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Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 B 10601/09.OVG vom 14.07.2009

Rechtsgebiete:EGVO 1290/2005, EGVO 1437/2007, EGVO 259/2008, EGVO 1782/2003, EGVO 796/2004, AFIG, AFIVO, EMRK, GG, BDSG, LDSG
Schlagworte:Agrarförderung, EU-Agrarzahlung, EGFL, ELER, Subvention, Agrarfonds, Gemeinsame Agrarpolitik (GAP), Betriebsprämie, Direktzahlung, Datenschutz, Recht auf informationelle Selbstbestimmung, personenbezogene Daten, Verzicht, Klageverzicht, Einwilligung, Freiwilligkeit, konkludenter Verzicht, Cross Compliance, Information, Transparenz, öffentliche Kontrolle, Demokratieprinzip, Haushaltsführung, Wirtschaftlichkeit, Europäische Transparenzinitiative (ETI), Grünbuch, Bekanntmachung, Amtsblatt, Internet, Homepage, Webseite, Löschung, Oxfam, Greenpeace, Lobbyarbeit, effet utile, Vorratsdatenspeicherung, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Interessenabwägung, praktische Konkordanz, moderne Verwaltung, Staatszielbestimmung
Stichwort:Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Leitsatz:Rechtsbehelfe gegen die Veröffentlichung von Informationen über die EU-Agrarförderung haben schon dann keinen Erfolg, wenn der Leistungsempfänger im Verwaltungsverfahren auf sein Datenschutzrecht freiwillig verzichtet hat (wie Beschluss des Senats vom 10. Juli 2009 - 10 B 10607/09.OVG -).

Die Publizierung von Namen, Wohngemeinde und Höhe der Subventionen ist auch in der Sache selbst mit dem Recht des Empfängers auf Achtung des Privat- und Familienlebens (informationelle Selbstbestimmung) vereinbar. Sie verfolgt ein legitimes Ziel, ist notwendig, um die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union transparenter, demokratischer sowie durch Kontrolle der Öffentlichkeit effektiver zu machen und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (in Abgrenzung von: VG Wiesbaden, Vorlagebeschluss an den EuGH vom 27. Februar 2009 - 6 K 1045/08.WI -).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 B 10601/09.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 B 10607/09.OVG vom 10.07.2009

Rechtsgebiete:VO (EG) Nr. 1290/2005, VO (EG) Nr. 259/2008, EMRK, GG, VO (EG) Nr. 1782/2003, VO (EG) Nr. 7986/2004, Richtlinie 95/46/46/EG, BDSG, LDSG
Schlagworte:Agrarförderung, EU-Agrarzahlung, EGFL, ELER, Subvention, Agrarfonds, Gemeinsame Agrarpolitik, Betriebsprämie, Direktzahlung, Internet, Datenschutz, Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Verzicht, Klageverzicht, Einwilligung, Freiwilligkeit, konkludenter Verzicht, Cross Compliance
Stichwort:Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Leitsatz:Rechtsbehelfe gegen die Veröffentlichung von Informationen über die EU-Agrarförderung haben jedenfalls dann keinen Erfolg, wenn der Leistungsempfänger im Verwaltungsverfahren auf sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (auf informationelle Selbstbestimmung) bzw. auf die Geltendmachung dieses Rechts wirksam verzichtet hat (hier bejaht für die Agrarförderung 2008).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 B 10607/09.OVG

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 16.07 vom 30.04.2008

Rechtsgebiete:PBefG, BOKra
Schlagworte:Taxi, Taxe, Taxenordnung, Taxifahrer, Fahrerausweis, Einzelheiten des Dienstbetriebs, Anforderungen an das Verhalten der Betriebsbediensteten, Verordnung, Rechtsverordnung, Verordnungsermächtigung, Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Berufsausübungsfreiheit, Verhältnismäßigkeit, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Stichwort:Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Leitsatz:Eine Verordnung, die Taxifahrer dazu verpflichtet, in der Taxe einen Ausweis mit ihrem Namen und einem Bild anzubringen, regelt Anforderungen an das Verhalten der Betriebsbediensteten im Sinne von § 57 Abs. 1 Nr. 3 PBefG; zuständig ist daher das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Auf die den Ländern in § 47 Abs. 3 PBefG erteilte Verordnungsermächtigung kann die Auferlegung dieser Pflicht nicht gestützt werden.

Eine vom zuständigen Verordnungsgeber verhängte Ausweispflicht verletzt die Grundrechte der betroffenen Taxifahrer nicht.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 16.07

BSG – Urteil, B 2 U 8/07 R vom 05.02.2008

Rechtsgebiete:SGB VII, SGB X, SGG, GG, ZPO
Schlagworte:Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Nichtbeachtung eines Beweisverwertungsverbots - Berücksichtigung eines unzulässigen Beweismittels - Reichweite bzw Fernwirkung auf ein weiteres Gutachten - fehlerhafte Tatsachenfeststellung - berufsgenossenschaftliches Verwaltungsverfahren - Datenschutz - Gutachter - Abgrenzung: Gutachten von beratungsärztlicher Stellungnahme - Auswahlrecht des Versicherten -Hinweispflicht des Unfallversicherungsträgers - Widerspruchsrecht des Versicherten - Anwendungsbereich - Heilung - Entfernung des unzulässigen Gutachtens aus Verwaltungs- und Gerichtsakte - Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Stichwort:Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Leitsatz:1. Das gegenüber dem Unfallversicherungsträger bestehende Gutachterauswahlrecht des Versicherten und die Pflicht des Unfallversicherungsträgers, auf das Widerspruchsrecht des Versicherten gegen die Übermittlung seiner Sozialdaten hinzuweisen, gelten auch im Gerichtsverfahren.

2. Ein unter Verstoß gegen diese Hinweispflicht vom Unfallversicherungsträger im Laufe eines Gerichtsverfahrens eingeholtes Gutachten unterliegt einem Beweisverwertungsverbot.
Volltext: BSG - Urteil, B 2 U 8/07 R


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