Dass § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO, der die Möglichkeit einräumt, Parkplätze für Schwerbehinderte vorzuhalten, keine entsprechende Regelung für hochschwangere Frauen vorsieht, verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.
Das Verschulden eines (Prozess-)Bevollmächtigten an der Versäumung der gesetzlichen Klagefrist (§ 4 Satz 1 KSchG) bei einer Kündigungsschutzklage ist dem klagenden Arbeitnehmer nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
1. Das in den §§ 60, 61 HGB für Handlungsgehilfen geregelte Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses gilt für alle Arbeitnehmer. Es schützt auch Arbeitgeber, die kein Handelsgewerbe betreiben.
2. Solche Arbeitgeber können in analoger Anwendung von § 61 Abs. 1 HGB die einem Prinzipal bei einem Wettbewerbsverstoß eines Handlungsgehilfen zustehenden Ansprüche geltend machen. Für die Verjährung der Ansprüche gilt die dreimonatige Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB.
Ein unbefristet teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wird durch die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung regelmäßig nicht iSv. § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt, wenn die Befristung auf Umständen beruht, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG sachlich rechtfertigen könnte.
Auf die Wartezeit sowohl nach § 1 Abs. 1 KSchG als auch nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX sind Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht (BAG 20. August 1998 - 2 AZR 76/98 - AP KSchG 1969 §1 Wartezeit Nr. 9 = EzA KSchG §1 Nr. 49 und - 2 AZR 83/98 -BAGE 89, 307).
Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn das Arbeitsverhältnis lediglich deshalb rechtlich unterbrochen ist, weil sich der Arbeitgeber (Land) bei einem Arbeitnehmer (Lehrer) dazu entschlossen hat, das Arbeitsverhältnis während der Zeit, in der keine Arbeitsleistung anfällt (Schulferien), nicht fortzuführen.
1. Die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien erstreckt sich auch auf Betriebsrentner.
2. Tarifliche Eingriffe in laufende Betriebsrenten für die Zukunft sind zulässig, soweit die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt sind. In die zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geschuldete Ausgangsrente darf in der Regel nicht eingegriffen werden.
1. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und er entsprechend beschäftigt wird. Der Sachgrund erfordert die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübergehende Beschäftigung versehen sind.
2. Die nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Feststellung der Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 zulässige Beschäftigung von Aushilfskräften bei vorübergehender Abwesenheit des Planstellen- oder Stelleninhabers enthält eine § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügende Zweckbestimmung.
1. Die Umgestaltung einer Ortsstraße zum Fußgängerbereich ist auch dann eine nach Art. 5 Abs. 1 KAG beitragsfähige Verbesserung, wenn mit ihr zugleich städtebauliche Ziele wie die Gestaltung des Ortsbilds und die Förderung des ÖPNV durch Einrichtung einer zentralen Umsteigehaltestelle verfolgt werden.
2. Beitragsbegründender Vorteil für ein anliegendes Grundstück ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung, ohne dass es auf die im Verhältnis zu anderen anliegenden Grundstücken geringere tatsächliche Nutzung ankommt.
3. Der Beitragsmaßstab einer Sondersatzung, der typisierend auf die Grundstücksflächen, den Unterschied von Wohnen und Gewerbe sowie die Zahl der Vollgeschosse abstellt, genügt dem Abstufungsgebot des Art. 5 Abs. 2 KAG, auch wenn die Anliegergrundstücke in unterschiedlicher Intensität genutzt werden. Einer feineren Ausdifferenzierung bedarf es nicht.
1. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und der Arbeitnehmer zu Lasten dieser Mittel eingestellt und entsprechend beschäftigt wird.
2. Für den Sachgrund in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist es erforderlich, dass die für eine befristete Beschäftigung bestimmten Haushaltsmittel mit einer Zwecksetzung für die Erledigung von nur vorübergehenden Aufgaben ausgebracht werden.
Zur Ermittlung des Einkommens nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV ist das Nettoeinkommen des Rundfunkteilnehmers ohne Abzug von Werbungskosten o.ä. zugrundezulegen.
Zur Frage, ob ein Arbeitnehmer, der dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber nicht widersprochen hatte und desssen Arbeitsverhältnis zum Betriebserwerber ca neun Monate nach Betriebsübergang und Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Betriebserwerbers gekündigt worden war, vom Betriebsveräußerer Zahlung eines Entschädigungsbetrages als Nachteilsausgleich oder als Schadensersatz wegen Verletzung von Informationspflichten anlässlich des Betriebsübergangs verlangenkann.
Als "freier Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers" (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SchwbG / § 89 Abs. 1 Satz 3 SGB IX) kommen nur Arbeitsplätze in Betrieben in Betracht, die im Bundesgebiet liegen.
Die nach Maßgabe des § 46 DRiG i.V.m. § 66 Abs. 2 Satz 1 BBG auch für Richter im Bundesdienst geltende Pflicht, eine entgeltliche schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit schriftlich anzuzeigen, verletzt nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
1. Schließen die Parteien nach Einreichung, aber vor Zustellung einer Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag, ist dieser nicht ohne weiteres unter dem Vorbehalt vereinbart, dass er nur gelten soll, wenn nicht bereits auf Grund der vorangegangenen unwirksamen Befristung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
2. Die Aufzählung sachlicher Gründe für die Befristung von Arbeitsverträgen in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist nicht abschließend. Auch sonstige, vor In-Kraft-Treten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes von der Rechtsprechung anerkannte Sachgründe können eine Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen.
Die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 103 BetrVG ist keine Zustimmung iSd. §§ 182 ff. BGB. Das Betriebsratsmitglied kann daher die Kündigung nicht nach § 182 Abs. 3 BGB iVm. § 111 Satz 2, 3 BGB zurückweisen, weil ihm der Arbeitgeber die vom Betriebsrat erteilte Zustimmung nicht in schriftlicher Form vorlegt.
1. Das Verbot einer ungleichen Behandlung befristet wie unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer beim Entgelt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 TzBfG konkretisiert das allgemeine Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Deshalb können sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung befristet und unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer im Entgeltbereich rechtfertigen.
2. Die Regelung in § 23 ETV-Arb, die Arbeiter für die Dauer eines über den 31. Dezember 2000 hinausgehenden befristeten Arbeitsverhältnisses von der Gewährung der Besitzstandszulagen Lohn (§ 24 ETV-Arb iVm. Anlage 6) und Zuschläge (§ 25 ETV-Arb iVm. Anlage 9) ausnimmt, sie aber den über die Jahreswende 2000/2001 hinaus unbefristet beschäftigten Arbeitern gewährt, verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 2 Satz 2 TzBfG und ist insoweit unwirksam.
Ungeachtet erheblicher Zweifel an einer verfassungskonformen gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass der Zusatzabgabenverordnung ist diese jedenfalls als befristet fortgeltend anzusehen, weil sonst im Bereich der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Milchkontingentierung ein weitgehend rechtloser Zustand einträte, der der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde.
Es ist mit höherrangigem Recht vereinbar, dass bei der Rückgewähr einer befristet verpachteten Anlieferungs-Referenzmenge an einen Verpächter, der die Referenzmenge nicht für die eigene Milcherzeugung benötigt, 33 vom Hundert zugunsten der Landesreserve eingezogen werden.
1. Seit der Streichung des Sicherungsfalls der wirtschaftlichen Notlage (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG aF) durch Art. 91 EGInsO besteht das von der Rechtsprechung aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelte Recht zum Widerruf insolvenzgeschütz-ter betrieblicher Versorgungsrechte wegen wirtschaftlicher Notlage (seit BAG 10. Dezember 1971 - 3 AZR 190/71 - BAGE 24, 63, 71 f.) nicht mehr.
2. Ein solches Recht kann auch nicht auf die in einer Versorgungsordnung aufgenommenen steuerunschädlichen Vorbehalte gestützt werden. Diese Vorbehalte wirken nur deklaratorisch; sie begründen kein eigenständiges Recht zum Widerruf (Bestätigung von BAG 8. Juli 1972 - 3 AZR 481/71 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 157 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 15; 26. April 1988 - 3 AZR 277/87 - BAGE 58, 167, 173).
Die Grundsteuerbefreiung für Grundbesitz, der für die Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, ist gemäß § 4 Nr. 6 Satz 2 GrStG auch dann nicht zu gewähren, wenn der Grundstückseigentümer und der Klinikbetreiber --bei fehlender Identität-- durch Identität ihrer Gesellschafter oder der hinter ihnen stehenden Personen miteinander verbunden sind.
Sollen wissenschaftliche Hilfskräfte im Sinne des § 3 g) BAT wirksam von der Zusatzversorgung ausgeschlossen werden, so muß es sich zwingend um vorübergehende Beschäftigungsverhältnisse handeln.
1. Die öffentliche Verwaltung ist verpflichtet, die Besetzung eines öffentlichen Amtes bis zum Abschluß eines Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes zu unterlassen, das ein Mitbewerber gegen die Stellenbesetzung angestrengt hat.
2. Ein öffentliches Amt wird dann besetzt, wenn dem ausgewählten Bewerber eine gesicherte Rechtsposition eingeräumt wird, die der Ausgestaltung dieses Amtes entspricht.
3. Werden nach der Besetzung eines öffentlichen Amtes Fehler festgestellt, die das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflußt haben können, so besteht kein Anspruch des abgelehnten Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG, das Auswahlverfahren zu wiederholen, wenn ihm ausreichend Gelegenheit für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gewährt worden war.
Selbst bei einer psychischen Anomalie und der Gefahr krimineller Handlungen kann ein Betroffener nicht nach Art.1 Abs. 1 Satz 1 UnterbrG untergebracht werden, soweit er noch seinen Willen frei bestimmen kann.
1. Ein Versorgungsbesitzstand, in den nur aus zwingendem Grund eingegriffen werden kann, wird nur erworben, wenn der Arbeitnehmer Beschäftigungszeiten in schützenswertem Vertrauen auf den ungeschmälerten Fortbestand der bisherigen Versorgungszusage zurücklegt.
2. Ein triftiger Grund, der einen Eingriff in die erdiente Dynamik einer Versorgungszusage rechtfertigen kann, liegt vor, wenn ein unveränderter Fortbestand des Versorgungswerks langfristig zu einer Substanzgefährdung des Versorgungsschuldners führen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Kosten des bisherigen Versorgungswerks nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens erwirtschaftet werden können, so daß eine die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigende Substanzaufzehrung droht.
3. Bei einem gewerkschaftlichen Dachverband, der nicht am Markt zur Gewinnerzielung tätig ist, gelten insoweit Besonderheiten, als ihm im wesentlichen nur Beiträge der Mitgliedsgewerkschaften als Einkünfte zur Verfügung stehen. Darüber hinaus genießt ein solcher Verband den verfassungsrechtlichen Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG.
Eine Person darf nur dann nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 UnterbrG untergebracht werden, wenn seine Persönlichkeitsstörung für die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung kausal ist.
Übt ein in Niedersachsen ausgebildeter und nach dortigem Landesrecht anerkannter medizinischer Fußpfleger seine Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen aus, das entsprechende Bestimmungen nicht kennt, so ist der Fußpfleger jedenfalls mangels einer Überwachung durch die staatlichen Gesundheitsämter-- gewerblich tätig.
Einem Laien ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: in Wohnungseigentumssachen)bei einer Fristversäumnis grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, sofern eine Rechtsmittelbelehrung fehlte(Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen beabsichtigter Abweichung von OLG Celle NZM 1999, 287, OLG Köln, Beschluss vom 29.5.2000, 16 Wx 72/00, sowie OLG Hamburg ZMR 2001, 845).