1. Ob ein Straßenzug als einheitliche Erschließungsanlage zu gelten hat, bestimmt nicht die Stra-ßenbezeichnung, sondern das tatsächliche Erscheinungsbild, wobei von einer natürlichen Be-trachtungsweise auszugehen ist.
2. Es steht im Ermessen der Gemeinde, ob sie Abschnitte einer einheitlichen Erschließungsanlage veranlagt oder mehrere Anlagen zu einer Erschließungseinheit zusammenfasst. Die Abschnittsbildung muss sich aber an örtlich erkennbaren Merkmalen oder an rechtlichen Gesichtspunkten orientieren.
3. In dem Beschluss über ein gesondertes Ausbauprogramm für einen Teil des Straßenzugs kann eine Abschnittsbildung liegen.