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Rechtmäßigkeit des Aufenthalts

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 7 S 266/03 vom 19.12.2005

Rechtsgebiete:AsylbLG
Schlagworte:Aufenthalt in einer Einrichtung, Ort der Einrichtung, Gewöhnlicher Aufenthalt, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
Stichwort:Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
Leitsatz:1. Der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 2 AsylbLG setzt ein faktisches Obhutsverhältnis voraus, das jedenfalls bei einer mit Wissen und Wollen der Einrichtung erfolgten Entlassung für mehrere Tage in der Regel entfällt. Auf die Motive und Zielsetzungen, die hinter einer solchen Entlassung stehen, kommt es grundsätzlich nicht an.

2. Für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 10a Abs. 3 AsylbLG kommt es im Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht auf die ausländer- oder asylverfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Leistungsberechtigten an (Fortführung von Senat, Beschluss vom 19.04.2000 - 7 S 313/00 -, FEVS 52, 74).

3. Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 10a Abs. 3 AsylbLG kann auch am Ort einer Einrichtung nach § 10a Abs. 2 AsylbLG begründet werden.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 7 S 266/03



BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 8.98 vom 24.11.1998

Rechtsgebiete:AuslG
Schlagworte:Aufenthaltsbefugnis, ehemals rumänische Staatsangehörige, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, Duldung, Ausreisepflicht, unanfechtbare Ausreisepflicht, Abschiebungshindernisse, Vertretenmüssen, Aufgabe der Staatsangehörigkeit, Rückkehranspruch, Beseitigung von Abschiebungshindernissen, Antrag auf Wiedereinbürgerung.
Stichwort:Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
Leitsatz:Leitsätze:

1. Ein Ausländer hat im Sinne des § 30 Abs. 3 AuslG ein Ausreise- oder Abschiebungshindernis grundsätzlich zu vertreten, wenn dieses darauf beruht, daß er seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgegeben hat, ohne eine neue Staatsangehörigkeit zu erwerben.

2. Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 30 Abs. 4 AuslG setzt nicht voraus, daß der Ausländer seit mindestens zwei Jahren förmlich geduldet wird. Es genügt, daß er eine Duldung besitzt und seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist.

3. Zu den im Sinne des § 30 Abs. 4 AuslG zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung eines Abschiebungshindernisses kann es gehören, einen Wiedereinbürgerungsantrag an den Staat der früheren, freiwillig aufgegebenen Staatsangehörigkeit zu richten, wenn dieser nicht von vornherein aussichtslos ist.

Urteil des 1. Senats vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 8.98 -

I. VG Koblenz vom 21.11.1996 - Az.: VG 3 K 554/96.KO -
II. OVG Koblenz vom 01.10.1997 - Az.: OVG 11 A 13471/96 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 8.98


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