1. Die Länder sind nicht ermächtigt, den Inhalt des Begriffs "Weinbergsfläche" i.S.d. § 43 Nr. 1 WeinG durch Rechtsverordnung festzulegen.
2. Zur "Weinbergsfläche" i.S.d. § 43 Nr. 1 WeinG gehören die mit Reben bestockten und die vorübergehend unbepflanzten Flächen, deren Rodung zu einem Wiederbepflanzungsrecht geführt hat.
3. Erhebt ein Land eine Abgabe zur besonderen Förderung des in seinem Gebiet erzeugten Weines (§ 46 WeinG), wird der Kreis der Abgabepflichtigen namentlich in Bezug auf den Begriff der "Weinbergsfläche" durch § 43 WeinG bestimmt.
Urteil des 1. Senats vom 22. August 2000 - BVerwG 1 C 7.00 -
I. VG Mainz vom 10.09.1998 - Az.: VG 1 K 232/97.MZ -
II. OVG Koblenz vom 08.12.1999 - Az.: OVG 7 A 10751/99 -