1. Gehen staatliche Aufklärungsmaßnahmen zur Terrorismusbekämpfung, die ohne konkrete Verdachtsmomente zunächst nur an asylrechtliche Merkmale wie etwa die Volkszugehörigkeit anknüpfen, über das angemessene Maß hinaus, spricht eine Vermutung dafür, dass sie nicht nur der Terrorismusabwehr dienen, sondern auch
den Einzelnen wegen seiner asylrechtlichen Merkmale treffen und deshalb politische Verfolgung darstellen (hier: Sri Lanka/LTTE).
2. Der Tatrichter muss daher zur Widerlegung der Vermutung sorgfältig prüfen, ob es besondere Gründe gibt, die es rechtfertigen, solche Eingriffe ausnahmsweise nicht als politische Verfolgung anzusehen.
Urteil des 9. Senats vom 25. Juli 2000 - BVerwG 9 C 28.99 -
I. VG Arnsberg vom 05.01.1996 - Az.: VG 11 K 3673/94.A -
II. OVG Münster vom 02.10.1998 - Az.: OVG 21 A 645/96.A -