1. Sozialpläne dürfen eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen. Sie dürfen für rentenberechtigte Arbeitnehmer Sozialplanleistungen reduzieren oder ganz ausschließen. Die damit verbundene unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist durch § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gedeckt.
2. § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Die Regelung ist iSv. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG durch ein vom nationalen Gesetzgeber verfolgtes legitimes Ziel gerechtfertigt. Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren.
Die Abgabe inhaltlich standardisierter Erklärungen, in denen sich Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zum Stillschweigen über bestimmte betriebliche oder geschäftliche Vorgänge verpflichten, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn die Schweigepflicht das sog. Arbeitsverhalten betrifft oder gesetzlich geregelt ist.
Für die Satzung einer nach dem Berufsgruppenprinzip organisierten Gewerkschaft gelten die allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen. Eine über den verlautbarten Satzungsinhalt hinaus in Anspruch genommene ungeschriebene Annex-Zuständigkeit besteht nicht.
Eine tarifzuständige Gewerkschaft ist aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich berechtigt, E-Mails zu Werbezwecken auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und Aufforderung durch die Arbeitnehmer an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu versenden.
Auch das Fotografieren einer Person, die sich nicht im persönlichen Rückzugsbereich, sondern in der Öffentlichkeit aufhält, kann gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) verstoßen und nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 PolG das Einschreiten der Polizei rechtfertigen.
Einzelfall einer durch Überbeurteilung erfolgten Herabsetzung eines Leistungsurteils um zwei Notenstufen (Zusammenfassung der einschlägigen Senatsrechtsprechung).
1. Wer erkennt, daß er von einem Kamerateam des Fernsehens gefilmt wird und dabei ohne Unwillen zu zeigen an ihn gerichtete Fragen beantwortet, willigt damit grundsätzlich auch in eine spätere Ausstrahlung der ihn zeigenden Fernsehaufzeichnung ein.
2. Die stillschweigend erteilte Einwilligung des Betroffenen in die Ausstrahlung von ihm gefertigter Fernsehaufnahmen kann nur für die Verbreitung in einem Rahmen angenommen werden, der nicht in einem Missverhältnis zu der Bedeutung steht, die der Betroffene selbst in erkennbarer Weise der den Gegenstand der Fernsehaufnahme bildenden Thematik beilegt.
3. Werden Fernsehaufnahmen in einem Rahmen gesendet, der der Thematik nach der erkennbaren Einschätzung des Betroffenen nicht angemessen ist, so ist ihre Veröffentlichung von einer grundsätzlich erteilten Einwilligung nur dann gedeckt, wenn der Betroffene zuvor über die Einzelheiten der geplanten Verbreitung - insbesondere über das Niveau der Sendung und den Zusammenhang, in den der Beitrag gestellt werden sollte - unterrichtet worden war.
Angestellte im Einzelhandel in Rheinland-Pfalz, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und auch keine dreijährige Berufstätigkeit nachweisen können, sind gemäß § 2 Abs. 2 GTV in die Gehaltsgruppe I einzugruppieren, auch wenn die von ihnen ausgeübte Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Gehaltsgruppe erfüllt.
Aktenzeichen: 10 ABR 47/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat
Beschluß vom 19. Juli 2000
- 10 ABR 47/99 -
I. Arbeitsgericht
Beschluß vom 22. Januar 1999
Koblenz
- 2 BV 1745/98 -
II. Landesarbeitsgericht
Beschluß vom 21. September 1999
Rheinland-Pfalz
- 2 TaBV 11/99 -
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts ruft gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 EG-Vertrag den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung folgender Fragen an:
1. Fordert die Richtlinie 94/45/EG des Rates über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen, insbesondere Art. 4 und 11, daß Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe mit einem außerhalb der Gemeinschaft ansässigen herrschenden Unternehmen angehören, verpflichtet sind, dem Unternehmen, das nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie als zentrale Leitung gilt, Auskunft zu erteilen über die durchschnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer, deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten, die Betriebe des Unternehmens und von diesem abhängige Unternehmen, sowie über die Struktur des Unternehmens und der von diesem abhängigen Unternehmen?
2. Falls der Gerichtshof die erste Frage bejaht: Umfaßt die Auskunftspflicht auch die Bezeichnungen und Anschriften der Arbeitnehmervertretungen, die für die Arbeitnehmer des Unternehmens oder der von ihm abhängigen Unternehmen bei der Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums nach Art. 5 der Richtlinie oder bei der Errichtung eines Europäischen Betriebsrats zu beteiligen sind?
Aktenzeichen: 1 ABR 32/99 (A)
Bundesarbeitsgericht 1. Senat
Vorlagebeschluß vom 27. Juni 2000
- 1 ABR 32/99 (A) -
I. Arbeitsgericht
Beschluß vom 10. Dezember 1998
Hamburg
- 14 BV 1/98 -
II. Landesarbeitsgericht
Beschluß vom 30. Juni 1999
Hamburg
- 8 TaBV 4/99 -
Eine Freundschaftspionierleiterin mit der Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch oder Mathematik und in einem Wahlfach, die einen zusätzlichen Diplomabschluß als Diplomlehrerin in der Studienrichtung Pädagogik für Hörgeschädigte (Lehrer) erst nach dem 3. Oktober 1990 erworben hat, hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O gemäß den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen (Arbeitgeber-Richtlinien).
Aktenzeichen: 10 AZR 254/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat
Urteil vom 7. Juni 2000
- 10 AZR 254/99 -
I. Arbeitsgericht
Urteil vom 17. Juni 1998
Leipzig
- 17 Ca 1012/98 -
II. Sächsisches
Urteil vom 26. Januar 1999
Landesarbeitsgericht
- 9 Sa 955/98 -
Läßt eine Bank ohne Kenntnis der Arbeitnehmer durch ein anderes Unternehmen Tests zur Überprüfung der Beratungsqualität an zufällig ausgewählten Schaltern durchführen, wobei die Arbeitgeberin die Ergebnisse nicht mit einzelnen Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern in Verbindung bringen kann, so hat der Betriebsrat weder nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 6 BetrVG noch nach § 94 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht.
Aktenzeichen: 1 ABR 22/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 18. April 2000
- 1 ABR 22/99 -
I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 11 BV 104/97 -
Beschluß vom 18. September 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 5 TaBV 29/98 -
Beschluß vom 11. Februar 1999
1. Vereinbaren mehrere Arbeitgeber die gemeinsame Durchführung von Maßnahmen der Berufsbildung, ohne daß einzelne Arbeitgeber insoweit einen beherrschenden Einfluß hätten, so haben die Betriebsräte der betroffenen Betriebe bei der Durchführung der Bildungsmaßnahmen kein Mitbestimmungsrecht nach § 98 Abs. 1 BetrVG.
2. Die Betriebsräte haben jedoch in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 1 BetrVG beim Abschluß der Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Arbeitgeber insoweit mitzubestimmen, als Regelungen über die spätere Durchführung der Bildungsmaßnahmen getroffen werden.
Aktenzeichen: 1 ABR 28/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 18. April 2000
- 1 ABR 28/99 -
I. Arbeitsgericht
Minden
- 1 BV 41/98 -
Beschluß vom 10. November 1998
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 13 TaBV 155/98 -
Beschluß vom 1. Juni 1999
1. Eine Jubiläumszuwendung gemäß § 39 BAT stellt auf die Dauer der vollendeten Dienstzeit (§ 20 BAT) ab. Dazu zählen grundsätzlich auch Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis kraft gesetzlicher oder tariflicher Vorschrift ruht.
2. Vollendet ein Angestellter während der Zeit eines wegen des befristeten Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit (§ 59 Abs. 1 Satz 5 BAT) ruhenden Arbeitsverhältnisses die Dienstzeit nach § 39 Abs. 1 BAT, so ist ihm bereits zu diesem Zeitpunkt die Jubiläumszuwendung zu gewähren. § 39 Abs. 2 BAT, der im Fall des Sonderurlaubs gemäß § 50 Abs. 2 und 3 BAT die Fälligkeit des Anspruchs bis zur Wiederaufnahme der Arbeit hemmt, findet in diesem Falle keine entsprechende Anwendung.
Aktenzeichen: 10 AZR 178/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 5. April 2000
- 10 AZR 178/99 -
I. Arbeitsgericht
Bremerhaven
- 1 Ca 268/97 -
Urteil vom 7. Mai 1998
II. Landesarbeitsgericht
Bremen
- 1 Sa 175/98 -
Urteil vom 12. Januar 1999
1. Bestimmt ein Tarifvertrag, daß eine Zuwendung unter bestimmten Voraussetzungen "in voller Höhe" zurückzuzahlen ist, umfaßt die Rückzahlungsverpflichtung auch die vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer.
2. Für eine Zug um Zug Verurteilung zur Rückzahlung gegen die Abgabe einer Erklärung des Arbeitgebers, einen möglichen Steuernachteil des Arbeitnehmers zu ersetzen, besteht dann keine Rechtsgrundlage.
Aktenzeichen: 10 AZR 257/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 5. April 2000
- 10 AZR 257/99 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 26. Januar 1998
Berlin - 93 Ca 42321/97 -
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 15. Januar 1999
Berlin - 8 Sa 87/98 -
1. Der Arbeitgeber darf die Einstellung eines Bewerbers nicht davon abhängig machen, daß dieser nicht Gewerkschaftsmitglied ist. Ein solches Auswahlkriterium verstößt gegen das nach Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Recht des Arbeitnehmers, Mitglied einer Gewerkschaft zu sein. Der Verstoß berechtigt den Betriebsrat, die Zustimmung zur Einstellung zu verweigern.
2. Der Betriebsrat kann die Zustimmung zu einer Einstellung nicht allein deshalb verweigern, weil untertarifliche Bezahlung vorgesehen ist. Zur Vermeidung der damit möglicherweise verbundenen Gesetzesverletzung ist es nicht erforderlich, daß die Einstellung unterbleibt. Der Arbeitnehmer kann mögliche Tarifansprüche nach der Einstellung gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen.
Aktenzeichen: 1 ABR 16/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat
Beschluß vom 28. März 2000
- 1 ABR 16/99 -
I. Arbeitsgericht
Beschluß vom 27. August 1998
Elmshorn
- 3 BV 39 d/97 -
II. Landesarbeitsgericht
Beschluß vom 18. März 1999
Schleswig-Holstein
- 4 TaBV 47/98 -
Werden einem Arbeitnehmer - zB durch Freistellung während der Kündigungsfrist - die bisherigen Arbeitsaufgaben entzogen, ohne daß neue Tätigkeiten an deren Stelle treten, liegt keine Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vor.
Aktenzeichen: 1 ABR 17/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 28. März 2000
- 1 ABR 17/99 -
I. Arbeitsgericht
Offenbach
- 1 BV 16/97 -
Beschluß vom 4. Dezember 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 4 TaBV 65/98 -
Beschluß vom 2. Februar 1999
1. Regelt eine Betriebsvereinbarung die bisher auf arbeitsvertraglicher Einheitsregelung beruhenden wesentlichen Arbeitsbedingungen insgesamt neu, kommt ihr auch hinsichtlich vertraglich gewährter Sozialleistungen keine ablösende Wirkung in dem Sinne zu, daß ihre Normen an die Stelle der vertraglichen Vereinbarung treten würden. In einem solchen Fall ist kein kollektiver Günstigkeitsvergleich möglich.
2. Gegenüber der arbeitsvertraglichen Regelung nicht ungünstigere Normen der Betriebsvereinbarung können allenfalls für die Dauer ihres Bestandes die individualrechtlichen Vereinbarungen verdrängen.
Aktenzeichen: 1 AZR 366/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 28. März 2000
- 1 AZR 366/99 -
I. Arbeitsgericht
Düsseldorf
- 9 Ca 5631/98 -
Urteil vom 19. November 1998
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 1 (17) Sa 33/99 -
Urteil vom 7. April 1999
1. Die Pflicht eines Arbeitnehmers, eine erhaltene Zuwendung gemäß § 1 Abs. 5 TV-Zuwendung Arb-O "in voller Höhe" zurückzuzahlen bezieht sich auch auf die vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer.
2. Der Anspruch auf Rückzahlung einer Zuwendung verjährt nicht wie der Anspruch auf Rückzahlung eines Vorschusses gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 8 oder 9 BGB in zwei Jahren, sondern gemäß § 195 BGB in 30 Jahren. Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die kurze Verjährungsfrist scheidet aus.
Aktenzeichen: 10 AZR 101/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat
Urteil vom 15. März 2000
- 10 AZR 101/99 -
I. Arbeitsgericht Rostock
Urteil vom 15. Dezember 1997
- 4 Ca 300/97 -
II. Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil vom 17. Dezember 1998
- 3 Sa 22/98 -
1. Die Eingruppierung der Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis im Freistaat Sachsen richtet sich bei entsprechender arbeitsvertraglicher Bezugnahme seit dem 1. Juli 1995 nach den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 und den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 (Lehrerrichtlinien-O der TdL) in der jeweiligen Fassung (Bestätigung von BAG 25. November 1998 - 10 AZR 518/97 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 74).
2. Die vom Sächsischen Staatsministerium für Finanzen in seinem Amtsblatt vom 30. Mai 1996 veröffentlichte Fassung der Sächsischen Lehrerrichtlinien wurde rückwirkend zum 1. Juli 1995 in Kraft gesetzt. Die vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus "vorab" zur Information der Lehrkräfte in seinem Amtsblatt vom 14. November 1995 veröffentlichte Fassung war für die Eingruppierung nicht maßgebend.
3. Eine Lehrbefähigung im Fach Staatsbürgerkunde ist nach der Vorbemerkung Nr. 5 der Sächsischen Lehrerrichtlinien für die Eingruppierung seit dem 1. Juli 1995 nicht zu berücksichtigen (Fortführung von BAG 7. August 1997 - 6 AZR 716/95 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 62).
Aktenzeichen: 10 AZR 119/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 15. März 2000
- 10 AZR 119/99 -
I. Arbeitsgericht
Chemnitz
- 11 Ca 6658/94 -
Urteil vom 7. Dezember 1994
II. Landesarbeitsgericht
Sächsisches
- 5 Sa 1094/97 -
Urteil vom 8. Dezember 1998
Das Richtbeispiel "Berufskraftfahrer mit Prüfung" in § 3 VergGr. 7 des Bundesentgelttarifvertrags für die Entsorgungswirtschaft ist nur dann erfüllt, wenn dem Arbeitnehmer eine entsprechende Tätigkeit übertragen worden ist und er diese überwiegend ausübt.
Eine entsprechende Tätigkeit ist eine Tätigkeit, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, wie sie durch die Berufskraftfahrerprüfung nachgewiesen werden.
Aktenzeichen: 10 AZR 150/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 15. März 2000
- 10 AZR 150/99 -
I. Arbeitsgericht
Koblenz
- 2 Ca 2178/97 -
Urteil vom 5. Juni 1998
II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 2 (4) Sa 1018/98 -
Urteil vom 19. Januar 1999
1. Auf Grund der durch § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O bezweckten vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung angestellter und beamteter Lehrkräfte kommt eine Höhergruppierung von VergGr. IV b BAT-O nach VergGr. IV a BAT-O, die einem Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 entspricht, nur bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen in Betracht, dh. insbesondere nur dann, wenn im Haushaltsplan eine entsprechende Planstelle ausgewiesen ist.
2. Ein Anspruch der angestellten Lehrkraft auf Schaffung einer solchen Planstelle besteht nicht (im Anschluß an: BAG 13. Juni 1996 - 6 AZR 858/94 - BAGE 83, 201; 26. September 1996 - 6 AZR 261/95 - nv.; 23. Juli 1997 - 10 AZR 646/95 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 63). Dies gilt auch dann, wenn der öffentliche Arbeitgeber keine Lehrkräfte im Beamtenverhältnis beschäftigt.
3. Gruppiert ein öffentlicher Arbeitgeber alle Arbeitnehmer höher, die eine auf diese Höhergruppierung gerichtete Klage nicht erhoben bzw. eine solche zurückgenommen haben und nimmt er nur diejenigen Arbeitnehmer von der Höhergruppierung aus, die ihre Klage nicht zurücknehmen, so verstößt dies gegen das Benachteiligungsverbot des § 612 a BGB. Dieser Verstoß führt zu einem Anspruch der betreffenden Arbeitnehmer auf die höhere Vergütung.
Aktenzeichen: 10 AZR 1/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 23. Februar 2000
- 10 AZR 1/99 -
I. Arbeitsgericht
Leipzig
- 20 Ca 10180/92 -
Urteil vom 22. Juni 1993
II. Landesarbeitsgericht
Sächsisches
- 7 Sa 1158/96 -
Urteil vom 3. Februar 1998
1. Ist ein Betriebsübergang (§ 613 a BGB) mit Maßnahmen verbunden, die als solche einen der Tatbestände des § 111 Satz 2 Nr. 1 - 5 BetrVG (Betriebsänderung) erfüllen, so stehen dem Betriebsrat die Beteiligungsrechte nach §§ 111, 112 BetrVG zu.
2. In einem solchen Fall ist ein von der Einigungsstelle durch Mehrheitsbeschluß aufgestellter Sozialplan nicht schon deshalb wegen Kompetenzüberschreitung unwirksam, weil in der Begründung des Spruchs ausschließlich Nachteile der Arbeitnehmer aufgeführt sind, die auf dem Betriebsübergang beruhen. Ein Rechtsverstoß liegt vielmehr nur vor, wenn bei Aufstellung des Sozialplans keine Nachteile zu erwarten waren, welche die vorgesehenen Ausgleichs- oder Milderungsmaßnahmen (zB Abfindungen) rechtfertigen konnten.
Aktenzeichen: 1 ABR 1/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 25. Januar 2000
- 1 ABR 1/99 -
I. Arbeitsgericht
Freiburg
- 2 BV 47/96 -
Beschluß vom 5. März 1997
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 9 TaBV 4/97 -
Beschluß vom 5. November 1998
1. Die nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG zulässige Anweisung des Arbeitgebers, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit unabhängig von deren Dauer generell durch eine vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorzulegende Bescheinigung nachzuweisen, betrifft eine Frage der betrieblichen Ordnung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
2. Das danach bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist nicht durch das Entgeltfortzahlungsgesetz ausgeschlossen. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eröffnet dem Arbeitgeber einen Regelungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob und wann die Arbeitsunfähigkeit vor dem vierten Tag nachzuweisen ist. Bei dieser Regelung hat der Betriebsrat mitzubestimmen.
Aktenzeichen: 1 ABR 3/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 25. Januar 2000
- 1 ABR 3/99 -
I. Arbeitsgericht
München
- 4 BV 303/96 -
Beschluß vom 22. Oktober 1997
II. Landesarbeitsgericht
München
- 4 TaBV 22/98 -
Beschluß vom 17. Dezember 1998
Die Gesellschafter einer Vor-GmbH haften der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes für Beitragsschulden der Vor-GmbH unmittelbar und entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen ua. dann, wenn die Vor-GmbH vermögenslos ist (im Anschluß an: BGH 4. März 1996 - II ZR 123/94 - AP GmbH § 11 Nr. 6; BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 908/94 - BAGE 85, 94; BFH 7. April 1998 - VII R 82/97 - BFHE 185, 356; BSG 8. Dezember 1999 - B 12 KR 10/98 R - ZIP 2000, 494)
Aktenzeichen: 10 AZR 165/98
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 15. Dezember 1999
- 10 AZR 165/98 -
I. Arbeitsgericht
Wiesbaden
- 3 Ca 2680/94 -
Urteil vom 15. November 1995
II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 15 Sa 4/96 -
Urteil vom 25. November 1997
1. Die - tarifersetzende - Regelung der Vergütung der Beschäftigten einer Gewerkschaft betrifft das Gesamtunternehmen und kann daher nicht betrieblich erfolgen. Das insoweit bestehende Mitbestimmungsrecht ist vom Gesamtbetriebsrat auszuüben.
2. Dies gilt auch, soweit es um Vergütungsgruppen oder funktionsbezogene Zulagen geht, die ausschließlich für Arbeitnehmer eines einzigen Betriebs der Gewerkschaft in Betracht kommen.
Aktenzeichen: 1 ABR 27/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 14. Dezember 1999
- 1 ABR 27/98 -
I. Arbeitsgericht
Stuttgart
- 11 BV 162/96 -
Beschluß vom 22. April 1997
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 21 TaBV 2/97 -
Beschluß vom 4. März 1998
Einer Einigung der beteiligten Gewerkschaften über die Tarifzuständigkeit in einem Vermittlungsverfahren nach § 16 der DGB-Satzung kommt die gleiche Bindungswirkung zu wie einem Schiedsspruch. Sie ist daher nicht nur für die beteiligten Gewerkschaften, sondern auch für den Arbeitgeber verbindlich (dazu BAG 25. September 1996 - 1 ABR 4/96 - BAGE 84, 166).
Aktenzeichen: 1 ABR 74/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 14. Dezember 1999
- 1 ABR 74/98 -
I. Arbeitsgericht
Herford
- 3 BV 13/97 -
Beschluß vom 29. Juli 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 3 TaBV 9/98 -
Beschluß vom 29. Juli 1998
Ein Ersuchen um Rechtshilfe darf vom ersuchten Arbeitsgericht nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, die durchzuführende Beweisaufnahme stelle die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises dar.
Hinweise des Senats:
Weiterführende Rechtsprechung zum Beschluß vom 16. Januar 1991 - 4 AS 7/90 - (BAGE 67, 71 = AP Nr. 1 zu § 13 ArbGG 1979)
Aktenzeichen: 10 AS 5/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Beschluß vom 26. Oktober 1999
- 10 AS 5/99 -
I. Arbeitsgericht
- -
vom
II. Landesarbeitsgericht
München
- 2 Ta 139/99 -
Beschluß vom 9. Juni 1999
Verwendet der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat abgestimmte Formulararbeitsverträge, hat dieser nur dann einen Anspruch auf Vorlage der ausgefüllten Arbeitsverträge, um die Einhaltung des Nachweisgesetzes zu überwachen, wenn er konkrete Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit weiterer Informationen darlegt.
Hinweise des Senats:
Fortsetzung der Rechtsprechung zu § 80 Abs. 2 BetrVG im Beschluß vom 8. Juni 1999 (- 1 ABR 28/97 - AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 57 = EzA BetrVG 1972 § 80 Nr. 44).
Aktenzeichen: 1 ABR 75/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 19. Oktober 1999
- 1 ABR 75/98 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 14 BV 6/97 -
Beschluß vom 7. August 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 5 TaBV 8/97 -
Beschluß vom 27. Mai 1998
Wird in dem anläßlich einer Betriebsstillegung abgeschlossenen Sozialplan, der für die betroffenen Arbeitnehmer das Angebot der Weiterbeschäftigung in einem anderen Werk des Arbeitgebers vorschreibt, die für den Fall der Entlassung vorgesehene, mit Alter und Betriebszugehörigkeit steigende Abfindung auf 75.000,--DM begrenzt, so liegt darin keine nach § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verbotene Benachteiligung älterer Arbeitnehmer.
Aktenzeichen: 1 AZR 838/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 19. Oktober 1999
- 1 AZR 838/98 -
I. Arbeitsgericht
Würzburg
- 6 Ca 1973/96 A -
Urteil vom 7. Mai 1997
II. Landesarbeitsgericht
Nürnberg
- 4 Sa 842/97 -
Urteil vom 12. August 1998
1. Ein Betriebsratsmitglied ist wegen Interessenkollision verhindert, an einer die eigene Umgruppierung betreffenden Beschlußfassung des Betriebsrats und auch an der ihr vorangehenden Beratung teilzunehmen.
2. Für das verhinderte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu laden. Die Nichtbeachtung dieser Pflicht führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses, mit dem der Betriebsrat die Zustimmung zur Umgruppierung verweigert. Mit Ablauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gilt in diesem Fall die Zustimmung mangels wirksamer Verweigerung als erteilt.
Aktenzeichen: 1 ABR 30/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 3. August 1999
- 1 ABR 30/98 -
I. Arbeitsgericht
Gera
- 4 BV 7/95 -
Beschluß vom 23. Oktober 1995
II. Landesarbeitsgericht
Thüringer
- 9 TaBV 6/96 -
Beschluß vom 17. Dezember 1997