann zwischen Behörden, die kraft öffentlichen Rechts Kostenerstattungsansprüchen aus § 107 BSHG ausgesetzt sind, nicht betroffen sein (i.A. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2001 - 5 C 3.00 - FEVS 53, 200 = NVwZ-RR 2002, 284).
1. Die dem Fachsenat aufgegebene Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 VwGO hat sich zunächst daran auszurichten, ob die Rechtsvoraussetzungen für einen Verweigerungsgrund gegeben sind.
2. Einen Nachteil i.S.d. § 99 Abs. 1 VwGO können solche Teile von Verfassungsschutzakten nicht bereiten, die aus allgemein in der Öffentlichkeit zugänglichen Quellen stammen oder Bestandteil regulärer - nicht geheimhaltungsbedürftiger - Verwaltungsakten sein können. Die Verletzung der besonderen Schutzgüter des § 99 Abs. 1 VwGO und des § 11 ThürVSG kann durch solche nicht weiter verarbeiteten Erkenntnisse regelmäßig nicht erwartet werden.
3. Die Aufsichtsbehörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung das Interesse an einer lückenlosen Sachaufklärung durch das Gericht und die schutzwürdigen Interessen des Klägers an der Rechtsverfolgung einzubeziehen. Das Gericht prüft insbesondere, ob die tatsächlichen Grundlagen vollständig gewürdigt und richtig eingeschätzt sind sowie zutreffende Bewertungen und Prognosen im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der Vorschrift vorliegen (i. A. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2002 - 2 AV 1/02 - NVwZ 2002, 1249 = DVBl. 2002, 1558 = DÖV 2002, 999).
Auch während des Verfahrens auf Zulassung der Berufung eingetretene Rechtsänderungen können die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Frage stellen.
Die Eintragung einer Abstandsbaulast hat zur Folge, dass die betreffende Fläche auf die bei einer Bebauung des Grundstücks erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet wird. Wie groß die erforderlichen Abstandsflächen sind, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften in ihrer im Zeitpunkt der Genehmigung des Vorhabens geltenden Fassung und nicht nach dem bei Eintragung der Baulast geltenden Recht.