Dem Verlangen, die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting abzugeben, braucht der in Anspruch genommene geschiedene Ehepartner bei Gefährdung seines Nettounterhaltes nur Zug um Zug gegen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe der ihm durch das begrenzte Realsplitting entstehenden Steuernachteile nachzukommen.
Der Anspruch auf Erstattung der aus dem begrenzten Realsplitting erwachsenden finanziellen Nachteile umfasst Steuervorauszahlungen an das Finanzamt nur dann, wenn bereits diese einen gegenwärtigen finanziellen Nachteil darstellen. Dies ist der Fall, wenn die Unterhaltsberechtigte die Vorauszahlungen nur aus Mitteln aufbringen kann, die sie zur Sicherung ihres Unterhalts benötigt. Kann sie die Steuervorauszahlungen aus anderen Mitteln - insbesondere aus vorhandenem Vermögen - aufbringen, verwirklicht sich der finanzielle Nachteil aus dem begrenzten Realsplitting erst mit der Festsetzung der endgültigen Steuerschuld durch den für den Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid.
Dem aus einem Versorgungsausgleich Verpflichteten stehen im Rahmen des § 5 VAHRG die ungekürzten Versorgungsbezüge auch dann zu, wenn er den Unterhaltsanspruch des Berechtigten durch eine Kapitalabfindung abgegolten hat (wie: BSG, Urteil vom 08.12.1993, NJW 1994, 2374; BGHZ 126, 202; BVerwGE 109, 231).
Die Annahme, dass sich der mit der Abfindung verbundene Unterhaltsverzicht lediglich auf einen begrenzten Zeitraum bezieht, ist nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände gerechtfertigt (hier verneint).
Der Unterhaltsverpflichtete kann den Ausgleich der Nachteile aus der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings beim Unterhaltsberechtigten davon abhängig machen, daß ihm der Steuerbescheid, nicht nur eine Berechnung des Steuerberaters, vorgelegt wird. Dies gilt um so mehr, wenn die Wirtschaftlichkeit der Inanspruchnahme des Realsplittings für die Zukunft fraglich ist.