Eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung kann weder aus § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Verbindung mit dem Hessischen Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung noch aus dem Grundgesetz einen Anspruch auf finanzielle Förderung durch das Land Hessen herleiten.
Eine Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie kann weder aus der Landeshaushaltsordnung noch aus dem Psychotherapeutengesetz in Verbindung mit dem Hochschulgesetz einen Anspruch auf finanzielle Förderung durch das Land Hessen herleiten.