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Recht zum Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland nach Versagung oder Entziehung einer inländischen Fahrerlaubnis

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 54.04 vom 17.11.2005

Rechtsgebiete:FeV, IntKfzV, Richtlinie 91/439 EWG
Schlagworte:Ausländische Fahrerlaubnis, Recht zum Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland nach Versagung oder Entziehung einer inländischen Fahrerlaubnis, Zuerkennung des Rechts, mit einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen
Stichwort:Recht zum Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland nach Versagung oder Entziehung einer inländischen Fahrerlaubnis
Leitsatz:1. Ist eine Fahrerlaubnis im Inland entzogen oder bestandskräftig versagt worden, so schließt § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzV das Recht, mit einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen, für alle Fahrerlaubnisklassen aus.

2. Wird dem Betroffenen nach Entziehung oder Versagung einer inländischen Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 5 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntKfzV in den Klassen, die Gegenstand der Entziehung oder Versagung waren, das Recht zum Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland zuerkannt, so bedarf es für das Gebrauchmachen von ausländischen Fahrerlaubnissen anderer Klassen keiner weiteren Zuerkennungsentscheidung.

3. Es bleibt offen, inwieweit diese Regelungen mit Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439/EWG vereinbar sind.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 54.04




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