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Rechtmittelverzicht

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OLG-HAMM – Beschluss, 5 Ss 235/02 vom 16.04.2002

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Rechtmittelverzicht, notwendige Verteidigung, Pflichtverteidigerbestellung, Schwere der Tat
Stichwort:Rechtmittelverzicht
Leitsatz:Ein Rechtsmittelverzicht, den das Gericht dem Angeklagten unter Umgehung des Verteidigers abverlangt, ist unwirksam. Entsprechendes gilt für die Rechtsmittelverzichtserklärung eines Angeklagten, der in der Hauptverhandlung des Beistandes eines Verteidigers entbehren musste, sofern ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO vorlag und die Beiordnung eines Pflichtverteidigers unterblieben ist
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 5 Ss 235/02




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