Bevor eine Berliner Behörde einen an sie herangetragenen Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Berlin mit der Begründung ablehnt, die Zustimmung einer nicht dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz unterliegenden öffentlichen Stelle zur Informationsfreigabe liege nicht vor, ist sie rechtlich verpflichtet, bei der anderen öffentlichen Stelle nachzufragen, ob die Zustimmung zur Freigabe erteilt wird.