1. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO.
2. Das in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind.
Urteil des 4. Senats vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 -
I. OVG Saarlouis vom 12.01.1998 - Az.: OVG 2 N 4/97 -