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rechtliches Abschiebungshindernis

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 3 BS 274/05 vom 25.01.2006

Rechtsgebiete:GG, AufenthG
Schlagworte:Abschiebung, rechtliches Abschiebungshindernis, Risikoschwangerschaft, nichteheliche Vaterschaft
Stichwort:rechtliches Abschiebungshindernis
Leitsatz:1. Die nichteheliche Vaterschaft eines Ausländers hinsichtlich des ungeborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen kann einen Umstand darstellen, der unter den Gesichtspunkten des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG und der Pflicht des Staates, sich gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 GG schützend und fördernd vor den nasciturus zu stellen, aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfaltet.

2. Regelmäßige Voraussetzung der Vorwirkung aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG ist, dass der nichteheliche Vater durch die vorgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft und des gemeinsamen Sorgerechts zu erkennen gegeben hat, dass er die elterliche Verantwortung übernehmen wird und zudem der Entbindungszeitpunkt so nahe bevorsteht, dass bis zur Geburt ein Familiennachzug unter Einhaltung der Einreisevorschriften nach behördlicher Erfahrung nicht mehr in Betracht kommt.

3. In besonders gelagerten Fällen können Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ausnahmsweise auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen auslösen. Eine Ausnahme wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn eine Risikoschwangerschaft und die Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht werden.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 3 BS 274/05



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 11717/03.OVG vom 12.03.2004

Rechtsgebiete:AuslG, GG, EMRK
Schlagworte:politischer Flüchtling, Mehrehe, Zweitfrau, Duldung, Aufenthaltsverfestigung, Aufenthaltsbefugnis, Daueraufenthalt, rechtliches Abschiebungshindernis, Schutz der Ehe, Achtung des Privatlebens, Regelversagungsgrund, Sozialhilfebezug
Stichwort:rechtliches Abschiebungshindernis
Leitsatz:Ist ein politischer Flüchtling nach dem Recht seines Heimatlandes gültig mit zwei Ehefrauen verheiratet, von denen die erste bereits über eine Aufenthaltsbefugnis verfügt und die zweite aufgrund von Duldungen seit mehreren Jahren an der Lebensgemeinschaft teilhat, so kann die Ausländerbehörde gehalten sein, auch der Zweitfrau (trotz Sozialhilfebezugs) eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 A 11717/03.OVG


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