1. Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass die Einkünfte der freien Berufe, anderen Selbständigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
2. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, dass nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (sogenannte Abfärberegelung) die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten und damit der Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Gesellschaft auch nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.
Bei der Frage, welcher Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Vorsitzenden des Gerichts des ersten Rechtszuges gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft ist, ist danach zu differenzieren, ob die getroffene Anordnung als richterliche Entscheidung oder als Vollstreckungsmaßnahme ergangen ist. Ist die Entscheidung nach Anhörung des Vollstreckungsschuldners ergangen, so liegt eine richterliche Entscheidung vor, gegen die die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 VwGO eröffnet ist. Für Einwendungen gegen eine reine Vollstreckungsmaßnahme, die ohne vorherige Anhörung ergangen ist, ist hingegen die Vollstreckungserinnerung gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 766 ZPO der richtige Rechtsbehelf (Anschluss an die herrschende Rspr.).
Nach Auslauf eines Mietvertrags begründet auch der länger andauernde Leerstand eines mit einer Halle (Hochregallager) bebauten Grundstücks, für dessen Anmietung nur ein begrenzter Interessentenkreis infrage kommt, keinen atypischen Umstand, der einen Grundsteuererlass rechtfertigt.
1. Ein Darlehen, das das Besitzunternehmen aufgenommen und an das Betriebsunternehmen weitergegeben hat, ist beim Besitzunternehmen kein sog. durchlaufender Kredit, wenn die Darlehensmittel zur Modernisierung von Betriebsgebäuden des Besitzunternehmens, die das Betriebsunternehmen gepachtet hat, verwendet werden.
2. Die dem Besitzunternehmen entstandenen Darlehenszinsen können nicht mit den vom Betriebsunternehmen erhaltenen Darlehenszinsen verrechnet werden, weil diese Leistung nicht der unmittelbaren Verringerung der Zinslast dienen soll.
Auch wenn man davon ausgeht, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren lediglich "ausnahmsweise" notwendig im Sinne von § 80 LVwVfG ist, kann die Durchführung dieses Verfahrens bezüglich eines Grundsteuererlasses durch den davon Betroffenen selbst auch dann als nicht zumutbar zu beurteilen sein, wenn dieser als promovierter Architekt auch mit Vermietung und Verpachtung von Großprojekten befasst ist.
1. Die Erhebung der Gewerbesteuer führt weder zu einem übermäßigen Eingriff in Freiheitsrechte des Gewerbetreibenden noch stellt sie eine Verletzung des Gleichheitssatzes dar.
2. Die Erhebung der Gewerbesteuer verstößt auch nicht gegen eine der Grundfreiheiten des EGVtr. Insbesondere stellt die Beschränkung der Erhebung der Gewerbesteuer auf Gewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden, keine Diskriminierung im Sinne des Gemeinschaftsrechts dar.
Ob in den strukturschwachen Gebieten der neuen Bundesländer ein Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 Satz 2 des Grundsteuergesetzes in Betracht kommt, ist vom Bundesverwaltungsgericht abschließend geklärt (BVerwG, Urt. v. 04.04.2001 - BVerwG 11 C 12.00 -).
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt nicht mehr in Betracht.
1. Hat das Finanzamt die Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids ausgesetzt und hat die hebeberechtigte Gemeinde daraufhin die Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt, so ist für das Begehren, die Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft.
2. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuerbescheids ohne Sicherheitsleistung im Anschluss an die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids durch das Finanzamt.
3. Hat das Finanzamt die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids (Grundlagenbescheids) ausgesetzt, ohne dabei das Verlangen einer Sicherheitsleistung auszuschließen, ist die für den Erlass des Gewerbesteuerbescheids (Folgenbescheids) zuständige Gemeinde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung über die Aussetzung der Vollziehung des Folgenbescheids mit oder ohne Sicherheitsleistung regelmäßig weder befugt noch gehalten, die Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids und die Erfolgsaussichten eines dagegen gerichteten Rechtsbehelfs zu beurteilen.
Der Steuerpflichtige kann im Verfahren gegen den Folgenbescheid mit Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid nicht gehört werden. Angriffe gegen den Grundlagenbescheid sowie eine erstrebte Anordnung des Finanzamts, dass die Gemeinde die Vollziehung des Folgenbescheids ohne Sicherheitsleistung auszusetzen habe, sind im finanzbehördlichen bzw. -gerichtlichen Verfahren geltend zu machen (Fortführung der Senatsrechtsprechung mit Beschluss vom 20.08.2002 - 4 ZKO 817/98 -).
4. Wird in einem Verfahren darum gestritten, ob ohne oder gegen Sicherheitsleistung auszusetzen ist, so ist der Streitwert regelmäßig mit 10 v. H. der geforderten Sicherheitsleistung zu bemessen.
Sind Wohnungen wegen des strukturell bedingten Überangebots in einer Gemeinde nicht vermietbar, rechtfertigen darauf beruhende Ertragsminderungen keinen Grundsteuererlass nach § 33 GrStG.
Urteil des 9. Senats vom 4. April 2001 - BVerwG 11 C 12.00 -
I. VG Magdeburg vom 16.08.2000 - Az.: VG A 6 K 398/98 -
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) steht nationalen Rechtsvorschriften über die Gewerbesteuer entgegen, wonach der Bemessungsgrundlage ein Teil der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von Wirtschaftsgütern im Eigentum eines anderen sowie der Wert dieser Wirtschaftsgüter hinzuzurechnen sind, sofern diese Güter nicht bereits beim Vermieter oder Verpächter der Gewerbesteuer unterliegen.
Eine solche Regelung, die den steuerlichen Vorteil, diese Hinzurechnungen nicht vornehmen zu müssen, für die Mehrzahl der Unternehmen vorsieht, die Wirtschaftsgüter von im Inland ansässigen Vermietern mieten, ihn aber stets jenen Unternehmen versagt, die Wirtschaftsgüter bei in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Vermietern mieten, bewirkt nämlich eine Ungleichbehandlung je nach dem Sitz des Dienstleistenden und ist weder aus Gründen der steuerlichen Kohärenz noch durch den Umstand gerechtfertigt, daß der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Vermieter möglicherweise einer geringeren steuerlichen Belastung unterliegt.
Werden vollziehbar festgesetzte Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer zum Fälligkeitstag nicht entrichtet, fallen Säumniszuschläge auch dann an, wenn der zugrundeliegende Gewerbesteuermeßbescheid fehlerhaft ist und deswegen die Vollziehung dieses Bescheides ausgesetzt wurde.
Zu den Voraussetzungen für den Erlaß von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen.
Urteil des 8. Senats vom 8. Juli 1998 - BVerwG 8 C 31.96 -
I. VG Düsseldorf vom 02.07.1993 - Az.: VG 25 K 6466/92 -
II. OVG Münster vom 09.05.1996 - Az.: OVG 22 A 3481/93 -
1. Es reicht für die Zuordnung eines Wechselkredits zur Finanzierung von Warengeschäften zu den Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs nicht aus, daß nur gedanklich oder aufgrund der Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB festgestellt werden kann, inwieweit ein zur Finanzierung mehrerer Geschäftsvorfälle dienender Kreditbetrag nach Anlaß und Abwicklung wirtschaftlich mit einem dieser Geschäftsvorfälle zusammenhängt.
2. Es liegt eine Dauerschuld vor, wenn ein Wechselkontingent mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr in Wechsel mit der Laufzeit von nur drei Monaten aufgeteilt wird und der Zeitpunkt des Eingangs der Warenerlöse für die Wechselfälligkeit keine Bedeutung hat.