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Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 M 591/08 vom 12.12.2008

1. Die Vorschrift des § 60 VwGO ist bei Versäumung richterlicher Fristen weder unmittelbar noch analog anwendbar.

2. Zur Abgabe einer Prozesserklärung wegen Erledigung des Rechtsstreits ist eine richterliche Frist von 1 Woche nicht zu kurz bemessen, wenn sich dies nach den Gesamtumständen des Einzelfalles als ausreichend erweist.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 14 PS 2/08 vom 27.11.2008

Im Verfahren um die Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nach § 16c PflSchG ist das BVL nicht berechtigt, nach § 18c Abs. 1 PflSchG geschützte Einzelheiten zur Zusammensetzung des in Deutschland zugelassenen sog. Referenzmittels an den Parallelimporteur bekanntzugeben.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 422/08 vom 17.11.2008

Der Anwendungsbereich des § 152a VwGO kann nicht dadurch eröffnet werden, dass von der Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde abgesehen wird, um damit die Unanfechtbarkeit der (Kosten-)Entscheidung als Voraussetzung für eine Anhörungsrüge geltend machen zu können (vgl. Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 152a Rdnr. 15; Kopp/Schenke, VwGO 15. Aufl., § 152a Rdnr. 5 ).

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 86/08 vom 24.09.2008

1. In Fällen, in denen ein Rechtsanwalt an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, ist grundsätzlich die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft oder die Heranziehung eines anderen Rechtsanwalts im Wege der Unterbevollmächtigung zumutbar. Allerdings gilt dies nur, wenn die Einarbeitung eines Vertreters in den Prozessstoff möglich und zumutbar ist; daran kann es fehlen, wenn die Einarbeitungszeit zu kurz oder der Prozessstoff zu umfangreich ist oder die Rechtsmaterie Spezialkenntnisse erfordert.

2. Hat das Verwaltungsgericht einen Terminsverlegungsantrag unter Hinweis auf diese Obliegenheit abgelehnt, und hat sich der Rechtsanwalt erfolglos um eine Vertretung bemüht, steht es ihm frei, unter Darlegung und ggfs. Glaubhaftmachung dieses Umstands beim Verwaltungsgericht nochmals eine Verlegung des Termins zu beantragen.

3. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, insbesondere der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Tatsachenfrage.

4. Eine Entscheidung des Bundesamts, mit der ein Asylantrag abgelehnt wurde, entfaltet auch hinsichtlich der selbständig tragenden Gründe gemäß § 4 Satz 1 AsylVfG Bindungswirkung; erfolgt eine inhaltliche gerichtliche Überprüfung, so treten etwa abweichende tragende Gründe der gerichtlichen Entscheidung an die Stelle derer im Bescheid. Eine solche negative bestandskräftige Entscheidung hat auch in Asylanerkennungsverfahren von Familienangehörigen dieses Ausländers Bindungswirkung (vgl. HessVGH, Beschl. v. 15.11.1988 - 10 TH 2380/88 -, ESVGH 39, 319).

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 5 W 31/08 vom 14.05.2008

Im selbstständigen Beweisverfahren muss der Sachvortrag des Antragstellers zum Hauptanspruch, zu dessen Geltendmachung die Begutachtung durch einen Sachverständigen dienen soll, nicht nach § 487 Nr. 4 ZPO glaubhaft gemacht werden.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 11 LB 69/07 vom 27.09.2007

1. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Bleiberechtsregelungen des Landes Niedersachsen aus der Zeit vor 2005 kann auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes gegeben sein, wenn der Antrag vor dem 1. Januar 2005 gestellt worden ist.

2. Der Bleiberechtserlass des Nds. Innenministeriums vom 18. Oktober 1990 erfasst nicht aus dem Libanon eingereiste Kurden mit türkischer Staatsangehörigkeit und libanesische Staatsangehörige, die erst nach der dem Erlass zugrunde liegenden Stichtagsregelung die libanesische Staatsangehörigkeit erworben haben.

3. Die Ausländerbehörde hat bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen keinen Ermessensspielraum für eine Altfallregelung zugunsten des Ausländers.

4. Für den Fall, dass die Vorschriften des § 104a Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG sich nicht gegenseitig ausschließen, sondern nebeneinander anwendbar sind, wirkt sich im Rahmen der Prüfung des Absatzes 2 ein Versagungsgrund nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 regelmäßig ungünstig auf die Erwartung aus, der Ausländer könne sich in die hiesigen Lebensverhältnisse einfügen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 LA 42/07 vom 05.09.2007

Zu den Voraussetzungen einer Berufungszulassung wegen Versagung des rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 9 LA 229/06 vom 23.05.2007

Erfolgloser Zulassungsantrag eines irakischen Staatsangehörigen der yezidischen Sheikh - Kaste.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 LA 94/06 vom 30.08.2006

Zustellung an mehrere Prozessbevollmächtigte; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Darlegung der Divergenzrüge; fehlende Begründung eines Urteils; Verletzung rechtlichen Gehörs; Abschiebung eines HIV-infizierten Ausländers nach Kamerun.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 LA 306/05 vom 24.07.2006

Darlegung des Zulassungsgrundes einer Gehörsversagung, wenn Übersetzungsfehler des Dolmetschers geltend gemacht werden.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 LA 347/04 vom 03.07.2006

Darlegung des Zulassungsgrundes einer Gehörsversagung, wenn das Übergehen in den Akten schriftlich festgehaltenen Beteiligtenvorbringens geltend gemacht wird.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 LA 82/05 vom 08.02.2006

1. Für eine Gegenvorstellung besteht kein substantieller Anwendungsbereich, der es rechtfertigen könnte, sie im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit neben der Anhörungsrüge gemäß § 152 a VwGO weiter zuzulassen (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 3.5.2005 - 11 ME 131/05 -, NJW 2005, 2171).

2. Mit einer Anhörungsrüge kann nicht nur die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden, sondern auch die schwerwiegende Verletzung von anderen Prozessgrundrechten, die sonst nur im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte, wie z. B. des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 P 3/05 vom 18.02.2005

1. Eine "Gegenvorstellung" ist nur zulässig, wenn das Gericht noch befugt ist, seine angegriffene Entscheidung zu ändern.

2. Liegen die - insbesondere zeitlichen - Voraussetzungen des § 152a VwGO ("Gehörsrüge") vor, so ist die "Gegenvorstellung" als "Gehörsrüge" zu behandeln.

3. Seit der Ergänzung der Verfahrensordnung um die (fristgebundene) "Gehörsrüge" ist für die "Gegenvorstellung" oder eine "außerordentliche Beschwerde" im Übrigen kein Raum mehr; sie ist unzulässig.

4. Rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das (Ober-)Verwaltungsgericht im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz die vollständige Aufklärung des Sachverhalts unterlässt, den Fall lediglich summarisch prüft und die Einzelheiten dem Hauptsachverfahren vorbehält.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 256/03 vom 09.08.2004

1. Für die Frage, wie weit eine Verkehrsanlage reicht, kommt es auf die natürliche Betrachtungsweise, auf das tatsächliche Erscheinungsbild (Straßenführung, -länge, -breite, -ausstattung) an; die Straßenbezeichnung ist unerheblich.

2. Ein Grundstück hat von einer weiteren Verkehrsanlage keinen Vorteil (Frage der Zweit-Erschließung), wenn ein rechtliches Hindernis besteht, die weitere Anlage in Anspruch zu nehmen.

3. Ist das Bekanntmachungsrecht nichtig, so kann ausnahmsweise genügen, dass die Satzung orts-üblich bekannt gemacht worden ist. Die Ortsüblichkeit setzt eine gewisse Dauer der Handhabung voraus; sie ist noch nicht für einen Zeitraum eines halben Jahres anzunehmen.

4. Sieht das Bekanntmachungsrecht die Veröffentlichung durch Aushang vor, so muss die Min-destdauer des Aushangs bestimmt sein.

5. Sieht das Bekanntmachungsrecht mehrere notwendige Veröffentlichungsformen vor und ist eine davon nichtig, so ist das Bekanntmachungsrecht insgesamt nichtig.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 918/03 vom 18.02.2004

1. Mit der Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung mangels einer Antragsbegründung wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Daran ist auch das Oberverwaltungsgericht gebunden.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht in einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Gewährung rechtlichen Gehörs umgedeutet werden, wenn die Frist für diesen Antrag versäumt ist.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 36/00 vom 20.11.2003

1. Eine Tatsachenfrage hat keine "grundsätzliche Bedeutung", wenn sie sich mit Hilfe der Auskünfte sachverständiger Stellen beantworten lässt.

In Ghana besteht keine Gefahrenlage, die begründen könnte, dass Rückkehrer aufgrund einer mangelhaften Versorgung mit Nahrung und Wohnraum oder mit medizinischer Hilfe einer hochgradigen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sind.

2. Fehler der Tatsachenfeststellung oder der Würdigung können nicht als Verfahrensfehler nach § 138 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden.

3. Ein "Übergehen" von Beweisantritten begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn der Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden ist.

4. Wird die Verhandlung unterbrochen (hier: wegen der Beratung über einen Befangenheitsantrag), so verletzt der Asylbewerber seine Obliegenheitspflicht, wenn er sich vom Gerichtsgebäude entfernt, ohne sich nach dem weiteren Gang der Verhandlung zu erkundigen.

5. Dem Gericht muss sich eine weitere Beweisaufnahme nicht aufdrängen, wenn es seine Überzeugung auf Auskünfte sachverständiger Stellen stützt.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 327/00 vom 22.10.2003

1. Die Aufhebung einer rechtswidrigen Baugenehmigung verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie der Verfassung.

2. Ein Boxenlaufstall kann mit Blick auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO selbst in einem Dorfgebiet gegen den Grundsatz der Rücksichtnahme verstoßen.

3. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Vorbelastung des Gebiets nicht ermittelt, führt nicht zum Erfolg, wenn es der Betroffene unterlassen hat, auf Aufklärung zu dringen.

4. Mit der Verfahrensrüge, rechtliches Gehör sei verletzt, kann nicht geltend gemacht werden, dass das Verwaltungsgericht die Sachlage unrichtig gewürdigt habe.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 325/03 vom 08.10.2003

1. Wird der bislang nicht anwaltlich vertretene Asylbewerber zur mündlichen Verhandlung unmittelbar geladen, so muss die Ladung gegenüber dem neu hinzutretenden Rechtsanwalt nicht wiederholt werden. Gleiches gilt, wenn der schon bestellte Bevollmächtigte dem Gericht zum Zeitpunkt der Ladung noch nicht bekannt war.

2. Die Urteilsbegründung verstößt nicht gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs, wenn sie nach § 77 Abs. 2 AsylVfG auf den angefochtenen Bundesamtsbescheid verweist, sofern im Klageverfahren nichts substanziell Neues vorgetragen worden ist.

3. Über den Verfahrensfehler des § 138 Nr. 3 VwGO kann nicht beanstandet werden, dass das Gericht Tatsachen unrichtig festgestellt oder gewürdigt hat.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 243/03 vom 08.07.2003

1. Eine Aufenthaltsbefugnis wird nach § 30 Abs. 3 AuslG nicht erteilt, obwohl die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG vorliegen, wenn einer freiwilligen Ausreise keine Hindernisse entgegen stehen.

2. Ein Hindernis für eine freiwillige Ausreise ist nicht eine unverschuldete finanzielle Notlage. Ein Hindernis ist erst anzunehmen, wenn - rechtlich -sich der Ausländer einem Verlust aussetzen würde, vor dem ihn die deutsche Rechtsordnung schützen soll, oder - tatsächlich - eine Konstellation, in welcher auch der Ausländer selbst gehindert wäre, eine von ihm betriebene Ausreise durchzusetzen (Krankheit, fehlende Ausweispapiere etc.).

3. Solange der Ausländer zumutbare Anforderungen an die Beseitigung des Abschiebungshindernisses nicht beseitigt, scheidet ein Aufenthaltsrecht auch mit Blick auf § 30 Abs. 4 AuslG aus.

4. Anordnungen der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG begründen keinen Rechtsanspruch, sondern binden als Verwaltungsvorschrift nur das Ermessen.

5. Die "Altfall-Regelung" nach dem Erlass vom 28.12.1999 setzt voraus, dass bestimmte Integra-tionsbedingungen am 19.11.1999 vorgelegen haben.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 LA 126/06 vom 27.02.2009


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