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Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 276/08 vom 09.02.2009

Rechtsgebiete:AufenthG, GG, VwGO
Schlagworte:Aussetzung der Abschiebung, Ausweisungsgrund, Lebensgemeinschaft, familiäre, Trennung, vorübergehende, Rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung und Ausreise, Unmöglichkeit, rechtliche, Abschiebung, Ausreise
Stichwort:rechtliche
Leitsatz:1. Der Aussetzung der Abschiebung (Duldung) kommt nicht die Funktion eines vorbereitenden oder ersatzweise gewährten Aufenthaltsrechts zu. Hat ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Bleiberecht in Form einer Fiktion nicht ausgelöst und ist demzufolge ein nach Antragsablehnung gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig, scheidet aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens grundsätzlich aus.

2. Eine grundsätzlich andere Sichtweise ist dann geboten, wenn es dem Ausländer im Hinblick auf Art. 6 GG nicht zugemutet werden kann und darf, seine in der Bundesrepublik gelebten familiären Beziehungen auch nur vorübergehend für die Dauer eines vom Ausland zu betreibenden Visumverfahrens zu unterbrechen. Eine vorübergehende Trennung des Ausländers von seiner Ehefrau und seiner im Haushalt lebenden 13-jährigen Stieftochter zur Nachholung des Visumverfahrens ist allerdings auch im Lichte von Art. 6 GG zumutbar.

3. Es bleibt offen, ob eine Aussetzung der Abschiebung auch dann in Betracht kommt, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis offensichtlich besteht.

4. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG setzt einen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Anspruch voraus; ein Anspruch auf Grund einer Ermessensreduzierung auf Null genügt nicht.

5. Zum Vorliegen eines Ausweisungsgrunds nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.

6. Die familiären Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet und die Wertentscheidung des Art. 6 GG sind in den Fällen des Familiennachzugs nicht auf der Ebene des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch Einordnung als Regel- oder Ausnahmefall, sondern allein im Rahmen der Ermessensausübung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigen (wie NdsOVG, Urt. v. 27.04.2006 - 5 LC 110/05 -, NVwZ-RR 2007, 62, m. w. Nachw.)

7. Zur rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 276/08



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 218/08 vom 21.11.2008

Rechtsgebiete:AufenthG, EMRK
Schlagworte:Inländer, faktischer, Abschiebung, Unmöglichkeit, rechtliche
Stichwort:rechtliche
Leitsatz:Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen, ein geduldeter Ausländer als faktischer Inländer angesehen werden kann.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 218/08

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 LA 159/05 vom 13.09.2006

Rechtsgebiete:GewO, VwGO
Schlagworte:Schwierigkeiten, rechtliche, Schwierigkeiten, tatsächliche, Verfahrensmangel, Zuverlässigkeit, Zuverlässigkeitsprognose, Zweifel, ernstliche
Stichwort:rechtliche
Leitsatz:Gewerbeuntersagung wegen des Einflusses eines gewerberechtlich unzuverlässigen Ehemannes auf den Gewerbebetrieb der Ehefrau.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 7 LA 159/05

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 321/02 vom 29.01.2004

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO
Schlagworte:Abwägung, Abwägungserheblichkeit, Ausgleichsmaßnahme, Baugrenzen, Bestimmtheit, Erforderlichkeit des Bebauungsplans, Gittermasten, Landschaftsbild, Mindestnennleistung, Normenkontrolle, Rechtsschutzbedürfnis, Schallleistungspegel, Sicherung, rechtliche, Siedlungsgrenze, Sondergebiet, Umweltverträglichkeitsprüfung, Windenergie, Wirtschaftlichkeit, Zaunwert, Ziele der Landesplanung
Stichwort:rechtliche
Leitsatz:1. § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet die Gemeinde nicht, die Errichtung der nach den raumordnerischen Vorgaben maximal zulässigen Zahl von Windenergieanlagen zu ermöglichen, wenn schon die festgesetzte Zahl die Verwirklichung der Mindestnennleistung (hier: 9 MW für das Gemeindegebiet) ermöglicht.

2. Zur Bestimmtheit der Festsetzung, dass nur "Anlagen gleichen Typs" zulässig seien.

3. Die Festsetzung eines Schallleistungspegels, der "innerhalb des Sondergebiets" einzuhalten sein soll, ist zu unbestimmt.

4. Die flache Landschaft Norddeutschlands kann es rechtfertigen, die zulässige Anlagengesamthöhe auf 100m zu begrenzen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 321/02


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